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265 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
24
.
Mai
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
24
.
Mai
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Kammergerichts
14
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Wert
DM
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
§
statthaft
auch
übrigen
zulässig
.
ist
jedoch
begründet
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
aufgeworfene
Rechtsfrage
Verpflichtung
Besitzers
Bürgschaftsurkunde
gemäß
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
InsO
Insolvenzverwalter
herauszugeben
Bürgschaft
gesicherte
Forderung
zuvor
getreten
worden
war
ist
zwar
höchstrichterlich
noch
entschieden
worden
.
läßt
jedoch
Grundlage
vorhandenen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
allgemeinen
schuldrechtlichen
Grundsätzen
beantworten
.
§
Abs.
InsO
muß
Insolvenzmasse
zurückgewährt
werden
anfechtbare
Handlung
Vermögen
Schuldners
veräußert
weggegeben
aufgegeben
worden
ist
.
Rückgewähr
ist
Natur
leisten
.
Nur
unmöglich
ist
wird
Wertersatz
geschuldet
;
.
29
.
April
ZR
;
vgl.
auch
Urt
.
26
November
.
vorliegenden
Fall
steht
Beklagte
Bürgschaftsurkunde
Kläger
herausgeben
kann
.
Übereignung
Urkunde
hat
Kläger
verlangt
.
Klägerin
Herausgabe
Dritten
ersatzpflichtig
wird
ist
Entscheidung
vorliegenden
Rechtsstreits
Bedeutung
.
Beklagte
dann
Urkunde
Kläger
herausgeben
könnte
Wertersatz
verpflichtet
wäre
wird
zusätzlich
belastet
.
Ablauf
Frist
Begründung
Rechtsbeschwerde
Abs.
können
neue
Zulassungsgründe
grundsätzlich
mehr
geltend
gemacht
werden
vgl.
.
übrigen
sei
verwiesen
Divergenz
Urteil
Oberlandesgerichts
12
.
Dezember
zust
.
Anm
.
§
InsO
besteht
.
Fall
Entscheidung
Oberlandesgerichts
zugrunde
lag
hatte
Schuldner
laufenden
Zivilprozesses
Zeitpunkt
gezahlt
Versäumnisurteil
ergangen
noch
zugestellt
worden
war
.
hatte
Gläubiger
Zwangsvollstreckung
angedroht
noch
stand
unmittelbar
.
vorliegenden
Fall
ist
Prozeßbürgschaft
Abwendung
Zwangsvollstreckung
bereits
zugestellten
Versäumnisurteil
ausgereicht
worden
.