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3131 lines
27 KiB

BESCHLUSS
KVR
Verkündet
:
19
.
Juni
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Mai
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
Beschluss
3
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Betroffene
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
zweckentsprechenden
Erledigung
Angelegenheit
notwendigen
Kosten
Bundesnetzagentur
Rechtsanwaltskosten
tragen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Bundesnetzagentur
Elektrizität
Gas
Telekommunikation
Post
Eisenbahnen
nachfolgend
:
Bundesnetzagentur
war
gemäß
§
Abs.
Satz
EnWG
verpflichtet
Bundesregierung
1
Juli
Bericht
Einführung
Anreizregulierung
§
vorzulegen
.
Vorbereitung
Berichts
hatte
Verfügung
21
.
September
Auskünfte
Betreibern
Gasversorgungsnetzen
Ausnahme
Betreiber
überregionaler
Fernleitungsnetze
verlangt
Entgelte
§
Abs.
i.V.
§
GasNEV
bilden
wollen
.
21
.
Dezember
veröffentlichte
Amtsblatt
Nr.
24/2005
weiteres
Auskunftsverlangen
folgendem
Inhalt
:
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
Abs.
Energiewirtschaftsgesetzes
ergeht
folgende
Entscheidung
:
1
.
Betreibern
Gasversorgungsnetzen
Sinne
§
Nr.
wird
aufgegeben
Kapitel
Datenliste
Anlage
angeforderten
Angaben
Berücksichtigung
Datendefinitionen
Anlage
Auskunftsverlangen
spätestens
6.2.2006
Bundesnetzagentur
übermitteln
.
2
.
Betreibern
überregionalen
Gasfernleitungsnetzen
Entgelte
§
Abs.
Verordnung
Entgelte
Zugang
Gasversorgungsnetzen
GasNEV
bilden
wird
aufgegeben
Kapitel
Datenliste
Anlage
angeforderten
Angaben
Berücksichtigung
Datendefinitionen
Anlage
Auskunftsverlangen
spätestens
6.2.2006
Bundesnetzagentur
übermitteln
.
3
.
Erteilung
Auskünfte
haben
Ziffer
Ziffer
genannten
Netzbetreiber
Datenerfassungsprogramm
verwenden
Internetseite
Bundesnetzagentur
Download
bereitgestellt
wird
.
4
.
Entscheidung
gilt
Veröffentlichung
Amtsblatt
Bundesnetzagentur
folgenden
Tag
bekannt
gegeben
.
genannten
Anlagen
sind
veröffentlicht
abrufbar
Internetseite
Bundesnetzagentur
Adresse
.
Rechtsbehelfsbelehrung
:
Entscheidung
ist
Beschwerde
zulässig
.
ist
schriftlich
Bekanntgabe
Entscheidung
beginnenden
Frist
Monat
Bundesnetzagentur
einzureichen
.
Fristwahrung
genügt
jedoch
Beschwerde
Frist
Beschwerdegericht
Oberlandesgericht
eingeht
.
Betroffene
ist
Gastransportnetzgesellschaft
gemäß
.
geforderten
Entflechtung
entstanden
ist
.
betreibt
1
.
Januar
Eigentum
Muttergesellschaft
stehende
überregionale
Gasfernleitungsnetz
.
Schreiben
2
.
Januar
hat
Entgeltbildung
§
Abs.
GasNEV
angezeigt
.
weigerte
zunächst
21
.
Dezember
veröffentlichten
Auskunftsverlangen
nachzukommen
legte
Beschwerde
Oberlandesgericht
.
Antrag
aufschiebende
Wirkung
Beschwerde
anzuordnen
zurückgewiesen
worden
war
OLG
hat
Betroffene
verlangten
Daten
vollständig
übermittelt
.
Betroffene
hat
Beschwerdeverfahren
beantragt
1
.
Verfügung
Bundesnetzagentur
Nr.
21
.
Dezember
aufzuheben
;
2
.
Bundesnetzagentur
verurteilen
Betroffenen
übermittelten
Daten
mehr
verwenden
löschen
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Beschluss
28
.
Juni
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Oberlandesgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Betroffene
Beschwerdeverfahren
gestellten
Anträge
weiterverfolgt
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
angenommen
beanstandete
Auskunftsverlangen
formeller
auch
materieller
Hinsicht
rechtmäßig
war
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
angefochtene
Verfügung
sei
Veröffentlichung
Amtsblatt
Internetseite
§
Abs.
Satz
Abs.
VwVfG
ordnungsgemäß
bekannt
gemacht
worden
.
Auskunftsverlangen
Bundesnetzagentur
handele
zustellungspflichtige
Entscheidung
.
S.
Abs.
EnWG
.
Bestimmung
finde
schon
systematischen
Stellung
grundsätzlich
nur
einzelfallbezogene
Regulierungsverfahren
Beschlusskammern
Anwendung
aber
Ermittlungen
konkreter
Verwaltungsverfahren
Abs.
Satz
EnWG
vorsehe
.
Recht
weise
Bundesnetzagentur
Zustellung
richtenden
Allgemeinverfügung
tatsächlich
möglich
gewesen
sei
Adressatenkreis
ständigen
Veränderungen
etwa
Umfirmierungen
Verlagerung
Netzbetriebs
unterliege
auch
Übrigen
abschließend
feststellbar
gewesen
sei
.
Gründen
sei
beanstanden
Bundesnetzagentur
verfügenden
Teil
§
Abs.
Begründung
Auskunftsverlangens
Amtsblatt
veröffentlicht
habe
.
sei
ausreichend
auch
Einzelnen
übermittelnden
Daten
Internetseite
verwiesen
worden
sei
.
Massenverfahren
sei
ausreichend
öffentliche
Bekanntmachung
inhaltliche
Bezeichnung
wesentlichen
Merkmale
getroffenen
Regelung
enthalte
.
Übrigen
spreche
§
Veröffentlichungen
Bundesnetzagentur
auch
Internetseite
vorsehe
hierbei
ebenfalls
ortsübliche
Bekanntmachung
.
S.
§
Abs.
VwVfG
handele
.
Auch
materiellrechtlicher
Hinsicht
begegne
angefochtene
Verfügung
Bedenken
.
Auskunftsanordnungen
Grundlage
§
Abs.
Satz
Nr.
i.V.
§
Abs.
Satz
EnWG
unterlägen
nur
eingeschränkten
richterlichen
Überprüfung
.
Bundesnetzagentur
sei
Prüfung
Vorbereitung
Erstellung
Berichts
erforderlich
sei
weites
Ermessen
eingeräumt
.
eigenverantwortliche
umfassende
planerische
Freiheit
Konzepterstellung
bringe
Gegenstand
gerichtlicher
Überprüfung
allein
Frage
sein
könne
konkrete
Berichtsauftrag
Auskunftsverlangen
rechtfertige
.
sei
Auskunftsersuchen
vergleichbaren
§
dann
Fall
Regulierungsbehörde
Erforderlichkeit
Auskünfte
Blick
Berichtsauftrag
vertretbaren
Erwägungen
bejaht
habe
.
Zugrundelegung
Grundsätze
sei
Auskunftsverlangen
Bundesnetzagentur
Beschwerdegericht
Einzelnen
ausgeführt
hat
beanstanden
.
Verlangen
stehe
auch
Geschäftsgeheimnisse
bezogen
habe
.
Preisgabe
sei
gesetzgeberischen
Wertung
notwendig
Informationen
erforderlich
seien
Bundesregierung
zeitnah
Konzept
Einführung
Umsetzung
Anreizregulierung
vorzulegen
.
Geheimhaltungsbedürfnis
Auskunftspflichtigen
werde
Übrigen
Rechnung
getragen
Daten
befassten
Stellen
Verschwiegenheit
verpflichtet
einzelnen
Kostendaten
Bericht
unternehmensbezogen
einflössen
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
1
.
§
Abs.
findet
Rechtsbeschwerde
nur
Beschlüsse
Oberlandesgerichte
Hauptsache
ergangen
sind
.
Bestimmung
§
Abs.
unterscheidet
insofern
Regelung
§
Abs.
Übrigen
nachgebildet
ist
.
Frage
§
Abs.
Beschränkung
Hauptsache
ergangenen
Beschlüsse
enthalten
sollte
war
Gesetzgebungsverfahren
ebenso
Zuge
7
.
GWB-Novelle
Parallelbestimmung
§
Abs.
umstritten
vgl.
Nachweise
Gesetzgebungsverfahren
§
Rdn
.
.
Anders
Novellierung
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
hat
Vermittlungsausschuss
Vorschlag
Bundesrates
Entwurf
neuen
Energiewirtschaftsgesetzes
vorgesehenen
Wörter
Hauptsache
erlassenen
streichen
aufgegriffen
.
Auch
ausgeschlossen
erscheint
Divergenz
Redaktionsversehen
beruht
anders
Salje
EnWG
§
Rdn
.
Rücksicht
mögliche
Überlastung
Rechtsbeschwerdegerichts
vermutet
kommt
eindeutigen
Gesetzeswortlaut
zuwiderlaufende
Auslegung
Sinne
auch
§
Abs.
EnWG
Rechtsbeschwerden
nur
Hauptsache
ergangenen
Beschlüsse
Oberlandesgerichte
stattfindet
Betracht
.
NVwZ
.
2
.
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Oberlandesgericht
bindet
Senat
selbständigen
Prüfung
Entscheidung
Hauptsache
handelt
;
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
§
.
vgl.
.
WuW/E
Rechtsbeschwerde
m.w
.
.
Voraussetzung
ist
jedoch
Streitfall
bejahen
.
handelt
Entscheidung
Hauptsache
.
Auskunftsverlangen
§
Abs.
Satz
i.V.
§
bildete
einzigen
Gegenstand
Verwaltungsverfahrens
.
angefochtene
Entscheidung
betrifft
lediglich
Zwischenfrage
.
Bundesnetzagentur
wollte
Ersuchen
weiteren
Eingriff
vorbereiten
.
erbetenen
Informationen
sollten
vielmehr
Vorbereitung
Bundesregierung
vorzulegenden
Berichts
Einführung
Anreizregulierung
§
Abs.
Satz
EnWG
dienen
.
Literatur
Ermittlungsmaßnahmen
§
Auffassung
vertreten
wird
früher
insoweit
differenzierenden
Rechtsprechung
Senats
.
WuW/E
Feuerfeste
Steine
insoweit
40
;
.
WuW/E
;
WuW/E
Rechtsbeschwerde
stets
Zwischenentscheidungen
qualifizieren
seien
3
.
Aufl
.
Rdn
.
9
13
;
Kollmorgen
Kartellrecht
9
.
Aufl
.
Rdn
.
lässt
hieraus
Streitfall
Gegenteiliges
herleiten
.
Auffassung
beruht
Erwägung
Ermittlung
Tatsachen
gemäß
§
Vorbereitung
Durchführung
Verwaltungsverfahren
§
§
.
dient
aber
hier
Fällen
§
§
Abs.
bloßen
Marktermittlung
konkreter
Verwaltungsverfahren
vgl.
Abs.
EnWG
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
S.
.
IV
.
Rechtsbeschwerde
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
1
.
Recht
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
Aufhebung
Auskunftsverfügung
gerichtete
Antrag
zulässig
geblieben
ist
Betroffene
angeforderten
Auskünfte
laufenden
Beschwerdeverfahrens
erteilt
hat
.
Allerdings
ist
Kammergericht
ständiger
Rechtsprechung
ausgegangen
Hauptsache
Beschwerdeverfahrens
erledigt
verlangten
Angaben
gemacht
worden
sind
vgl.
nur
KG
WuW/E
;
ferner
OLG
WuW/E
;
anders
noch
KG
WuW/E
.
Auffassung
hat
kartellrechtliche
Schrifttum
angeschlossen
Klaue
Immenga/Mestmäcker
aaO
§
Rdn
.
;
Kollmorgen
Kartellrecht
10
.
Aufl
.
Rdn
.
.
nimmt
verwaltungsrechtliche
Rechtsprechung
Literatur
Recht
Vollzug
Verwaltungsaktes
allein
Erledigung
führt
vgl.
nur
BVerwG
.
Buchholz
§
VwVfG
Nr.
.
f.
;
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
VwGO
Stand
April
§
Rdn
.
.
Erledigung
Hauptsache
Verfahren
-9-
Anfechtung
Verwaltungsakts
tritt
dann
angefochtene
Verfügung
rechtlichen
Wirkungen
mehr
entfalten
kann
gegenstandslos
ist
.
31.5.2006
.
Call-Option
m.w
.
.
kann
Rede
sein
Verfügung
erstrebte
Erfolg
noch
endgültig
eingetreten
ist
.
Werden
Vollstreckung
hier
freiwillige
Befolgen
Verwaltungsaktes
irreversiblen
Verhältnisse
geschaffen
so
dauert
regelnde
Wirkung
schon
Behörde
andernfalls
Lage
wäre
Folgenbeseitigungsansprüche
abzuwehren
.
trägt
gesetzliche
Regelung
§
Abs.
VwGO
Rechnung
BVerwG
§
VwVfG
Nr.
.
.
erteilter
Auskunft
Verwaltungsakt
Rechtsgrund
Verwertung
erlangten
Daten
bildet
vgl.
BVerwG
.
3.6.1983
Abgabenbescheid
;
KG
WuW/E
;
WuW/E
OLG
entfaltet
Wirksamkeit
unterstellt
weiterhin
Wirkungen
ist
gegenstandslos
.
Zulässigkeit
Beschwerde
ändert
auch
dann
angegriffene
Anordnung
Rechtsbeschwerde
geltend
gemacht
wirksam
geworden
sein
sollte
vgl.
Coop/Deutscher
Supermarkt
;
Meyer-Lindemann
Frankfurter
Kommentar
Kartellrecht
§
Rdn
.
.
2
.
Ergebnis
Erfolg
beruft
Rechtsbeschwerde
angefochtene
Auskunftsverfügung
Betroffenen
zugestellt
worden
ist
.
Allerdings
hat
Oberlandesgericht
Unrecht
angenommen
Auskunftsverfügung
Zustellung
bedurfte
.
Mangel
Zustellung
ist
jedoch
geheilt
worden
Auskunftsverfügung
Betroffenen
tatsächlich
zugegangen
ist
.
Oberlandesgericht
hat
Unrecht
Anwendbarkeit
§
Abs.
Satz
EnWG
verneint
.
sind
Entscheidungen
Regulierungsbehörde
begründen
Belehrung
zulässige
Rechtsmittel
Beteiligten
Vorschriften
Verwaltungszustellungsgesetzes
zuzustellen
.
Ermächtigung
§
Abs.
Satz
ergangenen
Auskunftsbeschluss
handelt
Entscheidung
Sinne
.
Begriff
Entscheidung
wird
§
EnWG
Übereinstimmung
gebraucht
.
lässt
Begründungserfordernis
entnehmen
Beteiligten
ermöglichen
soll
Einlegung
Beschwerde
entscheiden
Zustellerfordernis
Klarheit
Lauf
Beschwerdefrist
verschafft
§
Abs.
Satz
Zustellung
beginnt
vgl.
Kiecker
Kartellrecht
10
.
Aufl
.
Rdn
.
§
.
§
§
§
§
nachgebildet
ist
vgl.
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
S.
entspricht
Begriff
Entscheidung
Verfügungsbegriff
§
§
vgl.
Salje
EnWG
§
Rdn
.
.
deckt
Begriff
Verwaltungsakts
§
Satz
VwVfG
;
vgl.
Feuerfeste
Steine
;
§
Rdn
.
4
;
Immenga/Mestmäcker
aaO
§
Rdn
.
2
;
Kollmorgen
Kartellrecht
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
9
;
Becker
§
Rdn
.
ist
also
gekennzeichnet
unmittelbare
Rechtswirkung
gerichtete
verfahrensrechtliche
Regelung
getroffen
wird
vgl.
Feuerfeste
Steine
.
Auskunftsbeschlüsse
stellen
unzweifelhaft
Verfügungen
Sinne
vgl.
Auskunftsbeschlüsse
§
Immenga/Mestmäcker
aaO
§
Rdn
.
4
;
Bracher
Frankfurter
Kommentar
Kartellrecht
Rdn
.
4
;
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
eindeutigen
Willen
Gesetzgebers
sollten
Auskunftsbeschlüsse
§
Zustellerfordernis
unterliegen
.
Regierungsentwurf
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
vorgesehenen
entsprechenden
Anwendung
§
Verordnung
Auskunftspflicht
13
Juli
.
S.
Auskunftsanforderung
öffentliche
Bekanntmachung
ermöglicht
hätte
vgl.
BT-Drucks
.
II/1158
S.
wurde
abgesehen
.
Auskunftsbeschlüsse
Vorbereitung
Erstellung
Bundesnetzagentur
gemäß
§
vorzulegenden
Berichts
Einführung
Anreizregulierung
dienen
Entscheidungen
.
S.
§
Abs.
qualifizieren
sind
stellt
auch
Beschwerdegericht
Frage
Recht
Statthaftigkeit
Beschwerde
ausgegangen
ist
.
hat
allerdings
gemeint
§
Abs.
finde
schon
systematischen
Stellung
nur
einzelfallbezogene
Regulierungsverfahren
Beschlusskammern
Anwendung
.
kann
gefolgt
werden
.
Annahme
Beschwerdegerichts
gilt
§
Abs.
nur
Entscheidungen
derartige
Regulierungsverfahren
sei
Einstellung
Erlass
Verfügung
abgeschlossen
werden
auch
Verfügungen
Nebenverfahren
also
insbesondere
auch
Auskunftsverlangen
§
EnWG
zwar
unabhängig
Verfahren
bestimmtes
Unternehmen
eingeleitet
ist
.
Rdn
.
.
Überschrift
Verfahrensabschluss
Begründung
Entscheidung
Zustellung
entspricht
Überschrift
§
.
Überschrift
wird
Recht
etwa
Schluss
gezogen
§
Abs.
beziehe
lediglich
verfahrensabschließende
Entscheidungen
vgl.
Auskunftsbeschlüsse
§
Immenga/Mestmäcker
aaO
Rdn
.
4
;
Bracher
Frankfurter
Kommentar
Kartellrecht
§
Rdn
.
4
;
aaO
Rdn
.
.
Vielmehr
nimmt
Überschrift
§
ebenso
§
allein
jeweiligen
Absatz
Bezug
Verfahrensabschluss
zuzustellende
Entscheidung
erfolgt
Beteiligten
mitzuteilen
ist
.
besteht
Grund
gemäß
§
Abs.
Satz
i.V.
§
ergangene
Auskunftsverlangen
nur
anders
behandeln
Vorbereitung
Entscheidung
Bundesnetzagentur
Sinne
Regelung
Einzelfalls
Erfüllung
Berichtspflicht
§
Abs.
Satz
EnWG
dient
.
Differenzierung
finden
§
Abs.
Anhaltspunkte
.
wäre
sachlich
auch
gerechtfertigt
Auskunftsbeschlüsse
bestimmtes
Unternehmen
eingeleitetes
Verfahren
ergehen
Wirkungen
unterscheiden
Durchführung
konkreten
Verwaltungsverfahrens
dienen
.
ergibt
auch
§
Abs.
Regulierungsbehörde
entsprechend
§
Enquêtebefugnis
konkreter
Verwaltungsverfahren
einräumt
.
Zwar
erklärt
Bestimmung
lediglich
§
§
entsprechend
anwendbar
.
Anordnung
Anwendbarkeit
§
war
jedoch
erforderlich
Auskunftsersuchen
unzweifelhaft
Entscheidung
Regulierungsbehörde
oben
genannten
Sinne
qualifizieren
Anwendungsbereich
§
Abs.
unmittelbar
eröffnet
ist
.
ist
Grund
ersichtlich
Rahmen
Enquêtebefugnis
§
Abs.
gelten
sollte
§
Abs.
Satz
.
Abs.
sieht
entsprechende
Anwendung
§
entsprechenden
§
ausdrücklich
.
Umstand
§
Abs.
Monitoring
Versorgungssicherheit
Bundesministerium
Wirtschaft
ausdrücklich
nur
Auskunftsrechte
§
einräumt
auch
entsprechende
Geltung
§
vorsieht
lässt
Auffassung
Beschwerdegerichts
herleiten
Gesetzgeber
aufwendige
Zustellungserfordernis
Ermittlungsbefugnissen
zeitlich
kurzfristig
erstellenden
Bericht
Anreizregulierung
verzichten
wollte
.
betrifft
unmittelbaren
Anwendungsbereich
lediglich
Entscheidungen
Regulierungsbehörde
aber
Maßnahmen
Bundeswirtschaftsministeriums
.
Willen
Gesetzgebers
auch
hier
Förmlichkeiten
§
EnWG
einzuhalten
sind
bedurfte
entsprechenden
Verweisungsnorm
.
Zustellung
Auskunftsersuchen
§
Abs.
i.V.
§
ist
auch
notwendig
.
Zustellungsverpflichtung
dient
Verwirklichung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
.
soll
gewährleisten
Adressat
Kenntnis
zuzustellenden
Schriftstück
nehmen
Rechtsverteidigung
Rechtsverfolgung
einrichten
kann
vgl.
BVerfGE
211
;
BVerwG
.
18.4.1997
NVwZ
.
Insbesondere
soll
Betroffenen
Klarheit
Lauf
Beschwerdefrist
verschaffen
vgl.
Kiecker
Kartellrecht
10
.
Aufl
.
Rdn
.
§
.
eindeutigen
gesetzlichen
Regelung
rechtfertigen
Schwierigkeiten
ergeben
Adressatenkreis
Auskunftsbeschlusses
ständigen
Veränderungen
etwa
Umfirmierungen
Verlagerung
Netzbetriebs
unterlag
Bundesnetzagentur
weiteres
abschließend
feststellbar
war
andere
Beurteilung
.
Senat
verkennt
Bundesnetzagentur
Verpflichtung
Bericht
1
Juli
vorzulegen
sehr
knappe
Frist
Erstellung
Berichts
eingeräumt
wurde
vgl.
Salje
EnWG
§
Rdn
.
.
kommt
derzeit
Gasnetzbetreiber
registriert
sind
.
Gesetzgeber
wäre
verfassungsrechtlich
möglich
gewesen
Erstellung
Berichts
Anreizregulierung
dienende
Auskunftsersuchen
§
Abs.
entsprechende
Regelung
Energiewirtschaftsgesetz
aufzunehmen
vgl.
BVerfG
.
rechtfertigt
jedoch
Gesetzesauslegung
Wortsinn
.
Fällen
Adresse
Netzbetreiber
gründlicher
sachdienlicher
Bemühungen
ermittelt
werden
kann
vgl.
BVerwG
NVwZ
erlaubt
Verwaltungszustellungsgesetz
ohnehin
öffentliche
Zustellung
vgl.
§
Abs.
lit
.
.
§
Abs.
Nr.
.
.
Übrigen
würde
einschränkende
Auslegung
§
Abs.
aufgezeigten
praktischen
Probleme
abschließend
lösen
.
spätestens
Vollstreckungsverfahren
müsste
Bundesnetzagentur
§
Satz
i.V.
§
Abs.
entsprechende
Zwangsgeldandrohung
zustellen
Durchsetzung
Auskunftsverpflichtung
Zwangsgeld
verhängt
werden
könnte
.
gesetzlich
vorgesehenen
Zustellverpflichtung
richtete
Zustellung
Verfügung
Adressaten
Auffassung
Beschwerdegerichts
§
Verwaltungszustellungsgesetz
3
Juli
30
.
Januar
geltenden
Fassung
Zustellreformgesesetzes
25
.
Juni
.
S.
;
nachfolgend
VwVfG
.
;
vgl.
Art
.
Gesetzes
Novellierung
Verwaltungszustellungsrechts
12.8.2005
BGBl
.
S.
.
ergibt
§
Abs.
Immenga/Mestmäcker
aaO
§
Rdn
.
18
;
Kiecker
Langen/Bunte
Kartellrecht
10
.
Aufl
.
Rdn
.
Hinweis
§
Abs.
.
gilt
auch
§
Abs.
Satz
VwVfG
genannten
Fall
Bekanntgabe
Allgemeinverfügung
Beteiligten
untunlich
ist
.
Zustellungsschwierigkeiten
stellt
§
.
nunmehr
§
.
öffentliche
Zustellung
erlaubt
abschließende
Regelung
vgl.
Henneke
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Streitfall
lagen
Voraussetzungen
öffentliche
Zustellung
§
Abs.
.
.
Bundesnetzagentur
hat
geltend
gemacht
imstande
gewesen
sei
Adresse
Betroffenen
ermitteln
.
Umständen
kann
offenbleiben
Bundesnetzagentur
veranlasste
öffentliche
Bekanntmachung
§
Abs.
öffentlichen
Zustellung
.
S.
§
.
gleichgesetzt
werden
kann
vgl.
Sadler
6
.
Aufl
.
Rdn
.
.
fehlende
Zustellung
ist
jedoch
§
.
geheilt
worden
Betroffene
Amtsblatt
Bundesnetzagentur
Auskunftsverfügung
veröffentlicht
war
erhalten
Auskunftsverfügung
Kenntnis
genommen
hat
Zweifel
hatte
Bundesnetzagentur
Veröffentlichung
Verfügung
förmlichen
Zustellung
verbundenen
Rechtsfolgen
auslösen
wollte
.
§
.
vgl.
§
.
gilt
Schriftstück
Verletzung
zwingender
Zustellvorschriften
zugegangen
ist
Zeitpunkt
zugestellt
Empfangsberechtigte
nachweislich
erhalten
hat
.
Anwendbarkeit
§
.
steht
Behörde
öffentliche
Bekanntgabe
angeordnet
hat
Voraussetzungen
öffentlichen
Zustellung
vorlagen
vgl.
BVerwG
MustV
Nr.
;
;
;
.
Zwar
setzt
Anwendung
§
.
grundsätzlich
Behörde
Willen
hatte
Zustellung
vorzunehmen
;
BVerwG
NVwZ
.
7
;
vgl.
.
26.11.2002
§
.
genügt
aber
Behörde
Bekanntgabe
Entscheidung
förmlichen
Zustellung
verbundenen
Rechtsfolgen
auslösen
wollte
vgl.
.
ZR
NVwZ
.
Voraussetzungen
sind
Streitfall
gegeben
.
Zwar
hat
Bundesnetzagentur
beschrittenen
Weg
Bekanntgabe
Auskunftsverlangens
Individualisierung
Adressaten
ersichtlich
Gesetz
vorgesehenen
Arten
förmlicher
Zustellung
gewählt
.
Vielmehr
hat
Annahme
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
VwVfG
seien
erfüllt
öffentliche
Bekanntgabe
Entscheidung
Individualisierung
Adressaten
ausreichend
gehalten
.
ändert
indessen
erkennbar
ging
öffentlichen
Bekanntgabe
förmlichen
Zustellung
verbundenen
Rechtsfolgen
auszulösen
.
Betroffene
hat
Verfügung
nachweislich
Kenntnis
genommen
.
Amtsblatt
Behörde
veröffentlicht
wurde
bestanden
Authentizität
Amtlichkeit
Verfügung
Zweifel
vgl.
.
zuletzt
Hinblick
Rechtsbehelfsbelehrung
war
auch
erkennbar
Bundesnetzagentur
Veröffentlichung
Amtsblatt
Zustellung
Verfügung
verbundenen
Rechtswirkungen
herbeiführen
wollte
.
Unstreitig
hat
Betroffene
ebenso
zahlreiche
andere
Adressaten
Verfügung
Bekanntgabe
veranlasst
gesehen
Beschwerde
einzulegen
.
3
.
Auskunftsverfügung
genügt
Anforderungen
inhaltliche
Bestimmtheit
Verwaltungsakten
auch
Verfügungen
Bundesnetzagentur
gelten
§
Abs.
VwVfG
;
vgl.
kartellbehördliche
Verfügungen
Gasdurchleitung
;
Weiterverteiler
;
.
29.9.1998
WuW/E
Beanstandung
kerkammer
.
Bestimmtheitsgebot
verlangt
Adressat
Lage
versetzt
wird
erkennen
gefordert
wird
Weiterverteiler
;
;
.
26.9.1995
WuW/E
Stadtgaspreis
;
Gaspreis
;
WuW/E
Beanstandung
Apothekerkammer
.
ist
hier
Fall
.
Verfügung
fordert
Betroffenen
unzweideutig
Anlage
angeforderten
Angaben
Berücksichtigung
Datendefinitionen
Anlage
übermitteln
.
Bezugnahme
Internet
veröffentlichten
Anlagen
Unterlagen
Auskunftsverfügung
beigegeben
waren
macht
getroffene
Regelung
unbestimmt
.
ergänzenden
Informationen
einfache
Weise
Internet
beschaffen
waren
konnten
Betroffenen
erkennen
verlangt
wurde
vgl.
Bestimmtheit
Verweises
Tarifwerk
anderen
Unternehmens
Weiterverteiler
;
;
WuW/E
Stadtgaspreis
;
Bornkamm
Kartellrecht
10
.
Aufl
.
Rdn
.
.
4
.
Rechtsfehler
hat
Oberlandesgericht
angenommen
Auskunftsverfügung
auch
materieller
Hinsicht
beanstanden
ist
.
Bundesnetzagentur
war
gemäß
§
Abs.
Satz
i.V.
§
Abs.
befugt
Betroffenen
Auskunft
verlangen
.
Abs.
Satz
weist
Bundesnetzagentur
Vorbereitung
Erstellung
§
Abs.
Satz
vorzulegenden
Berichts
Ermittlungsbefugnisse
Energiewirtschaftsgesetz
.
Ermittlungsbefugnissen
zählt
auch
Auskunftsverlangen
§
EnWG
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
steht
§
Abs.
Satz
Nr.
statuierte
Verordnungsvorbehalt
Erhebung
Daten
Anreizregulierung
.
kam
Entschließungsantrags
position
BT-Drucks
.
S.
Änderungsantrags
Ausschuss
BT-Drucks
.
15/5268
S.
S.
Gesetz
.
Regelung
sollte
§
ergänzen
Regulierungsbehörde
Lage
versetzen
Entwicklung
Einführung
Anreizregulierung
notwendigen
Informationen
beschaffen
vgl.
BT-Drucks
.
15/5268
S.
.
§
Abs.
Nr.
geregelte
Verordnungsvorbehalt
betrifft
Datenerhebung
Durchführung
Verordnungsgeber
bereits
Einzelnen
geregelten
Anreizregulierung
.
ergibt
Natur
Sache
Entwicklung
Anreizregulierung
erforderliche
Datenerhebung
umfassender
ist
Maßgabe
zukünftigen
Verordnung
erfolgt
.
Einschätzung
Daten
benötigt
werden
ist
erst
möglich
Verordnungsgeber
bestimmtes
Konzept
Anreizregulierung
entschieden
hat
.
Entwicklung
operablen
Konzeptes
ist
nötig
verschiedenen
Möglichkeiten
tatsächlichen
Gegebenheiten
Netze
durchzuspielen
.
ist
nur
dann
möglich
Verordnungsgeber
Daten
Detail
bekannt
sind
.
Verordnungsvorbehalt
ergibt
dementsprechend
Rüge
Rechtsbeschwerde
Begrenzung
Detailtiefe
erhobenen
Daten
.
Zwar
werden
gemäß
§
Abs.
Satz
Unterlagen
betroffenen
Wirtschaftskreise
Entwicklung
Methodik
Anreizregulierung
Regelungen
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
EnWG
ausgenommen
.
Gemeint
sind
aber
erfragten
Daten
Unterlagen
Vorbereitung
§
Abs.
Satz
genannten
Stellungnahme
beteiligten
Wirtschaftskreise
dienen
vgl.
Salje
EnWG
§
Rdn
.
.
§
Abs.
Nr.
kann
Regulierungsbehörde
Unternehmen
Auskunft
technischen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
gen
Erfüllung
übertragenen
Aufgaben
erforderlich
ist
.
Beschwerdegericht
ist
zutreffend
ausgegangen
grundsätzlich
Sache
Bundesnetzagentur
ist
beurteilen
Auskunft
erforderlich
ist
Bericht
§
erstellen
vgl.
.
Slg
.
.
Orkem
Art
.
Verordnung
17/62
;
OLG
;
WuW/E
jeweils
.
Allerdings
unterliegt
Beurteilung
Hinblick
Bestimmung
§
Abs.
Vorschrift
§
Abs.
entspricht
auch
Zweckmäßigkeit
uneingeschränkten
richterlichen
Kontrolle
vgl.
.
WuW/E
Abs.
.
verlangten
Auskünfte
gehen
Untersuchung
erforderlich
angesehen
werden
durfte
.
Merkmal
Erforderlichkeit
ist
bereits
dann
erfüllt
abgefragten
Daten
maßgeblichen
Ex-ante-Sicht
Aufgabenerfüllung
beitragen
können
vgl.
KG
WuW/E
;
Kiecker
Kartellrecht
10
.
Aufl
.
Rdn
.
jeweils
§
Auskunft
Betroffenen
unverhältnismäßigen
Aufwand
bedeutet
vgl.
KG
WuW/E
;
WuW/E
jeweils
§
.
Datenabfrage
ist
dann
unzulässig
bereits
Zeitpunkt
Auskunftsverlangens
feststeht
Daten
Gesichtspunkt
Datenabfrage
zugrunde
liegenden
Zweck
Bedeutung
haben
könnten
vgl.
OLG
WuW/E
2739
;
KG
WuW/E
.
hat
Beschwerdegericht
rechtsfehlerfrei
verneint
.
angeforderten
Daten
ermöglichten
Bundesnetzagentur
Aussagen
eventuelle
inhaltliche
Ausgestaltung
Konzepts
Anreizregulierung
gemäß
§
Abs.
Satz
EnWG
vorzulegenden
Bericht
enthalten
sein
Rahmen
gesetzlichen
Vorgaben
umsetzbar
sein
musste
.
Abs.
Vorgaben
Methoden
Setzung
Obergrenzen
macht
Festlegung
Effizienzvorgaben
§
Abs.
EnWG
abschließend
vorgegeben
sind
hatte
Bericht
insbesondere
verhalten
.
Bundesnetzagentur
vorgenommene
Ermittlung
jeweiligen
Kostenpositionen
Absatzmengen
weiterer
Strukturdaten
war
geeignet
Effizienzsteigerungspotentiale
ermitteln
mögliche
Effizienzvorgaben
abzuleiten
.
Kenntnis
Namen
vorgelagerter
ermöglichte
Bundesnetzagentur
Plausibilitätskontrolle
.
Erforderlichkeit
Daten
allein
Ex-ante-Sicht
beurteilen
ist
hat
Beschwerdegericht
Recht
Frage
Bedeutung
beigemessen
erhobenen
Daten
tatsächlich
Zeitpunkt
Beschwerdeentscheidung
bereits
vorhandenen
Berichtsentwurf
eingeflossen
sind
.
Entsprechendes
gilt
Umstand
Berichtsentwurf
Durchführung
Anreizregulierung
letztlich
vorgeschlagenen
Kostentreiberanalyse
erhobenen
Daten
notwendig
erwiesen
haben
.
maßgeblichen
Ex-ante-Sicht
konnte
auch
Daten
Bedeutung
zukommen
Gasfernleitungsbetreibern
abgefragt
worden
sind
gemäß
§
Satz
Nr.
i.V.
§
Abs.
§
GasNEV
kostenorientierten
Entgeltbildung
unterliegen
alternative
Vergleichsmarktmodell
Anspruch
nehmen
Fernleitungsnetz
überwiegenden
Teil
wirksamem
bestehendem
potenziellem
Leistungswettbewerb
ausgesetzt
ist
.
Zwar
können
Entgelte
§
Abs.
ergibt
Wege
Anreizregulierung
kontrolliert
werden
.
Jedoch
erlauben
abgefragten
Daten
Beurteilung
künftige
Ausgestaltung
Anreizregulierung
Entgelte
jedenfalls
überregionalen
Fernleitungsnetzbetreiber
Voraussetzungen
erfüllen
Vergleichsmarktmodell
nehmen
wollen
.
Gerade
bestehenden
Leistungswettbewerbs
kamen
Fernleitungsnetzbetreiber
Vergleichsunternehmen
Gassektor
insgesamt
also
insbesondere
auch
kleinere
Unternehmen
Betracht
.
Auch
Berücksichtigung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
besteht
Verpflichtung
Bundesnetzagentur
Dritten
also
Unternehmen
derzeit
Anreizregulierung
unterliegen
nur
Auskünfte
verlangen
Anreizregulierung
unterliegenden
Unternehmen
bekommen
sind
vgl.
KG
WuW/E
;
WuW/E
jeweils
entsprechenden
Fragestellung
Auskunftsersuchen
.
ist
vielmehr
pflichtgemäße
Ermessen
Behörde
gestellt
Interesse
validen
Datenbasis
Unternehmen
wendet
.
S.
§
Abs.
erforderlichen
Auskünfte
geben
können
.
Übrigen
weist
Bundesnetzagentur
Recht
Zeitpunkt
Auskunftsanordnung
keinesfalls
feststand
Fernleitungsnetzbetreiber
überwiegenden
Teil
wirksamen
Leistungswettbewerb
ausgesetzt
waren
.
Ferner
kann
ausgeschlossen
werden
Wettbewerbsverhältnisse
Weise
ändern
wirksamen
Leistungswettbewerb
mehr
ausgegangen
werden
kann
.
Fall
unterläge
betroffene
Fernleitungsnetzbetreiber
wieder
Anreizregulierung
.
Bereits
Unsicherheit
rechtfertigte
Erhebung
Daten
Fernleitungsnetzbetreibern
.
Schließlich
ist
Auskunftsanforderung
auch
insoweit
beanstanden
geforderten
Informationen
Geschäftsgeheimnisse
umfassten
.
enthalten
insoweit
Einschränkungen
.
Schutzbereich
Berufsfreiheit
Art
.
GG
wird
erst
berührt
schäftsgeheimnisse
Staat
offengelegt
werden
Staat
Offenlegung
auch
Dritten
verlangt
.
erst
Kenntnisnahme
Dritter
kann
Ausschließlichkeit
Nutzung
betroffenen
Wissens
eigenen
Erwerb
Rahmen
beruflichen
Betätigung
Markt
beeinträchtigt
werden
vgl.
BVerfGE
.
Geheimhaltungsbedürftigkeit
Angaben
Konkurrenten
hat
Gesetzgeber
Bestimmung
Abs.
Satz
EnWG
Regelung
§
Abs.
Satz
entspricht
Strafvorschriften
§
Abs.
Ziffer
StGB
§
Abs.
StGB
allgemeinen
Bestimmung
§
i.V.
§
EnWG
ausreichend
Rechnung
getragen
vgl.
KG
WuW/E
;
WuW/E
jeweils
§
.
§
VwVfG
folgt
offenbarten
Geschäftsgeheimnisse
erstellenden
Bericht
unternehmensbezogen
einfließen
durften
.
5
.
Auskunftsverfügung
Bestand
hat
hat
Beschwerdegericht
auch
geltend
gemachten
Folgenbeseitigungsanspruch
vgl.
Recht
zurückgewiesen
.
V.
Kostenentscheidung
beruht
§
EnWG
.
Bornkamm
Meier-Beck
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
28.06.2006