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119 lines
998 B

BESCHLUSS
2
.
Juni
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
2
.
Juni
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Wert
280.441,72
Euro
.
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
§
Abs.
zulässig
.
ist
jedoch
unbegründet
Kläger
Zulassungsgründe
Abs.
dargelegt
hat
.
Insbesondere
kommt
Sache
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
.
Grundsätzliche
Bedeutung
hat
Sache
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
.
Kläger
fene
Frage
Beweiserleichterungen
Nachweis
inkongruenten
Deckung
Rahmen
Anfechtungstatbestände
§
Nr.
InsO
läßt
hingegen
nur
Besonderheiten
jeweiligen
beantworten
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
Abs.
Satz
abgesehen
.
Raebel