BESCHLUSS ZR 24 . Mai Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin 24 . Mai beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Kammergerichts 14 . Februar wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Wert € DM . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist § statthaft auch übrigen zulässig . ist jedoch begründet . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage Verpflichtung Besitzers Bürgschaftsurkunde gemäß Abs. Satz § Abs. Satz InsO Insolvenzverwalter herauszugeben Bürgschaft gesicherte Forderung zuvor getreten worden war ist zwar höchstrichterlich noch entschieden worden . läßt jedoch Grundlage vorhandenen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen beantworten . § Abs. InsO muß Insolvenzmasse zurückgewährt werden anfechtbare Handlung Vermögen Schuldners veräußert weggegeben aufgegeben worden ist . Rückgewähr ist Natur leisten . Nur unmöglich ist wird Wertersatz geschuldet ; . 29 . April ZR ; vgl. auch Urt . 26 November . vorliegenden Fall steht Beklagte Bürgschaftsurkunde Kläger herausgeben kann . Übereignung Urkunde hat Kläger verlangt . Klägerin Herausgabe Dritten ersatzpflichtig wird ist Entscheidung vorliegenden Rechtsstreits Bedeutung . Beklagte dann Urkunde Kläger herausgeben könnte Wertersatz verpflichtet wäre wird zusätzlich belastet . Ablauf Frist Begründung Rechtsbeschwerde Abs. können neue Zulassungsgründe grundsätzlich mehr geltend gemacht werden vgl. . übrigen sei verwiesen Divergenz Urteil Oberlandesgerichts 12 . Dezember zust . Anm . § InsO besteht . Fall Entscheidung Oberlandesgerichts zugrunde lag hatte Schuldner laufenden Zivilprozesses Zeitpunkt gezahlt Versäumnisurteil ergangen noch zugestellt worden war . hatte Gläubiger Zwangsvollstreckung angedroht noch stand unmittelbar . vorliegenden Fall ist Prozeßbürgschaft Abwendung Zwangsvollstreckung bereits zugestellten Versäumnisurteil ausgereicht worden .