BESCHLUSS 8 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Raebel Kayser 8 November beschlossen : Revision Klägers Urteil 8 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 1 . Februar wird angenommen . Kläger trägt Kosten Revisionsverfahrens . Streitwert Revisionsinstanz : 111.551,43 DM . Gründe : Sache hat grundsätzliche Bedeutung ist Endergebnis richtig entschieden . Jahre gezahlten Pauschalhonorare kann Kläger schon zurückverlangen zugrundeliegende Vertragsverhältnis Auftrag 14 . Januar Rechtsprechung Senats ; vgl. ferner Zugehör Sonderbeilage Nr. S. Dienstvertrag einzuordnen ist Geschäftsbesorgung Gegenstand hat . Vertrag ist erst letzten Zahlung gekündigt . Auftrag jeweilige Kalenderjahr bezogene Vergütung kann Lage Falles abgelaufenen Zeitraum rechtlichen Gesichtspunkt zurückgefordert werden . Schadensersatzanspruch positiver Vertragsverletzung vgl. Senat S. Kläger erbrachten eigenen Arbeitsaufwandes Honorarzahlungen Dritte scheidet Berufungsgericht festgestellten Klägers Revisionsverfahren unterstellenden Sachverhalt . Tatbestand Berufungsurteils zitierten ergänzend Bezug genommenen Schreiben Klägers 18 . Februar 3 . März 5 . März 27 . März ergibt Kläger erst 20 . Januar erzielten Einigung obliegende Unterstützungspflicht verstoßen ordnungsgemäße Erfüllung Vergleichs letztlich selbst verhindert hat . Kreft Raebel Kayser