BESCHLUSS 2 . Juni Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin 2 . Juni beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . März wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Wert 280.441,72 Euro . Antrag Klägers Bewilligung Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist § Abs. zulässig . ist jedoch unbegründet Kläger Zulassungsgründe Abs. dargelegt hat . Insbesondere kommt Sache grundsätzliche Bedeutung § Abs. Nr. . Grundsätzliche Bedeutung hat Sache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann . Kläger fene Frage Beweiserleichterungen Nachweis inkongruenten Deckung Rahmen Anfechtungstatbestände § Nr. InsO läßt hingegen nur Besonderheiten jeweiligen beantworten . weitergehenden Begründung wird gemäß Abs. Satz abgesehen . Raebel