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335 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
ZR
7
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
7
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Dezember
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
111.913,76
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
Sicherung
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
Nr.
.
1
.
Erwägungen
Berufungsgericht
Tatbestandsmerkmal
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
verneint
hat
verstoßen
Willkürverbot
Art
.
Abs.
GG
.
Verstoß
liegt
einmal
zweifelsfrei
fehlerhaften
Rechtsanwendung
.
muss
vielmehr
Rechtsanwendung
Berücksichtigung
Grundgesetz
beherrschenden
Gedanken
mehr
verständlich
ist
Schluss
aufdrängt
sachfremden
Erwägungen
beruht
BVerfGE
1
7
;
.
ist
fehlerhaften
Rechtsanwendung
Fall
sachlich
schlechthin
unhaltbar
ist
denkbaren
Aspekt
rechtlich
vertretbar
erscheint
.
trifft
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
.
stützt
umfassende
sachverständige
Auswertung
nur
Beschwerde
hervorgehobenen
8
.
Februar
insbesondere
auch
wöchentlich
erstellten
Liquiditätsentwicklungsübersichten
.
Sachverständige
hat
weiterer
Rechenwerke
Zahlungsunfähigkeit
Ende
Monats
Mai
festzustellen
vermocht
noch
Schuldnerin
erkennbare
größere
Wahrscheinlichkeit
Zustand
hätte
eintreten
können
.
Einschätzung
hat
keineswegs
ausdrücklich
bezeichnete
Vermutung
gestützt
Konzernfinanzplan
nur
Planungsinstrument
gewesen
sei
.
Kläger
hat
gegenteilige
Behauptung
folglich
beweisen
können
.
Berufungsgericht
hat
bereits
Zahlungsunfähigkeit
vorgenommene
Würdigung
Gutachtens
bezüglich
drohenden
Zahlungsunfähigkeit
auch
noch
einmal
vollständig
wiederholen
müssen
.
2
.
Berufungsgericht
hat
auch
Würdigung
weiteren
Indizien
Willkürverbot
verstoßen
.
verschiedenen
Schätzungen
Kapital
Schuldnerin
endgültigen
Fertigstellung
Entwicklungsprojekts
insgesamt
benötigte
haben
Beurteilung
Drohens
Zahlungsunfähigkeit
Bedeutung
.
ist
vielmehr
erster
Linie
konkreten
Umständen
beruhende
überschaubaren
Zeitraum
bezogene
Liquiditätsbilanz
maßgeblich
vgl.
Urteil
24
.
Mai
ZR
;
12
.
Oktober
.
.
hat
Berufungsgericht
untersuchen
lassen
gewürdigt
.
ist
unzutreffenden
Obersatz
ausgegangen
bloßes
Bemühen
Schuldners
weitere
Liquidität
lasse
Wahrscheinlichkeit
entfallen
voraussichtlich
Lage
sein
werde
bestehende
Zahlungspflichten
Zeitpunkt
Fälligkeit
erfüllen
.
Berufungsgericht
hat
vielmehr
festgestellt
Schuldnerin
durchaus
Aussichten
gehabt
habe
öffentlicher
Seite
Fördermittel
erhalten
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung