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533 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
5
November
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
:
ja
Beauftragt
Rechtsanwalt
Gläubigers
Zwangsvollstreckungsverfahren
zunächst
Gerichtsvollzieher
Vollstreckung
Geschäftsitz
Schuldners
anschließend
anderen
Gerichtsvollzieher
Wohnsitz
Geschäftssitz
mehr
besteht
so
stehen
Einzelmaßnahmen
inneren
Zusammenhang
.
Rechtsanwalt
steht
nur
Gebühr
zweite
Gerichtsvollzieherauftrag
Ziel
Befriedigung
Forderung
Gläubigers
dient
inhaltsgleiche
Wiederholung
ersten
Auftrags
darstellt
.
Beschluß
5
November
AG
IXa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Athing
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Zoll
5
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
März
wird
Kosten
Gläubiger
zurückgewiesen
.
:
.
Gründe
:
Juni
beauftragte
Rechtsanwalt
Gläubigerin
zuständigen
Gerichtsvollzieher
Mobiliarpfändung
Abnahme
eidesstattlichen
Versicherung
Fruchtlosigkeit
Geschäftsadresse
Schuldnerin
Düren
auch
Vollstreckungsbescheid
zugestellt
worden
waren
.
Gerichtsvollzieher
fand
Geschäftslokal
Schuldnerin
Anschrift
mehr
.
erteilte
Rechtsanwalt
gleichlautenden
Auftrag
Wohnanschrift
Schuldnerin
zuständigen
Gerichtsvollzieher
.
Vollstreckung
war
erfolgreich
;
Schuldnerin
zahlte
Forderung
monatlichen
Raten
je
.
gemäß
§
vollstreckende
Kosten
Zwangsvollstreckung
macht
Gläubigerin
Aufträge
Gerichtsvollzieher
Gebühren
Verfahrensbevollmächtigten
Höhe
jeweils
Auslagenpauschale
Umsatzsteuer
geltend
.
Gerichtsvollzieherin
hat
zweite
Gebühr
abgesetzt
.
vertritt
Standpunkt
liege
nur
Angelegenheit
Zwangsvollstreckung
anwaltliche
Gebühr
nur
einmal
entstehe
.
Amtsgericht
hat
Erinnerung
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
Gläubigerin
eingelegte
sofortige
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
wendet
Gläubigerin
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
auch
übrigen
zulässige
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
kann
Gläubigerin
notwendige
Kosten
Zwangsvollstreckung
nur
Gebühr
anwaltlichen
Vertreters
gemäß
§
BRAGO
geltend
machen
Gerichtsvollzieheraufträge
vorliegenden
Fall
§
nur
Angelegenheit
Mobiliarvollstreckung
darstellten
.
Mobiliarvollstreckung
Gewerbetreibende
sei
zweckmäßigerweise
Geschäftslokal
auch
Wohnung
durchzuführen
.
Orten
sei
alternativ
kumulativ
pfändbaren
Sachen
Gewahrsam
Schuldners
rechnen
.
Sollte
Zwangsvollstreckung
vergeblichem
dungsversuch
Offenbarungsverfahren
fortgesetzt
werden
sei
regelmäßig
Fruchtlosigkeitsbescheinigung
Geschäftslokal
auch
Wohnung
erforderlich
.
Gläubigerin
werde
Rechtsanwalt
regelmäßig
Durchführung
Mobiliarvollstreckung
insgesamt
beauftragen
auch
Auftrag
jedenfalls
dann
nur
nacheinander
Erteilung
Vollstreckungsaufträge
Gerichtsvollzieher
erfüllen
sei
regelmäßig
nur
vollstreckbare
Ausfertigung
Titels
vorliege
Geschäftslokal
Wohnung
Zuständigkeit
verschiedener
Gerichtsvollzieher
fielen
.
2
.
Gläubigerin
ist
Meinung
könne
Erstattung
zweiten
Anwaltsgebühr
Höhe
verlangen
.
Hintergrund
sei
erste
Vollstreckungsversuch
Geschäftsadresse
Schuldnerin
Düren
fruchtlos
verlaufen
sei
anschließend
weiterer
Gerichtsvollzieher
Vollstreckung
Wohnanschrift
Schuldnerin
habe
beauftragt
werden
müssen
.
Angelegenheit
Sinne
§
Abs.
könne
nur
dann
gesprochen
werden
weitere
Maßnahme
Fortsetzung
zuerst
ergriffenen
Maßnahme
erweise
:
könne
vorliegenden
Fall
Rede
sein
erste
Vollstreckungsauftrag
abgeschlossen
gewesen
sei
Vollstreckungsversuch
Geschäftslokal
Schuldnerin
fruchtlos
verlaufen
sei
.
habe
weiterer
Gerichtsvollzieher
Vollstreckung
Wohnanschrift
Schuldnerin
beauftragt
werden
müssen
.
Hätten
aber
verschiedene
Gerichtsvollzieher
beauftragt
werden
müssen
so
lägen
Angelegenheiten
.
lasse
entgegenhalten
zweckmäßigerweise
Mobiliarvollstreckung
Geschäftslokal
auch
Wohnung
durchzuführen
sei
.
gleichzeitige
Durchführung
Vollstreckungsmaßnahmen
sei
völlig
unüblich
würde
auch
praktisch
kaum
durchführbar
sein
vorliegenden
Fall
Geschäftslokal
Wohnung
verschiedenen
Gerichtsbezirken
liegen
.
3
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
ist
richtig
.
Verfahrensbevollmächtigten
steht
Zwangsvollstreckung
Gebühr
§
Abs.
Satz
BRAGO
Gläubigerin
vertreten
hat
.
Jedoch
wird
gesamte
Tätigkeit
3/10-Gebühr
abgegolten
Sinne
§
Abs.
gleiche
Angelegenheit
betrifft
.
gilt
Vollstreckungsmaßnahme
zusammen
vorbereiteten
Vollstreckungshandlungen
Befriedigung
Gläubigers
Angelegenheit
Bundesgebührenordnung
Rechtsanwälte
15
.
Aufl
.
.
.
hat
Senat
entschieden
grundsätzlich
gesamten
bestimmten
Vollstrekkungsmaßnahme
gehörenden
miteinander
inneren
Zusammenhang
stehenden
Einzelmaßnahmen
Vorbereitung
Vollstreckung
Befriedigung
Gläubigers
sonstigen
Abschluß
Vollstrekkung
gebührenrechtliche
Angelegenheit
bilden
weitere
Vollstreckungshandlung
einmal
eingeleitete
Maßnahme
Ziel
Befriedigung
fortsetzt
.
12
.
Dezember
Rpfleger
.
24
.
September
.
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Einzelmaßnahmen
stehen
inneren
Zusammenhang
Ziel
Befriedigung
Forderung
Gläubigerin
dienen
zweite
Gerichtsvollzieherauftrag
inhaltsgleiche
Wiederholung
ersten
Auftrags
Wohnanschrift
Schuldnerin
darstellt
.
Raebel
Boetticher
Zoll