BESCHLUSS 5 November Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : : ja Beauftragt Rechtsanwalt Gläubigers Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst Gerichtsvollzieher Vollstreckung Geschäftsitz Schuldners anschließend anderen Gerichtsvollzieher Wohnsitz Geschäftssitz mehr besteht so stehen Einzelmaßnahmen inneren Zusammenhang . Rechtsanwalt steht nur Gebühr zweite Gerichtsvollzieherauftrag Ziel Befriedigung Forderung Gläubigers dient inhaltsgleiche Wiederholung ersten Auftrags darstellt . Beschluß 5 November AG IXa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Athing Dr. Richterin Dr. Richter Zoll 5 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 4 . Zivilkammer Landgerichts 23 . März wird Kosten Gläubiger zurückgewiesen . : € . Gründe : Juni beauftragte Rechtsanwalt Gläubigerin zuständigen Gerichtsvollzieher Mobiliarpfändung Abnahme eidesstattlichen Versicherung Fruchtlosigkeit Geschäftsadresse Schuldnerin Düren auch Vollstreckungsbescheid zugestellt worden waren . Gerichtsvollzieher fand Geschäftslokal Schuldnerin Anschrift mehr . erteilte Rechtsanwalt gleichlautenden Auftrag Wohnanschrift Schuldnerin zuständigen Gerichtsvollzieher . Vollstreckung war erfolgreich ; Schuldnerin zahlte Forderung monatlichen Raten je € . gemäß § vollstreckende Kosten Zwangsvollstreckung macht Gläubigerin Aufträge Gerichtsvollzieher Gebühren Verfahrensbevollmächtigten Höhe jeweils € Auslagenpauschale Umsatzsteuer geltend . Gerichtsvollzieherin hat zweite Gebühr abgesetzt . vertritt Standpunkt liege nur Angelegenheit Zwangsvollstreckung anwaltliche Gebühr nur einmal entstehe . Amtsgericht hat Erinnerung Gläubigerin zurückgewiesen . Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen . wendet Gläubigerin zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . gemäß § Abs. Nr. Abs. Satz statthafte auch übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Auffassung Beschwerdegerichts kann Gläubigerin notwendige Kosten Zwangsvollstreckung nur Gebühr anwaltlichen Vertreters gemäß § BRAGO geltend machen Gerichtsvollzieheraufträge vorliegenden Fall § nur Angelegenheit Mobiliarvollstreckung darstellten . Mobiliarvollstreckung Gewerbetreibende sei zweckmäßigerweise Geschäftslokal auch Wohnung durchzuführen . Orten sei alternativ kumulativ pfändbaren Sachen Gewahrsam Schuldners rechnen . Sollte Zwangsvollstreckung vergeblichem dungsversuch Offenbarungsverfahren fortgesetzt werden sei regelmäßig Fruchtlosigkeitsbescheinigung Geschäftslokal auch Wohnung erforderlich . Gläubigerin werde Rechtsanwalt regelmäßig Durchführung Mobiliarvollstreckung insgesamt beauftragen auch Auftrag jedenfalls dann nur nacheinander Erteilung Vollstreckungsaufträge Gerichtsvollzieher erfüllen sei regelmäßig nur vollstreckbare Ausfertigung Titels vorliege Geschäftslokal Wohnung Zuständigkeit verschiedener Gerichtsvollzieher fielen . 2 . Gläubigerin ist Meinung könne Erstattung zweiten Anwaltsgebühr Höhe € verlangen . Hintergrund sei erste Vollstreckungsversuch Geschäftsadresse Schuldnerin Düren fruchtlos verlaufen sei anschließend weiterer Gerichtsvollzieher Vollstreckung Wohnanschrift Schuldnerin habe beauftragt werden müssen . Angelegenheit Sinne § Abs. könne nur dann gesprochen werden weitere Maßnahme Fortsetzung zuerst ergriffenen Maßnahme erweise : könne vorliegenden Fall Rede sein erste Vollstreckungsauftrag abgeschlossen gewesen sei Vollstreckungsversuch Geschäftslokal Schuldnerin fruchtlos verlaufen sei . habe weiterer Gerichtsvollzieher Vollstreckung Wohnanschrift Schuldnerin beauftragt werden müssen . Hätten aber verschiedene Gerichtsvollzieher beauftragt werden müssen so lägen Angelegenheiten . lasse entgegenhalten zweckmäßigerweise Mobiliarvollstreckung Geschäftslokal auch Wohnung durchzuführen sei . gleichzeitige Durchführung Vollstreckungsmaßnahmen sei völlig unüblich würde auch praktisch kaum durchführbar sein vorliegenden Fall Geschäftslokal Wohnung verschiedenen Gerichtsbezirken liegen . 3 . Entscheidung Beschwerdegerichts ist richtig . Verfahrensbevollmächtigten steht Zwangsvollstreckung Gebühr § Abs. Satz BRAGO Gläubigerin vertreten hat . Jedoch wird gesamte Tätigkeit 3/10-Gebühr abgegolten Sinne § Abs. gleiche Angelegenheit betrifft . gilt Vollstreckungsmaßnahme zusammen vorbereiteten Vollstreckungshandlungen Befriedigung Gläubigers Angelegenheit Bundesgebührenordnung Rechtsanwälte 15 . Aufl . . . hat Senat entschieden grundsätzlich gesamten bestimmten Vollstrekkungsmaßnahme gehörenden miteinander inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen Vorbereitung Vollstreckung Befriedigung Gläubigers sonstigen Abschluß Vollstrekkung gebührenrechtliche Angelegenheit bilden weitere Vollstreckungshandlung einmal eingeleitete Maßnahme Ziel Befriedigung fortsetzt . 12 . Dezember Rpfleger . 24 . September . . . So liegt Fall hier . Einzelmaßnahmen stehen inneren Zusammenhang Ziel Befriedigung Forderung Gläubigerin dienen zweite Gerichtsvollzieherauftrag inhaltsgleiche Wiederholung ersten Auftrags Wohnanschrift Schuldnerin darstellt . Raebel Boetticher Zoll