BESCHLUSS ZR 7 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Grupp Richterin 7 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Dezember wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird 111.913,76 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . Sicherung Einheitlichkeit Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz Nr. . 1 . Erwägungen Berufungsgericht Tatbestandsmerkmal drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § Abs. Satz InsO verneint hat verstoßen Willkürverbot Art . Abs. GG . Verstoß liegt einmal zweifelsfrei fehlerhaften Rechtsanwendung . muss vielmehr Rechtsanwendung Berücksichtigung Grundgesetz beherrschenden Gedanken mehr verständlich ist Schluss aufdrängt sachfremden Erwägungen beruht BVerfGE 1 7 ; . ist fehlerhaften Rechtsanwendung Fall sachlich schlechthin unhaltbar ist denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint . trifft Beweiswürdigung Berufungsgerichts . stützt umfassende sachverständige Auswertung nur Beschwerde hervorgehobenen 8 . Februar insbesondere auch wöchentlich erstellten Liquiditätsentwicklungsübersichten . Sachverständige hat weiterer Rechenwerke Zahlungsunfähigkeit Ende Monats Mai festzustellen vermocht noch Schuldnerin erkennbare größere Wahrscheinlichkeit Zustand hätte eintreten können . Einschätzung hat keineswegs ausdrücklich bezeichnete Vermutung gestützt Konzernfinanzplan nur Planungsinstrument gewesen sei . Kläger hat gegenteilige Behauptung folglich beweisen können . Berufungsgericht hat bereits Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Würdigung Gutachtens bezüglich drohenden Zahlungsunfähigkeit auch noch einmal vollständig wiederholen müssen . 2 . Berufungsgericht hat auch Würdigung weiteren Indizien Willkürverbot verstoßen . verschiedenen Schätzungen Kapital Schuldnerin endgültigen Fertigstellung Entwicklungsprojekts insgesamt benötigte haben Beurteilung Drohens Zahlungsunfähigkeit Bedeutung . ist vielmehr erster Linie konkreten Umständen beruhende überschaubaren Zeitraum bezogene Liquiditätsbilanz maßgeblich vgl. Urteil 24 . Mai ZR ; 12 . Oktober . . hat Berufungsgericht untersuchen lassen gewürdigt . ist unzutreffenden Obersatz ausgegangen bloßes Bemühen Schuldners weitere Liquidität lasse Wahrscheinlichkeit entfallen voraussichtlich Lage sein werde bestehende Zahlungspflichten Zeitpunkt Fälligkeit erfüllen . Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt Schuldnerin durchaus Aussichten gehabt habe öffentlicher Seite Fördermittel erhalten . 3 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung