BESCHLUSS KVR Verkündet : 19 . Juni Urkundsbeamter Geschäftsstelle energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Mai Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen Beschluss 3 . Kartellsenats Oberlandesgerichts 28 . Juni wird zurückgewiesen . Betroffene hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens zweckentsprechenden Erledigung Angelegenheit notwendigen Kosten Bundesnetzagentur Rechtsanwaltskosten tragen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Bundesnetzagentur Elektrizität Gas Telekommunikation Post Eisenbahnen nachfolgend : Bundesnetzagentur war gemäß § Abs. Satz EnWG verpflichtet Bundesregierung 1 Juli Bericht Einführung Anreizregulierung § vorzulegen . Vorbereitung Berichts hatte Verfügung 21 . September Auskünfte Betreibern Gasversorgungsnetzen Ausnahme Betreiber überregionaler Fernleitungsnetze verlangt Entgelte § Abs. i.V. § GasNEV bilden wollen . 21 . Dezember veröffentlichte Amtsblatt Nr. 24/2005 weiteres Auskunftsverlangen folgendem Inhalt : § Abs. Nr. Verbindung § Abs. Energiewirtschaftsgesetzes ergeht folgende Entscheidung : 1 . Betreibern Gasversorgungsnetzen Sinne § Nr. wird aufgegeben Kapitel Datenliste Anlage angeforderten Angaben Berücksichtigung Datendefinitionen Anlage Auskunftsverlangen spätestens 6.2.2006 Bundesnetzagentur übermitteln . 2 . Betreibern überregionalen Gasfernleitungsnetzen Entgelte § Abs. Verordnung Entgelte Zugang Gasversorgungsnetzen GasNEV bilden wird aufgegeben Kapitel Datenliste Anlage angeforderten Angaben Berücksichtigung Datendefinitionen Anlage Auskunftsverlangen spätestens 6.2.2006 Bundesnetzagentur übermitteln . 3 . Erteilung Auskünfte haben Ziffer Ziffer genannten Netzbetreiber Datenerfassungsprogramm verwenden Internetseite Bundesnetzagentur Download bereitgestellt wird . 4 . Entscheidung gilt Veröffentlichung Amtsblatt Bundesnetzagentur folgenden Tag bekannt gegeben . genannten Anlagen sind veröffentlicht abrufbar Internetseite Bundesnetzagentur Adresse … . Rechtsbehelfsbelehrung : Entscheidung ist Beschwerde zulässig . ist schriftlich Bekanntgabe Entscheidung beginnenden Frist Monat Bundesnetzagentur einzureichen . Fristwahrung genügt jedoch Beschwerde Frist Beschwerdegericht Oberlandesgericht eingeht . Betroffene ist Gastransportnetzgesellschaft gemäß . geforderten Entflechtung entstanden ist . betreibt 1 . Januar Eigentum Muttergesellschaft stehende überregionale Gasfernleitungsnetz . Schreiben 2 . Januar hat Entgeltbildung § Abs. GasNEV angezeigt . weigerte zunächst 21 . Dezember veröffentlichten Auskunftsverlangen nachzukommen legte Beschwerde Oberlandesgericht . Antrag aufschiebende Wirkung Beschwerde anzuordnen zurückgewiesen worden war OLG hat Betroffene verlangten Daten vollständig übermittelt . Betroffene hat Beschwerdeverfahren beantragt 1 . Verfügung Bundesnetzagentur Nr. 21 . Dezember aufzuheben ; 2 . Bundesnetzagentur verurteilen Betroffenen übermittelten Daten mehr verwenden löschen . Oberlandesgericht hat Beschwerde Beschluss 28 . Juni zurückgewiesen . Hiergegen richtet Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde Betroffene Beschwerdeverfahren gestellten Anträge weiterverfolgt . II . Beschwerdegericht hat angenommen beanstandete Auskunftsverlangen formeller auch materieller Hinsicht rechtmäßig war . Begründung hat ausgeführt : angefochtene Verfügung sei Veröffentlichung Amtsblatt Internetseite § Abs. Satz Abs. VwVfG ordnungsgemäß bekannt gemacht worden . Auskunftsverlangen Bundesnetzagentur handele zustellungspflichtige Entscheidung . S. Abs. EnWG . Bestimmung finde schon systematischen Stellung grundsätzlich nur einzelfallbezogene Regulierungsverfahren Beschlusskammern Anwendung aber Ermittlungen konkreter Verwaltungsverfahren Abs. Satz EnWG vorsehe . Recht weise Bundesnetzagentur Zustellung richtenden Allgemeinverfügung tatsächlich möglich gewesen sei Adressatenkreis ständigen Veränderungen etwa Umfirmierungen Verlagerung Netzbetriebs unterliege auch Übrigen abschließend feststellbar gewesen sei . Gründen sei beanstanden Bundesnetzagentur verfügenden Teil § Abs. Begründung Auskunftsverlangens Amtsblatt veröffentlicht habe . sei ausreichend auch Einzelnen übermittelnden Daten Internetseite verwiesen worden sei . Massenverfahren sei ausreichend öffentliche Bekanntmachung inhaltliche Bezeichnung wesentlichen Merkmale getroffenen Regelung enthalte . Übrigen spreche § Veröffentlichungen Bundesnetzagentur auch Internetseite vorsehe hierbei ebenfalls ortsübliche Bekanntmachung . S. § Abs. VwVfG handele . Auch materiellrechtlicher Hinsicht begegne angefochtene Verfügung Bedenken . Auskunftsanordnungen Grundlage § Abs. Satz Nr. i.V. § Abs. Satz EnWG unterlägen nur eingeschränkten richterlichen Überprüfung . Bundesnetzagentur sei Prüfung Vorbereitung Erstellung Berichts erforderlich sei weites Ermessen eingeräumt . eigenverantwortliche umfassende planerische Freiheit Konzepterstellung bringe Gegenstand gerichtlicher Überprüfung allein Frage sein könne konkrete Berichtsauftrag Auskunftsverlangen rechtfertige . sei Auskunftsersuchen vergleichbaren § dann Fall Regulierungsbehörde Erforderlichkeit Auskünfte Blick Berichtsauftrag vertretbaren Erwägungen bejaht habe . Zugrundelegung Grundsätze sei Auskunftsverlangen Bundesnetzagentur Beschwerdegericht Einzelnen ausgeführt hat beanstanden . Verlangen stehe auch Geschäftsgeheimnisse bezogen habe . Preisgabe sei gesetzgeberischen Wertung notwendig Informationen erforderlich seien Bundesregierung zeitnah Konzept Einführung Umsetzung Anreizregulierung vorzulegen . Geheimhaltungsbedürfnis Auskunftspflichtigen werde Übrigen Rechnung getragen Daten befassten Stellen Verschwiegenheit verpflichtet einzelnen Kostendaten Bericht unternehmensbezogen einflössen . . Rechtsbeschwerde ist zulässig . 1 . § Abs. findet Rechtsbeschwerde nur Beschlüsse Oberlandesgerichte Hauptsache ergangen sind . Bestimmung § Abs. unterscheidet insofern Regelung § Abs. Übrigen nachgebildet ist . Frage § Abs. Beschränkung Hauptsache ergangenen Beschlüsse enthalten sollte war Gesetzgebungsverfahren ebenso Zuge 7 . GWB-Novelle Parallelbestimmung § Abs. umstritten vgl. Nachweise Gesetzgebungsverfahren § Rdn . . Anders Novellierung Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen vgl. BT-Drucks . S. hat Vermittlungsausschuss Vorschlag Bundesrates Entwurf neuen Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Wörter Hauptsache erlassenen streichen aufgegriffen . Auch ausgeschlossen erscheint Divergenz Redaktionsversehen beruht anders Salje EnWG § Rdn . Rücksicht mögliche Überlastung Rechtsbeschwerdegerichts vermutet kommt eindeutigen Gesetzeswortlaut zuwiderlaufende Auslegung Sinne auch § Abs. EnWG Rechtsbeschwerden nur Hauptsache ergangenen Beschlüsse Oberlandesgerichte stattfindet Betracht . NVwZ . 2 . Zulassung Rechtsbeschwerde Oberlandesgericht bindet Senat selbständigen Prüfung Entscheidung Hauptsache handelt ; entspricht ständigen Rechtsprechung § . vgl. . WuW/E Rechtsbeschwerde m.w . . Voraussetzung ist jedoch Streitfall bejahen . handelt Entscheidung Hauptsache . Auskunftsverlangen § Abs. Satz i.V. § bildete einzigen Gegenstand Verwaltungsverfahrens . angefochtene Entscheidung betrifft lediglich Zwischenfrage . Bundesnetzagentur wollte Ersuchen weiteren Eingriff vorbereiten . erbetenen Informationen sollten vielmehr Vorbereitung Bundesregierung vorzulegenden Berichts Einführung Anreizregulierung § Abs. Satz EnWG dienen . Literatur Ermittlungsmaßnahmen § Auffassung vertreten wird früher insoweit differenzierenden Rechtsprechung Senats . WuW/E Feuerfeste Steine insoweit 40 ; . WuW/E ; WuW/E Rechtsbeschwerde stets Zwischenentscheidungen qualifizieren seien 3 . Aufl . Rdn . 9 13 ; Kollmorgen Kartellrecht 9 . Aufl . Rdn . lässt hieraus Streitfall Gegenteiliges herleiten . Auffassung beruht Erwägung Ermittlung Tatsachen gemäß § Vorbereitung Durchführung Verwaltungsverfahren § § . dient aber hier Fällen § § Abs. bloßen Marktermittlung konkreter Verwaltungsverfahren vgl. Abs. EnWG Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . S. . IV . Rechtsbeschwerde hat jedoch Sache Erfolg . 1 . Recht ist Beschwerdegericht ausgegangen Aufhebung Auskunftsverfügung gerichtete Antrag zulässig geblieben ist Betroffene angeforderten Auskünfte laufenden Beschwerdeverfahrens erteilt hat . Allerdings ist Kammergericht ständiger Rechtsprechung ausgegangen Hauptsache Beschwerdeverfahrens erledigt verlangten Angaben gemacht worden sind vgl. nur KG WuW/E ; ferner OLG WuW/E ; anders noch KG WuW/E . Auffassung hat kartellrechtliche Schrifttum angeschlossen Klaue Immenga/Mestmäcker aaO § Rdn . ; Kollmorgen Kartellrecht 10 . Aufl . Rdn . . nimmt verwaltungsrechtliche Rechtsprechung Literatur Recht Vollzug Verwaltungsaktes allein Erledigung führt vgl. nur BVerwG . Buchholz § VwVfG Nr. . f. ; 6 . Aufl . § Rdn . ; VwGO Stand April § Rdn . . Erledigung Hauptsache Verfahren -9- Anfechtung Verwaltungsakts tritt dann angefochtene Verfügung rechtlichen Wirkungen mehr entfalten kann gegenstandslos ist . 31.5.2006 . Call-Option m.w . . kann Rede sein Verfügung erstrebte Erfolg noch endgültig eingetreten ist . Werden Vollstreckung hier freiwillige Befolgen Verwaltungsaktes irreversiblen Verhältnisse geschaffen so dauert regelnde Wirkung schon Behörde andernfalls Lage wäre Folgenbeseitigungsansprüche abzuwehren . trägt gesetzliche Regelung § Abs. VwGO Rechnung BVerwG § VwVfG Nr. . . erteilter Auskunft Verwaltungsakt Rechtsgrund Verwertung erlangten Daten bildet vgl. BVerwG . 3.6.1983 Abgabenbescheid ; KG WuW/E ; WuW/E OLG entfaltet Wirksamkeit unterstellt weiterhin Wirkungen ist gegenstandslos . Zulässigkeit Beschwerde ändert auch dann angegriffene Anordnung Rechtsbeschwerde geltend gemacht wirksam geworden sein sollte vgl. Coop/Deutscher Supermarkt ; Meyer-Lindemann Frankfurter Kommentar Kartellrecht § Rdn . . 2 . Ergebnis Erfolg beruft Rechtsbeschwerde angefochtene Auskunftsverfügung Betroffenen zugestellt worden ist . Allerdings hat Oberlandesgericht Unrecht angenommen Auskunftsverfügung Zustellung bedurfte . Mangel Zustellung ist jedoch geheilt worden Auskunftsverfügung Betroffenen tatsächlich zugegangen ist . Oberlandesgericht hat Unrecht Anwendbarkeit § Abs. Satz EnWG verneint . sind Entscheidungen Regulierungsbehörde begründen Belehrung zulässige Rechtsmittel Beteiligten Vorschriften Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen . Ermächtigung § Abs. Satz ergangenen Auskunftsbeschluss handelt Entscheidung Sinne . Begriff Entscheidung wird § EnWG Übereinstimmung gebraucht . lässt Begründungserfordernis entnehmen Beteiligten ermöglichen soll Einlegung Beschwerde entscheiden Zustellerfordernis Klarheit Lauf Beschwerdefrist verschafft § Abs. Satz Zustellung beginnt vgl. Kiecker Kartellrecht 10 . Aufl . Rdn . § . § § § § nachgebildet ist vgl. Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . S. entspricht Begriff Entscheidung Verfügungsbegriff § § vgl. Salje EnWG § Rdn . . deckt Begriff Verwaltungsakts § Satz VwVfG ; vgl. Feuerfeste Steine ; § Rdn . 4 ; Immenga/Mestmäcker aaO § Rdn . 2 ; Kollmorgen Kartellrecht 10 . Aufl . § Rdn . 9 ; Becker § Rdn . ist also gekennzeichnet unmittelbare Rechtswirkung gerichtete verfahrensrechtliche Regelung getroffen wird vgl. Feuerfeste Steine . Auskunftsbeschlüsse stellen unzweifelhaft Verfügungen Sinne vgl. Auskunftsbeschlüsse § Immenga/Mestmäcker aaO § Rdn . 4 ; Bracher Frankfurter Kommentar Kartellrecht Rdn . 4 ; 4 . Aufl . § Rdn . . eindeutigen Willen Gesetzgebers sollten Auskunftsbeschlüsse § Zustellerfordernis unterliegen . Regierungsentwurf Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen entsprechenden Anwendung § Verordnung Auskunftspflicht 13 Juli . S. Auskunftsanforderung öffentliche Bekanntmachung ermöglicht hätte vgl. BT-Drucks . II/1158 S. wurde abgesehen . Auskunftsbeschlüsse Vorbereitung Erstellung Bundesnetzagentur gemäß § vorzulegenden Berichts Einführung Anreizregulierung dienen Entscheidungen . S. § Abs. qualifizieren sind stellt auch Beschwerdegericht Frage Recht Statthaftigkeit Beschwerde ausgegangen ist . hat allerdings gemeint § Abs. finde schon systematischen Stellung nur einzelfallbezogene Regulierungsverfahren Beschlusskammern Anwendung . kann gefolgt werden . Annahme Beschwerdegerichts gilt § Abs. nur Entscheidungen derartige Regulierungsverfahren sei Einstellung Erlass Verfügung abgeschlossen werden auch Verfügungen Nebenverfahren also insbesondere auch Auskunftsverlangen § EnWG zwar unabhängig Verfahren bestimmtes Unternehmen eingeleitet ist . Rdn . . Überschrift Verfahrensabschluss Begründung Entscheidung Zustellung entspricht Überschrift § . Überschrift wird Recht etwa Schluss gezogen § Abs. beziehe lediglich verfahrensabschließende Entscheidungen vgl. Auskunftsbeschlüsse § Immenga/Mestmäcker aaO Rdn . 4 ; Bracher Frankfurter Kommentar Kartellrecht § Rdn . 4 ; aaO Rdn . . Vielmehr nimmt Überschrift § ebenso § allein jeweiligen Absatz Bezug Verfahrensabschluss zuzustellende Entscheidung erfolgt Beteiligten mitzuteilen ist . besteht Grund gemäß § Abs. Satz i.V. § ergangene Auskunftsverlangen nur anders behandeln Vorbereitung Entscheidung Bundesnetzagentur Sinne Regelung Einzelfalls Erfüllung Berichtspflicht § Abs. Satz EnWG dient . Differenzierung finden § Abs. Anhaltspunkte . wäre sachlich auch gerechtfertigt Auskunftsbeschlüsse bestimmtes Unternehmen eingeleitetes Verfahren ergehen Wirkungen unterscheiden Durchführung konkreten Verwaltungsverfahrens dienen . ergibt auch § Abs. Regulierungsbehörde entsprechend § Enquêtebefugnis konkreter Verwaltungsverfahren einräumt . Zwar erklärt Bestimmung lediglich § § entsprechend anwendbar . Anordnung Anwendbarkeit § war jedoch erforderlich Auskunftsersuchen unzweifelhaft Entscheidung Regulierungsbehörde oben genannten Sinne qualifizieren Anwendungsbereich § Abs. unmittelbar eröffnet ist . ist Grund ersichtlich Rahmen Enquêtebefugnis § Abs. gelten sollte § Abs. Satz . Abs. sieht entsprechende Anwendung § entsprechenden § ausdrücklich . Umstand § Abs. Monitoring Versorgungssicherheit Bundesministerium Wirtschaft ausdrücklich nur Auskunftsrechte § einräumt auch entsprechende Geltung § vorsieht lässt Auffassung Beschwerdegerichts herleiten Gesetzgeber aufwendige Zustellungserfordernis Ermittlungsbefugnissen zeitlich kurzfristig erstellenden Bericht Anreizregulierung verzichten wollte . betrifft unmittelbaren Anwendungsbereich lediglich Entscheidungen Regulierungsbehörde aber Maßnahmen Bundeswirtschaftsministeriums . Willen Gesetzgebers auch hier Förmlichkeiten § EnWG einzuhalten sind bedurfte entsprechenden Verweisungsnorm . Zustellung Auskunftsersuchen § Abs. i.V. § ist auch notwendig . Zustellungsverpflichtung dient Verwirklichung Anspruchs rechtliches Gehör . soll gewährleisten Adressat Kenntnis zuzustellenden Schriftstück nehmen Rechtsverteidigung Rechtsverfolgung einrichten kann vgl. BVerfGE 211 ; BVerwG . 18.4.1997 NVwZ . Insbesondere soll Betroffenen Klarheit Lauf Beschwerdefrist verschaffen vgl. Kiecker Kartellrecht 10 . Aufl . Rdn . § . eindeutigen gesetzlichen Regelung rechtfertigen Schwierigkeiten ergeben Adressatenkreis Auskunftsbeschlusses ständigen Veränderungen etwa Umfirmierungen Verlagerung Netzbetriebs unterlag Bundesnetzagentur weiteres abschließend feststellbar war andere Beurteilung . Senat verkennt Bundesnetzagentur Verpflichtung Bericht 1 Juli vorzulegen sehr knappe Frist Erstellung Berichts eingeräumt wurde vgl. Salje EnWG § Rdn . . kommt derzeit Gasnetzbetreiber registriert sind . Gesetzgeber wäre verfassungsrechtlich möglich gewesen Erstellung Berichts Anreizregulierung dienende Auskunftsersuchen § Abs. entsprechende Regelung Energiewirtschaftsgesetz aufzunehmen vgl. BVerfG . rechtfertigt jedoch Gesetzesauslegung Wortsinn . Fällen Adresse Netzbetreiber gründlicher sachdienlicher Bemühungen ermittelt werden kann vgl. BVerwG NVwZ erlaubt Verwaltungszustellungsgesetz ohnehin öffentliche Zustellung vgl. § Abs. lit . . § Abs. Nr. . . Übrigen würde einschränkende Auslegung § Abs. aufgezeigten praktischen Probleme abschließend lösen . spätestens Vollstreckungsverfahren müsste Bundesnetzagentur § Satz i.V. § Abs. entsprechende Zwangsgeldandrohung zustellen Durchsetzung Auskunftsverpflichtung Zwangsgeld verhängt werden könnte . gesetzlich vorgesehenen Zustellverpflichtung richtete Zustellung Verfügung Adressaten Auffassung Beschwerdegerichts § Verwaltungszustellungsgesetz 3 Juli 30 . Januar geltenden Fassung Zustellreformgesesetzes 25 . Juni . S. ; nachfolgend VwVfG . ; vgl. Art . Gesetzes Novellierung Verwaltungszustellungsrechts 12.8.2005 BGBl . S. . ergibt § Abs. Immenga/Mestmäcker aaO § Rdn . 18 ; Kiecker Langen/Bunte Kartellrecht 10 . Aufl . Rdn . Hinweis § Abs. . gilt auch § Abs. Satz VwVfG genannten Fall Bekanntgabe Allgemeinverfügung Beteiligten untunlich ist . Zustellungsschwierigkeiten stellt § . nunmehr § . öffentliche Zustellung erlaubt abschließende Regelung vgl. Henneke 7 . Aufl . § Rdn . . Streitfall lagen Voraussetzungen öffentliche Zustellung § Abs. . . Bundesnetzagentur hat geltend gemacht imstande gewesen sei Adresse Betroffenen ermitteln . Umständen kann offenbleiben Bundesnetzagentur veranlasste öffentliche Bekanntmachung § Abs. öffentlichen Zustellung . S. § . gleichgesetzt werden kann vgl. Sadler 6 . Aufl . Rdn . . fehlende Zustellung ist jedoch § . geheilt worden Betroffene Amtsblatt Bundesnetzagentur Auskunftsverfügung veröffentlicht war erhalten Auskunftsverfügung Kenntnis genommen hat Zweifel hatte Bundesnetzagentur Veröffentlichung Verfügung förmlichen Zustellung verbundenen Rechtsfolgen auslösen wollte . § . vgl. § . gilt Schriftstück Verletzung zwingender Zustellvorschriften zugegangen ist Zeitpunkt zugestellt Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat . Anwendbarkeit § . steht Behörde öffentliche Bekanntgabe angeordnet hat Voraussetzungen öffentlichen Zustellung vorlagen vgl. BVerwG MustV Nr. ; ; ; . Zwar setzt Anwendung § . grundsätzlich Behörde Willen hatte Zustellung vorzunehmen ; BVerwG NVwZ . 7 ; vgl. . 26.11.2002 § . genügt aber Behörde Bekanntgabe Entscheidung förmlichen Zustellung verbundenen Rechtsfolgen auslösen wollte vgl. . ZR NVwZ . Voraussetzungen sind Streitfall gegeben . Zwar hat Bundesnetzagentur beschrittenen Weg Bekanntgabe Auskunftsverlangens Individualisierung Adressaten ersichtlich Gesetz vorgesehenen Arten förmlicher Zustellung gewählt . Vielmehr hat Annahme Voraussetzungen § Abs. Satz VwVfG seien erfüllt öffentliche Bekanntgabe Entscheidung Individualisierung Adressaten ausreichend gehalten . ändert indessen erkennbar ging öffentlichen Bekanntgabe förmlichen Zustellung verbundenen Rechtsfolgen auszulösen . Betroffene hat Verfügung nachweislich Kenntnis genommen . Amtsblatt Behörde veröffentlicht wurde bestanden Authentizität Amtlichkeit Verfügung Zweifel vgl. . zuletzt Hinblick Rechtsbehelfsbelehrung war auch erkennbar Bundesnetzagentur Veröffentlichung Amtsblatt Zustellung Verfügung verbundenen Rechtswirkungen herbeiführen wollte . Unstreitig hat Betroffene ebenso zahlreiche andere Adressaten Verfügung Bekanntgabe veranlasst gesehen Beschwerde einzulegen . 3 . Auskunftsverfügung genügt Anforderungen inhaltliche Bestimmtheit Verwaltungsakten auch Verfügungen Bundesnetzagentur gelten § Abs. VwVfG ; vgl. kartellbehördliche Verfügungen Gasdurchleitung ; Weiterverteiler ; . 29.9.1998 WuW/E Beanstandung kerkammer . Bestimmtheitsgebot verlangt Adressat Lage versetzt wird erkennen gefordert wird Weiterverteiler ; ; . 26.9.1995 WuW/E Stadtgaspreis ; Gaspreis ; WuW/E Beanstandung Apothekerkammer . ist hier Fall . Verfügung fordert Betroffenen unzweideutig Anlage angeforderten Angaben Berücksichtigung Datendefinitionen Anlage übermitteln . Bezugnahme Internet veröffentlichten Anlagen Unterlagen Auskunftsverfügung beigegeben waren macht getroffene Regelung unbestimmt . ergänzenden Informationen einfache Weise Internet beschaffen waren konnten Betroffenen erkennen verlangt wurde vgl. Bestimmtheit Verweises Tarifwerk anderen Unternehmens Weiterverteiler ; ; WuW/E Stadtgaspreis ; Bornkamm Kartellrecht 10 . Aufl . Rdn . . 4 . Rechtsfehler hat Oberlandesgericht angenommen Auskunftsverfügung auch materieller Hinsicht beanstanden ist . Bundesnetzagentur war gemäß § Abs. Satz i.V. § Abs. befugt Betroffenen Auskunft verlangen . Abs. Satz weist Bundesnetzagentur Vorbereitung Erstellung § Abs. Satz vorzulegenden Berichts Ermittlungsbefugnisse Energiewirtschaftsgesetz . Ermittlungsbefugnissen zählt auch Auskunftsverlangen § EnWG . Auffassung Rechtsbeschwerde steht § Abs. Satz Nr. statuierte Verordnungsvorbehalt Erhebung Daten Anreizregulierung . kam Entschließungsantrags position BT-Drucks . S. Änderungsantrags Ausschuss BT-Drucks . 15/5268 S. S. Gesetz . Regelung sollte § ergänzen Regulierungsbehörde Lage versetzen Entwicklung Einführung Anreizregulierung notwendigen Informationen beschaffen vgl. BT-Drucks . 15/5268 S. . § Abs. Nr. geregelte Verordnungsvorbehalt betrifft Datenerhebung Durchführung Verordnungsgeber bereits Einzelnen geregelten Anreizregulierung . ergibt Natur Sache Entwicklung Anreizregulierung erforderliche Datenerhebung umfassender ist Maßgabe zukünftigen Verordnung erfolgt . Einschätzung Daten benötigt werden ist erst möglich Verordnungsgeber bestimmtes Konzept Anreizregulierung entschieden hat . Entwicklung operablen Konzeptes ist nötig verschiedenen Möglichkeiten tatsächlichen Gegebenheiten Netze durchzuspielen . ist nur dann möglich Verordnungsgeber Daten Detail bekannt sind . Verordnungsvorbehalt ergibt dementsprechend Rüge Rechtsbeschwerde Begrenzung Detailtiefe erhobenen Daten . Zwar werden gemäß § Abs. Satz Unterlagen betroffenen Wirtschaftskreise Entwicklung Methodik Anreizregulierung Regelungen § Abs. Satz Nr. Satz EnWG ausgenommen . Gemeint sind aber erfragten Daten Unterlagen Vorbereitung § Abs. Satz genannten Stellungnahme beteiligten Wirtschaftskreise dienen vgl. Salje EnWG § Rdn . . § Abs. Nr. kann Regulierungsbehörde Unternehmen Auskunft technischen wirtschaftlichen Verhältnisse gen Erfüllung übertragenen Aufgaben erforderlich ist . Beschwerdegericht ist zutreffend ausgegangen grundsätzlich Sache Bundesnetzagentur ist beurteilen Auskunft erforderlich ist Bericht § erstellen vgl. . Slg . . Orkem Art . Verordnung 17/62 ; OLG ; WuW/E jeweils . Allerdings unterliegt Beurteilung Hinblick Bestimmung § Abs. Vorschrift § Abs. entspricht auch Zweckmäßigkeit uneingeschränkten richterlichen Kontrolle vgl. . WuW/E Abs. . verlangten Auskünfte gehen Untersuchung erforderlich angesehen werden durfte . Merkmal Erforderlichkeit ist bereits dann erfüllt abgefragten Daten maßgeblichen Ex-ante-Sicht Aufgabenerfüllung beitragen können vgl. KG WuW/E ; Kiecker Kartellrecht 10 . Aufl . Rdn . jeweils § Auskunft Betroffenen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet vgl. KG WuW/E ; WuW/E jeweils § . Datenabfrage ist dann unzulässig bereits Zeitpunkt Auskunftsverlangens feststeht Daten Gesichtspunkt Datenabfrage zugrunde liegenden Zweck Bedeutung haben könnten vgl. OLG WuW/E 2739 ; KG WuW/E . hat Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint . angeforderten Daten ermöglichten Bundesnetzagentur Aussagen eventuelle inhaltliche Ausgestaltung Konzepts Anreizregulierung gemäß § Abs. Satz EnWG vorzulegenden Bericht enthalten sein Rahmen gesetzlichen Vorgaben umsetzbar sein musste . Abs. Vorgaben Methoden Setzung Obergrenzen macht Festlegung Effizienzvorgaben § Abs. EnWG abschließend vorgegeben sind hatte Bericht insbesondere verhalten . Bundesnetzagentur vorgenommene Ermittlung jeweiligen Kostenpositionen Absatzmengen weiterer Strukturdaten war geeignet Effizienzsteigerungspotentiale ermitteln mögliche Effizienzvorgaben abzuleiten . Kenntnis Namen vorgelagerter ermöglichte Bundesnetzagentur Plausibilitätskontrolle . Erforderlichkeit Daten allein Ex-ante-Sicht beurteilen ist hat Beschwerdegericht Recht Frage Bedeutung beigemessen erhobenen Daten tatsächlich Zeitpunkt Beschwerdeentscheidung bereits vorhandenen Berichtsentwurf eingeflossen sind . Entsprechendes gilt Umstand Berichtsentwurf Durchführung Anreizregulierung letztlich vorgeschlagenen Kostentreiberanalyse erhobenen Daten notwendig erwiesen haben . maßgeblichen Ex-ante-Sicht konnte auch Daten Bedeutung zukommen Gasfernleitungsbetreibern abgefragt worden sind gemäß § Satz Nr. i.V. § Abs. § GasNEV kostenorientierten Entgeltbildung unterliegen alternative Vergleichsmarktmodell Anspruch nehmen Fernleitungsnetz überwiegenden Teil wirksamem bestehendem potenziellem Leistungswettbewerb ausgesetzt ist . Zwar können Entgelte § Abs. ergibt Wege Anreizregulierung kontrolliert werden . Jedoch erlauben abgefragten Daten Beurteilung künftige Ausgestaltung Anreizregulierung Entgelte jedenfalls überregionalen Fernleitungsnetzbetreiber Voraussetzungen erfüllen Vergleichsmarktmodell nehmen wollen . Gerade bestehenden Leistungswettbewerbs kamen Fernleitungsnetzbetreiber Vergleichsunternehmen Gassektor insgesamt also insbesondere auch kleinere Unternehmen Betracht . Auch Berücksichtigung Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht Verpflichtung Bundesnetzagentur Dritten also Unternehmen derzeit Anreizregulierung unterliegen nur Auskünfte verlangen Anreizregulierung unterliegenden Unternehmen bekommen sind vgl. KG WuW/E ; WuW/E jeweils entsprechenden Fragestellung Auskunftsersuchen . ist vielmehr pflichtgemäße Ermessen Behörde gestellt Interesse validen Datenbasis Unternehmen wendet . S. § Abs. erforderlichen Auskünfte geben können . Übrigen weist Bundesnetzagentur Recht Zeitpunkt Auskunftsanordnung keinesfalls feststand Fernleitungsnetzbetreiber überwiegenden Teil wirksamen Leistungswettbewerb ausgesetzt waren . Ferner kann ausgeschlossen werden Wettbewerbsverhältnisse Weise ändern wirksamen Leistungswettbewerb mehr ausgegangen werden kann . Fall unterläge betroffene Fernleitungsnetzbetreiber wieder Anreizregulierung . Bereits Unsicherheit rechtfertigte Erhebung Daten Fernleitungsnetzbetreibern . Schließlich ist Auskunftsanforderung auch insoweit beanstanden geforderten Informationen Geschäftsgeheimnisse umfassten . enthalten insoweit Einschränkungen . Schutzbereich Berufsfreiheit Art . GG wird erst berührt schäftsgeheimnisse Staat offengelegt werden Staat Offenlegung auch Dritten verlangt . erst Kenntnisnahme Dritter kann Ausschließlichkeit Nutzung betroffenen Wissens eigenen Erwerb Rahmen beruflichen Betätigung Markt beeinträchtigt werden vgl. BVerfGE . Geheimhaltungsbedürftigkeit Angaben Konkurrenten hat Gesetzgeber Bestimmung Abs. Satz EnWG Regelung § Abs. Satz entspricht Strafvorschriften § Abs. Ziffer StGB § Abs. StGB allgemeinen Bestimmung § i.V. § EnWG ausreichend Rechnung getragen vgl. KG WuW/E ; WuW/E jeweils § . § VwVfG folgt offenbarten Geschäftsgeheimnisse erstellenden Bericht unternehmensbezogen einfließen durften . 5 . Auskunftsverfügung Bestand hat hat Beschwerdegericht auch geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch vgl. Recht zurückgewiesen . V. Kostenentscheidung beruht § EnWG . Bornkamm Meier-Beck Raum Vorinstanz : OLG Entscheidung 28.06.2006