BESCHLUSS 7 . April Kartellverwaltungssache Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . April Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt übereinstimmenden Erklärung Erledigung Hauptsache Mio. Euro . Gründe : Betroffene Folgenden GmbH Gesellschafter Betroffenen sind betreibt Gebiet Landes Betroffener verschiedene Glücksspiellotterien . Land beabsichtigt insgesamt % Anteile Lotto GmbH erwerben . Bundeskartellamt hat Zusammenschluss untersagt . Beschluss haben Land GmbH Beschwerde eingelegt . haben Beschwerdegericht beantragt Wege einstweiligen Anordnung hilfsweise Anordnung aufschiebenden Wirkung Betroffenen gestatten angefochtenen Beschluss untersagten Zusammenschluss vollziehen . Beschwerdegericht hat Antrag Erlass einstweiligen Anordnung verworfen OLG . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde haben Land GmbH einstweilige Gestattung Vollzugs Zusammenschlusses gerichteten Antrag zunächst weiterverfolgt . Rechtsbeschwerdeverfahrens hat Beschwerdegericht Untersagungsverfügung Bundeskartellamts Hauptsacheverfahren aufgehoben . Eintritt Rechtskraft Entscheidung haben Rechtsbeschwerdeführer Verfahren übereinstimmend erledigt erklärt wechselseitige Kostenanträge gestellt . II . § § Abs. Satz VwGO § Abs. Satz ist Kosten Hauptsache erledigt erklärten gerichtlichen billigem Ermessen Berücksichtigung bisherigen Streitstandes entscheiden . genügt summarische Prüfung Erfolgsaussichten rechtlicher tatsächlicher Hinsicht . 29.10.1985 WuW/E Lufthansa/f.i.r.s.t . Reisebüro ; . 31.5.2006 . Call-Option . Ist Verfahrensausgang sind Kosten gegeneinander aufzuheben . 16.11.1999 WuW/E Erledigte Beschwerde . So liegt Fall hier . Rechtsbeschwerde wäre angefochtene Beschluss Beschwerdegerichts aufgehoben Sache neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen worden . Beschwerdegericht erster Linie gegebenen Begründung Antrag vorläufige Gestattung Vollzugs sei unzulässig Befreiung gesetzlichen Vollzugsverbot ausschließlich Bundeskartellamt Verfahren § Abs. gewährt werden könne hätte scheidung Bestand haben können . Senat inzwischen anderer Sache . . . Faber/Basalt Veröffentlichung vorgesehen entschieden hat ist Beschwerdegericht Falle Anfechtung § Abs. ergangenen Untersagungsverfügung befugt Wege einstweiligen Anordnung § Abs. Satz § Nr. Befreiung Vollzugsverbot § Abs. genannten Voraussetzungen erteilen . Rechtsbeschwerdeführerin weiteren Verlauf Verfahrens erledigende Ereignis Antragsziel Erfolg gehabt hätte bedarf gebotenen summarischen Prüfung Grundlage bisher erreichten Sachund abschließenden Beurteilung . Senat hätte ausreichender Feststellungen Abwägung § Abs. Satz relevanten Umständen selbst entscheiden können Sache Beschwerdegericht zurückverweisen müssen . hinreichend sichere Prognose Erfolgsaussichten begehrten einstweiligen Anordnung ist möglich . gilt auch etwa Untersagungsverfügung Hauptsache inzwischen rechtskräftig aufgehoben worden ist . Ernstliche Zweifel Rechtmäßigkeit angefochtenen Verfügung allein reichen anders § Abs. Satz Befreiung Vollzugsverbot . Abs. Satz verlangt vielmehr Zusammenschlussbeteiligten wichtige Gründe geltend machen insbesondere dartun Befreiung auch Hinblick erwartende Dauer Beschwerdesowie möglichen Rechtsbeschwerdeverfahrens geboten ist schweren Schaden Dritten abzuwenden . Erfolgsaussichten Beschwerde stellen lediglich Faktor Abwägung . . Faber/Basalt . wägung nachzuholen ist Senat ausreichender Feststellungen möglich Übrigen summarischer Prüfung auch veranlasst . Umständen entspricht billigem Ermessen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben . Bornkamm Kirchhoff Meier-Beck Vorinstanz : OLG Entscheidung VI-Kart