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11 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
24
.
April
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Fassung
2
.
September
;
§
Abs.
Satz
Fassung
12
.
Dezember
;
Gesetz
Neuregelung
Rechtsberatungsrechts
12
.
Dezember
.
S.
Art
.
Satz
Bereits
18
.
Dezember
konnten
Vergütungsansprüche
Rechtsanwälten
wirksamer
Zustimmung
Schuldners
auch
Nichtanwälte
abgetreten
werden
Voraussetzung
rechtskräftige
Feststellung
Forderung
erfolglosen
Vollstreckungsversuch
ankam
.
Urteil
24
.
April
IX
ZR
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
13
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
wurde
Arzthaftungsprozess
Rechtsanwälte
vertreten
.
Kläger
Vergütung
dung
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Art
.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
5
.
Mai
.
S.
schuldet
ist
Parteien
.
Beklagte
war
Rechtsschutzversicherer
Klägers
.
hat
Juli
abgerechneten
Kosten
Ausnahme
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
verlangten
Mehrbetrages
beglichen
.
Höhe
Streitbetrages
beansprucht
Kläger
Freistellung
Forderung
GmbH
beauftragte
Rechtsanwaltssozietät
Vergütungsanspruch
abgetreten
hat
.
GmbH
lässt
Forderungen
einziehen
.
Kläger
unterzeichnete
März
vorgelegte
Zustimmungserklärung
folgenden
halts
:
"
erkläre
ausdrücklich
einverstanden
Weitergabe
Zwecke
Abrechnung
Geltendmachung
jeweils
erforderlichen
Informationen
insbesondere
Daten
Mandantenkartei
Name
Geburtsdatum
Anschrift
Prozessdaten
-verlauf
GmbH
Abtretung
Mandat
ergebenden
Forderungen
GmbH.
Zustimmung
gilt
auch
laufenden
zukünftigen
Mandatierungen
.
rechtsschutzversichert
bin
bevollmächtige
beauftrage
GmbH
Prozessbevollmächtigte
Geltendmachung
Freistellungsansprüche
Mandatsverhältnis
.
entstehen
weiteren
Kosten
.
Fall
Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen
Gegner
bevollmächtige
Beauftragung
Rechtsanwalts
Namen
Einziehung
Forderung
.
Auch
hierbei
entstehen
Aufwendungen
Kosten
.
GmbH
kann
Entscheidung
derungen
ankauft
Bonität
Zahlungsfähigkeit
prüfen
;
kann
GmbH
Auskunft
Auskunftei
organisation
Schufa
EG-Crefo
o.ä.
einholen
.
wurde
aufgeklärt
Rechtsanwalts
GmbH
Leistungen
Rechnung
stellen
eigene
Rechnung
einziehen
wird
.
Sollte
Berechnung
Forderung
unterschiedliche
Auffassungen
geben
kann
Rechtsanwalt
etwaigen
Auseinandersetzung
Zeuge
gehört
werden
.
entbinde
Rechtsanwalt
anwaltlichen
Schweigepflicht
Abrechnung
Geltendmachung
Forderungen
erforderlich
ist
.
Ausfertigung
Einverständniserklärung
habe
erhalten
.
"
Vorinstanzen
ist
Klage
erfolglos
geblieben
.
fungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Sachantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägers
Beklagte
§
Abs.
§
Abs.
Buchst
.
Ansprüchen
GmbH
freizustellen
verneint
abgetretene
streitige
Resthonorar
Rechtsanwälte
gemäß
§
Abs.
Satz
Fassung
Gesetzes
Neuordnung
Berufsrechts
Rechtsanwälte
Patentanwälte
2
.
September
.
S.
nichtig
sei
.
Zustimmung
Klägers
genüge
wirksame
Abtretung
;
Gesetz
Wirksamkeitsvoraussetzung
genannte
rechtskräftige
Forderungsfeststellung
ersten
fruchtlosen
Vollstreckungsversuch
Gläubigerin
Abtretung
sei
unterblieben
.
aufzählende
Wortlaut
anzuwendenden
Gesetzes
lasse
Umdeutung
kumulativen
Wirksamkeitsvoraussetzungen
Alternative
.
Redaktionsversehen
könne
festgestellt
werden
.
wendet
Revision
Recht
.
II
.
Gesetzgeber
hat
Art
.
Nr.
Gesetzes
Neuregelung
Rechtsberatungsrechts
12
.
Dezember
.
S.
Mangelhaftigkeit
bisherigen
§
Abs.
Satz
erkannt
.
Vorschrift
ist
nunmehr
folgt
gefasst
:
"
Abtretung
Vergütungsforderungen
Übertragung
Einziehung
Rechtsanwälte
rechtsanwaltliche
Berufsausübungsgemeinschaften
§
ist
zulässig
.
Übrigen
sind
Abtretung
Übertragung
nur
zulässig
ausdrückliche
schriftliche
Einwilligung
Mandanten
vorliegt
Forderung
rechtskräftig
festgestellt
ist
.
Einwilligung
ist
Mandant
Informationspflicht
Rechtsanwalts
neuen
Gläubiger
Einziehungsermächtigten
aufzuklären
.
neue
Gläubiger
Einziehungsermächtigte
ist
gleicher
Weise
Verschwiegenheit
verpflichtet
beauftragte
Rechtsanwalt
.
"
Bundesregierung
hat
Begründung
Gesetzgeber
beschlossenen
Entwurfes
ausgeführt
:
Schutzzweck
Regelung
anwaltliche
Verschwiegenheitspflicht
abzusichern
erfordere
nur
ausdrückliche
schriftliche
Einwilligung
Mandanten
Rechtsanwalt
Forderungsabtretung
Übertragung
Einziehung
gestatten
.
Mandant
Rechtsanwalt
Pflicht
Verschwiegenheit
entbinden
könne
sei
konsequent
Mandanten
Entscheidung
überlassen
Anwalt
Vergütungsforderungen
auch
Nichtanwälte
abtreten
dürfe
.
neue
Regelung
ermögliche
insbesondere
Rechtsanwälte
Honorare
Verrechnungsstellen
übertragen
.
Abtretung
könne
Rahmen
Factoring
auch
Finanzierungsinstrument
genutzt
werden
BT-Drucks
.
S.
.
zutreffenden
Erwägungen
war
§
Abs.
Satz
hier
anzuwendenden
Fassung
2
.
September
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
garantierten
Eigentumsrechten
unvereinbar
.
Rechtsanwalt
durfte
Freiheit
Vergütungsansprüche
verfügen
entsprechende
Verpflichtungen
einzugehen
sachlichen
Grund
weiter
geboten
beschränkt
werden
vgl.
.
Bereits
früher
hat
Bundesgerichtshof
§
Abs.
StBerG
entschieden
gleichgelagerte
Vorschrift
Interesse
Gläubigerschutzes
höheren
verfassungsrechtlichen
Anforderungen
Pfändungshindernisses
erfüllt
.
Senat
hat
Urteil
1
.
März
.
Revisionserwiderung
beruft
Verfassungsmäßigkeit
§
Abs.
Fassung
2
.
September
nur
Hinblick
dort
angewendeten
Satz
Vorschrift
bejaht
.
hier
entscheidungserhebliche
Problematik
Satzes
spielte
Entscheidung
Rolle
.
Gesetzgeber
stand
Beseitigung
verfassungswidrigen
Zustandes
nur
Weg
.
jedenfalls
musste
wirksame
Zustimmung
Mandanten
genügen
Abtretung
Vergütungsansprüchen
Mitteilung
Vergütungsgrundlagen
Zessionar
ermöglichen
Rechtsanwalt
Abtretungsvertrages
§
Regelfall
schuldet
.
führte
Verfassungswidrigkeit
§
Abs.
Satz
Fassung
2
.
September
Nichtigkeit
vgl.
BVerfGE
II
.
1
.
m.w
.
.
Gesetzgeber
hätte
demgemäß
Schließung
Gesetzeslücke
Nichtigkeit
Altregelung
entstanden
war
abhelfende
Änderung
§
Abs.
Satz
rückwirkend
Kraft
setzen
müssen
.
hat
Gesetzgeber
Art
.
Satz
Gesetzes
Neuregelung
Rechtsberatungsrechts
übersehen
dort
Art
.
angeordneten
Änderungen
Bundesrechtsanwaltsordnung
Ausnahme
Aufhebung
§
einheitlich
Tage
Verkündung
Kraft
treten
lassen
.
Verfassungs
gebotene
Sonderregelung
rückwirkendes
Inkrafttreten
neuen
§
Abs.
Satz
9
.
September
Inkrafttreten
Vorgängerregelung
fehlt
.
Gesetzeslücke
ist
Wege
verfassungskonformer
Auslegung
schließen
.
kann
Bundesgerichtshof
eigener
Zuständigkeit
entscheiden
Verwerfungsmonopol
Bundesverfassungsgerichts
Art
.
Abs.
GG
einzugreifen
.
Vorlage
ist
zwar
grundsätzlich
auch
geboten
Gericht
nur
mittelbar
anzuwendendes
Gesetz
ungültig
hält
BVerfGE
.
gilt
jedoch
nur
dann
Gültigkeit
Ungültigkeit
unmittelbar
anzuwendenden
Gesetzes
abhängt
.
Hier
ist
Gesetz
Art
.
Satz
Gesetzes
Neuregelung
Rechtsberatungsrechts
verfassungskonform
auszulegen
.
Auslegung
wäre
Zweckwidrigkeit
Vorgängerregelung
auch
dann
-9-
möglich
Grundrechtsbezuges
Nichtigkeit
Abs.
Satz
Fassung
2
.
September
Folge
hätte
.
verfassungspolitische
Bestimmung
Art
.
Abs.
GG
Autorität
demokratisch
legitimierten
Gesetzgebers
richterlichen
Prüfungsrecht
abzusichern
BVerfGE
;
340
;
rechtfertigt
gegebenen
Umständen
gleichfalls
Vorlage
.
parlamentarische
Gesetzgeber
bereits
selbst
Mangelhaftigkeit
§
Abs.
Satz
Fassung
2
.
September
erkannt
Zukunft
abgeholfen
hat
gebietet
Achtung
Autorität
geläuterten
gesetzgeberischen
Willen
Möglichkeit
planwidrig
angeordnete
Rückwirkung
neuen
Rechts
vollen
Durchbruch
verhelfen
.
trägt
verfassungskonforme
Auslegung
Art
.
Satz
Gesetzes
Neuregelung
Rechtsberatungsrechts
Rechnung
.
.
Entscheidung
bedarf
Streitfall
Rückwirkung
Abs.
Satz
Fassung
12
.
Dezember
auch
Aufklärungspflicht
Gläubigers
§
Abs.
Satz
teilhat
.
Kläger
ist
Inhalt
Zustimmungserklärung
Umfang
möglichen
Informationsweitergabe
Zessionarin
Einziehung
ermächtigte
Verrechnungsstelle
Vorwegnahme
§
Abs.
Satz
.
bereits
hinreichend
aufgeklärt
worden
.
war
Schutzzweck
berührten
Geheimhaltungsrechts
ausreichend
.
Revisionserwiderung
leugnet
auch
Hinblick
§
Unrecht
Kläger
geschuldete
Anwaltshonorar
wirksam
abgetreten
worden
ist
.
Dahinstehen
kann
hier
allein
maßgebende
Zustimmung
Klägers
überhaupt
nachträglich
einbezogene
Vertragsbedingung
Sinne
§
Abs.
Satz
Abs.
gewertet
werden
kann
.
könnte
dann
bezweifelt
werden
formularmäßige
Zustimmung
gemäß
§
Abs.
handelt
Kläger
formularmäßiger
Belehrung
eigenhändiger
Unterschrift
nur
rechtfertigende
Einwilligung
Informationsweitergabe
beauftragten
Rechtsanwalt
erklärt
hat
.
Inhaltliche
Bedenken
Wirksamkeit
Erklärung
bestehen
jedenfalls
auch
Hinblick
§
Mandant
Schutzzweck
Geheimhaltungsrechts
ausreichenden
Weise
Folge
belehrt
worden
ist
Gesetzgeber
nunmehr
ausdrücklich
bestimmt
hat
vgl.
AnwBl
.
.
Selbst
Zustimmung
Vertragsübernahme
kann
namentlich
bezeichneten
Dritten
Abtretungsempfängerin
hier
§
Nr.
Buchstabe
formularmäßig
erteilt
werden
.
auch
formularmäßige
Einverständnis
Mandanten
Bonitätsprüfung
Zessionarin
Abfrage
Kreditschutzorganisationen
wirksam
ist
verneinend
S.
kommt
Streitfall
.
Zustimmung
Mandanten
Forderungsabtretung
Informationsweitergabe
gemäß
§
bleibt
etwaigen
Mangel
Klausel
Bonitätsprüfung
unberührt
.
Bonitätsprüfung
Vergütungsschuldners
kann
jedenfalls
möglicherweise
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
folgenden
Unpfändbarkeit
Befreiungsanspruchs
auch
rechtsschutzversicherten
Mandanten
erforderlich
sein
.
Offen
bleiben
kann
Sachverhalt
Neuregelung
genügende
Aufklärung
Rechtsanwalt
Wirksamkeit
Verfügungsgeschäfts
betroffenen
Vergütungsanspruch
berührt
nur
Verschwiegenheitspflicht
wirksamen
Zustimmung
abhängige
Berechtigung
nimmt
Unterrichtungspflicht
Zedenten
Zessionar
gemäß
§
nachzukommen
vgl.
auch
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
auch
Grunde
richtig
.
Revisionserwiderung
Nachprüfung
gestellte
Ansicht
einzelner
Instanzgerichte
AG
Anm
.
Zustimmung
Mandanten
Abtretung
Anwaltshonorars
sei
Rechtsschutzversicherer
§
Abs.
§
Abs.
unwirksam
Versicherte
einseitig
auch
Rechtsschutzanspruch
verfüge
beruht
Rechtsirrtum
.
Anspruch
hat
Kläger
abgetreten
macht
Rechtsstreit
gerade
persönlich
geltend
.
Zessionarin
Vergütungsanspruchs
hat
Kläger
insoweit
ausdrücklich
nur
Vollmacht
erteilt
.
Vinkulierung
Rechtsschutzanspruchs
Unabtretbarkeit
Befreiungsanspruchs
Ausnahme
Abtretung
Vergütungsgläubiger
schon
§
ergibt
schützen
Rechtsschutzversicherer
Einzelfall
geschuldeten
Anwaltshonorars
Versicherte
freigehalten
werden
will
Zessionar
Pfändungspfandgläubiger
vgl.
Rechtsanwalts
auseinandersetzen
müssen
.
Landgericht
Berechtigung
Gebührenforderung
Kläger
freigehalten
werden
will
§
Fälligkeit
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Feststellungen
getroffen
hat
ist
Sache
selbst
Revisionsinstanz
spruchreif
.
muss
weiteren
Prüfung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
werden
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
17.10.2006
Entscheidung