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608 lines
5.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
§
Abs.
Entrichtet
GmbH
drohender
Zahlungsunfähigkeit
Prämien
Direktversicherung
Geschäftsführers
weiter
Anstellungsvertrag
Anspruch
hat
so
benachteiligt
Regelfall
Gegenleistung
erhaltenen
Dienste
Gläubiger
Gesellschaft
kann
entsprechendem
Vorsatz
Geschäftsführer
angefochten
werden
.
Urteil
12
.
Januar
IX
ZR
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
Mai
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Geschäftsführer
D.
GmbH
Kläger
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Antrag
25
.
Juni
30
Juli
Jahres
eröffnet
worden
ist
.
Teil
Bezüge
Anstellungsverhältnis
leistete
Schuldnerin
Prämien
Direktversicherung
Beklagten
Höhe
jeweils
Monatsmitte
Lastschriftverfahren
eingezogen
wurden
.
Kläger
hat
Prämienzahlungen
Schuldnerin
Zeitraum
Juli
Juni
Beklagten
angefochten
verlangt
Prämienbetrag
nebst
Zinsen
Insolvenzeröffnung
Masse
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
verurteilt
.
Berufung
hatte
Erfolg
.
Landgericht
grundsätzlicher
Bedeutung
Rechtssache
zugelassenen
Revision
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
hilfsweise
auch
§
Abs.
InsO
gestützten
Klageanspruch
hat
Berufungsgericht
objektiver
Gläubigerbenachteiligung
verneint
.
Schuldnerin
habe
Tätigkeit
Geschäftsführers
gleichwertige
angemessene
Gegenleistung
Bezüge
erhalten
.
Unwiderruflichkeit
Bezugsrechts
sei
Beklagten
schon
drohenden
Insolvenz
lediglich
Fall
gewährt
worden
.
Auch
Ermächtigung
Versicherungsgesellschaft
Lastschrifteinzug
Prämien
habe
Insolvenz
Schuldnerin
noch
konkret
gedroht
.
wendet
Revision
Erfolg
.
II
.
Bundesgerichtshof
ist
unabhängig
§
Abs.
Entscheidung
Revision
berufen
.
Geschäftsführer
GmbH
gilt
§
Abs.
Satz
ArbGG
Arbeitnehmer
vgl.
.
.
.
Wird
Insolvenzschuldnerin
Eintritt
wirtschaftlichen
Krise
weitere
Prämienzahlungen
Rückkaufswert
Direktversicherung
Geschäftsführer
erhöht
so
kommt
Insolvenzanfechtung
Betracht
Urteil
10
Juli
ZR
abgedruckt
.
Annahme
Berufungsgerichts
Prämienzahlungen
Lebensversicherer
seien
Gegenleistung
Beklagten
Sinne
§
Abs.
InsO
gläubigerbenachteiligend
ebenso
OLG
2
.
ist
rechtsfehlerhaft
.
Gläubiger
Insolvenzschuldnerin
gewähren
erbrachten
Tätigkeiten
Beklagten
Zugriffsmöglichkeit
Entrichtung
Versicherungsprämien
abgeflossenen
Zahlungsmittel
boten
vgl.
Jaeger/Henckel
InsO
§
.
.
Vermögenslage
Insolvenzschuldnerin
Anfechtungszeitraum
weiter
verschlechterte
war
Interesse
Gläubiger
auch
gerichtet
Beklagte
Tätigkeit
Geschäftsführer
ändert
fortsetzte
baldigst
§
Abs.
InsO
Insolvenzantrag
stellte
.
Frage
ernsthaften
aussichtsreichen
Sanierungsversuch
Schuldnerin
Beklagten
objektive
Gläubigerbenachteiligung
fortdauernden
Prämienzahlungen
Versorgung
hätte
verneint
werden
können
bedarf
Prüfung
.
Jedenfalls
Regel
kann
Insolvenzverwalter
Schuldners
Bezugsberechtigten
Rechtshandlungen
anfechten
Kosten
Masse
Wert
Direktversicherung
erhöht
haben
.
gilt
gerade
dann
unwiderrufliche
Bezugsrecht
hier
anfechtungsfreier
Zeit
entstanden
ist
2
.
Aufl
.
.
.
Zutreffend
beanstandet
Revision
ferner
Berufungsgericht
anfechtungsrechtlich
maßgebenden
Zeitpunkt
verkannt
habe
.
einzugsberechtigte
Gläubiger
zuvor
gesicherte
Rechtsposition
innehat
entscheidet
§
Abs.
InsO
Hinsicht
Erteilung
Einzugsermächtigung
Schuldner
Bank
erklärte
Genehmigung
Urteil
19
.
Dezember
IX
ZR
;
4
November
IX
;
29
.
Mai
.
16
;
30
.
September
.
;
21
.
Oktober
ZR
.
.
wird
wiederkehrenden
Leistungen
gleicher
Größenordnung
Gläubiger
Unternehmer
regelmäßig
bereits
konkludent
Ablauf
Nr.
Abs.
AGB-Banken
erklärt
Urteil
20
Juli
XI
.
;
21
.
Oktober
aaO
.
8
;
3
.
Mai
XI
.
11
;
27
.
September
XI
.
;
25
.
Oktober
XI
.
13
;
1
.
Dezember
IX
ZR
.
1
.
zVb
.
Berufungsurteil
kann
gegebenen
Begründung
aufrechterhalten
bleiben
.
IV
.
Sache
ist
spruchreif
.
Berufungsgericht
hat
Sicht
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
behaupteten
Verlusten
Schuldnerin
Beklagte
Geschäftsführer
wusste
bereits
Juli
Zahlungsunfähigkeit
drohte
§
Abs.
InsO
anderen
Gründen
angefochtenen
Genehmigung
Prämieneinzugs
Vorsatz
Gläubigerbenachteiligung
gehandelt
hat
.
ist
zweiten
Berufungsdurchgang
nachzuholen
.
bedarf
voraussichtlich
Entscheidung
Beklagte
gesamte
Wertsteigerung
unwiderruflichen
Bezugsrechts
Direktversicherung
Versicherungsfall
Rückkaufsfall
angefochtenen
Prämienzahlungen
eingetreten
ist
§
Abs.
InsO
Insolvenzmasse
zurückgewähren
muss
vgl.
etwa
BGHReport
;
Kayser
Lebensversicherung
Insolvenz
S.
;
2
.
Aufl
.
.
Ende
.
Kläger
hat
hier
nur
Anfechtungszeitraum
geleisteten
Prämienzahlungen
zurückverlangt
auch
Reichsgericht
Vermögen
Versprechensempfängers
stammend
Konkurs
Anfechtungsgegenstand
anerkannt
worden
sind
vgl.
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
24.11.2010
Entscheidung