NAMEN Verkündet : 12 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. § Abs. Entrichtet GmbH drohender Zahlungsunfähigkeit Prämien Direktversicherung Geschäftsführers weiter Anstellungsvertrag Anspruch hat so benachteiligt Regelfall Gegenleistung erhaltenen Dienste Gläubiger Gesellschaft kann entsprechendem Vorsatz Geschäftsführer angefochten werden . Urteil 12 . Januar IX ZR AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 10 . Mai aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte ist Geschäftsführer D. GmbH Kläger Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Antrag 25 . Juni 30 Juli Jahres eröffnet worden ist . Teil Bezüge Anstellungsverhältnis leistete Schuldnerin Prämien Direktversicherung Beklagten Höhe € jeweils Monatsmitte Lastschriftverfahren eingezogen wurden . Kläger hat Prämienzahlungen Schuldnerin Zeitraum Juli Juni Beklagten angefochten verlangt Prämienbetrag € nebst Zinsen Insolvenzeröffnung Masse . Amtsgericht hat Beklagten verurteilt . Berufung hatte Erfolg . Landgericht grundsätzlicher Bedeutung Rechtssache zugelassenen Revision erstrebt Kläger Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . hilfsweise auch § Abs. InsO gestützten Klageanspruch hat Berufungsgericht objektiver Gläubigerbenachteiligung verneint . Schuldnerin habe Tätigkeit Geschäftsführers gleichwertige angemessene Gegenleistung Bezüge erhalten . Unwiderruflichkeit Bezugsrechts sei Beklagten schon drohenden Insolvenz lediglich Fall gewährt worden . Auch Ermächtigung Versicherungsgesellschaft Lastschrifteinzug Prämien habe Insolvenz Schuldnerin noch konkret gedroht . wendet Revision Erfolg . II . Bundesgerichtshof ist unabhängig § Abs. Entscheidung Revision berufen . Geschäftsführer GmbH gilt § Abs. Satz ArbGG Arbeitnehmer vgl. . . . Wird Insolvenzschuldnerin Eintritt wirtschaftlichen Krise weitere Prämienzahlungen Rückkaufswert Direktversicherung Geschäftsführer erhöht so kommt Insolvenzanfechtung Betracht Urteil 10 Juli ZR abgedruckt . Annahme Berufungsgerichts Prämienzahlungen Lebensversicherer seien Gegenleistung Beklagten Sinne § Abs. InsO gläubigerbenachteiligend ebenso OLG 2 . ist rechtsfehlerhaft . Gläubiger Insolvenzschuldnerin gewähren erbrachten Tätigkeiten Beklagten Zugriffsmöglichkeit Entrichtung Versicherungsprämien abgeflossenen Zahlungsmittel boten vgl. Jaeger/Henckel InsO § . . Vermögenslage Insolvenzschuldnerin Anfechtungszeitraum weiter verschlechterte war Interesse Gläubiger auch gerichtet Beklagte Tätigkeit Geschäftsführer ändert fortsetzte baldigst § Abs. InsO Insolvenzantrag stellte . Frage ernsthaften aussichtsreichen Sanierungsversuch Schuldnerin Beklagten objektive Gläubigerbenachteiligung fortdauernden Prämienzahlungen Versorgung hätte verneint werden können bedarf Prüfung . Jedenfalls Regel kann Insolvenzverwalter Schuldners Bezugsberechtigten Rechtshandlungen anfechten Kosten Masse Wert Direktversicherung erhöht haben . gilt gerade dann unwiderrufliche Bezugsrecht hier anfechtungsfreier Zeit entstanden ist 2 . Aufl . . . Zutreffend beanstandet Revision ferner Berufungsgericht anfechtungsrechtlich maßgebenden Zeitpunkt verkannt habe . einzugsberechtigte Gläubiger zuvor gesicherte Rechtsposition innehat entscheidet § Abs. InsO Hinsicht Erteilung Einzugsermächtigung Schuldner Bank erklärte Genehmigung Urteil 19 . Dezember IX ZR ; 4 November IX ; 29 . Mai . 16 ; 30 . September . ; 21 . Oktober ZR . . wird wiederkehrenden Leistungen gleicher Größenordnung Gläubiger Unternehmer regelmäßig bereits konkludent Ablauf Nr. Abs. AGB-Banken erklärt Urteil 20 Juli XI . ; 21 . Oktober aaO . 8 ; 3 . Mai XI . 11 ; 27 . September XI . ; 25 . Oktober XI . 13 ; 1 . Dezember IX ZR . 1 . zVb . Berufungsurteil kann gegebenen Begründung aufrechterhalten bleiben . IV . Sache ist spruchreif . Berufungsgericht hat Sicht folgerichtig Feststellungen getroffen behaupteten Verlusten Schuldnerin Beklagte Geschäftsführer wusste bereits Juli Zahlungsunfähigkeit drohte § Abs. InsO anderen Gründen angefochtenen Genehmigung Prämieneinzugs Vorsatz Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat . ist zweiten Berufungsdurchgang nachzuholen . bedarf voraussichtlich Entscheidung Beklagte gesamte Wertsteigerung unwiderruflichen Bezugsrechts Direktversicherung Versicherungsfall Rückkaufsfall angefochtenen Prämienzahlungen eingetreten ist § Abs. InsO Insolvenzmasse zurückgewähren muss vgl. etwa BGHReport ; Kayser Lebensversicherung Insolvenz S. ; 2 . Aufl . . Ende . Kläger hat hier nur Anfechtungszeitraum geleisteten Prämienzahlungen zurückverlangt auch Reichsgericht Vermögen Versprechensempfängers stammend Konkurs Anfechtungsgegenstand anerkannt worden sind vgl. . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung 24.11.2010 Entscheidung