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1.4 KiB

BESCHLUSS
8
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
8
November
beschlossen
:
Revision
Klägers
Urteil
8
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
1
.
Februar
wird
angenommen
.
Kläger
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Streitwert
Revisionsinstanz
:
111.551,43
DM
.
Gründe
:
Sache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
ist
Endergebnis
richtig
entschieden
.
Jahre
gezahlten
Pauschalhonorare
kann
Kläger
schon
zurückverlangen
zugrundeliegende
Vertragsverhältnis
Auftrag
14
.
Januar
Rechtsprechung
Senats
;
vgl.
ferner
Zugehör
Sonderbeilage
Nr.
S.
Dienstvertrag
einzuordnen
ist
Geschäftsbesorgung
Gegenstand
hat
.
Vertrag
ist
erst
letzten
Zahlung
gekündigt
.
Auftrag
jeweilige
Kalenderjahr
bezogene
Vergütung
kann
Lage
Falles
abgelaufenen
Zeitraum
rechtlichen
Gesichtspunkt
zurückgefordert
werden
.
Schadensersatzanspruch
positiver
Vertragsverletzung
vgl.
Senat
S.
Kläger
erbrachten
eigenen
Arbeitsaufwandes
Honorarzahlungen
Dritte
scheidet
Berufungsgericht
festgestellten
Klägers
Revisionsverfahren
unterstellenden
Sachverhalt
.
Tatbestand
Berufungsurteils
zitierten
ergänzend
Bezug
genommenen
Schreiben
Klägers
18
.
Februar
3
.
März
5
.
März
27
.
März
ergibt
Kläger
erst
20
.
Januar
erzielten
Einigung
obliegende
Unterstützungspflicht
verstoßen
ordnungsgemäße
Erfüllung
Vergleichs
letztlich
selbst
verhindert
hat
.
Kreft
Raebel
Kayser