NAMEN ZR Verkündet : 24 . April Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Fassung 2 . September ; § Abs. Satz Fassung 12 . Dezember ; Gesetz Neuregelung Rechtsberatungsrechts 12 . Dezember . S. Art . Satz Bereits 18 . Dezember konnten Vergütungsansprüche Rechtsanwälten wirksamer Zustimmung Schuldners auch Nichtanwälte abgetreten werden Voraussetzung rechtskräftige Feststellung Forderung erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam . Urteil 24 . April IX ZR AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 13 . Zivilkammer Landgerichts 28 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger wurde Arzthaftungsprozess Rechtsanwälte vertreten . Kläger Vergütung dung Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Art . Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes 5 . Mai . S. schuldet ist Parteien . Beklagte war Rechtsschutzversicherer Klägers . hat Juli abgerechneten Kosten Ausnahme Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung verlangten Mehrbetrages € beglichen . Höhe Streitbetrages beansprucht Kläger Freistellung Forderung GmbH beauftragte Rechtsanwaltssozietät Vergütungsanspruch abgetreten hat . GmbH lässt Forderungen einziehen . Kläger unterzeichnete März vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden halts : " erkläre ausdrücklich einverstanden Weitergabe Zwecke Abrechnung Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen insbesondere Daten Mandantenkartei Name Geburtsdatum Anschrift Prozessdaten -verlauf GmbH Abtretung Mandat ergebenden Forderungen GmbH. Zustimmung gilt auch laufenden zukünftigen Mandatierungen . rechtsschutzversichert bin bevollmächtige beauftrage GmbH Prozessbevollmächtigte Geltendmachung Freistellungsansprüche Mandatsverhältnis . entstehen weiteren Kosten . Fall Geltendmachung Schadensersatzansprüchen Gegner bevollmächtige Beauftragung Rechtsanwalts Namen Einziehung Forderung . Auch hierbei entstehen Aufwendungen Kosten . GmbH kann Entscheidung derungen ankauft Bonität Zahlungsfähigkeit prüfen ; kann GmbH Auskunft Auskunftei organisation Schufa EG-Crefo o.ä. einholen . wurde aufgeklärt Rechtsanwalts GmbH Leistungen Rechnung stellen eigene Rechnung einziehen wird . Sollte Berechnung Forderung unterschiedliche Auffassungen geben kann Rechtsanwalt etwaigen Auseinandersetzung Zeuge gehört werden . entbinde Rechtsanwalt anwaltlichen Schweigepflicht Abrechnung Geltendmachung Forderungen erforderlich ist . Ausfertigung Einverständniserklärung habe erhalten . " Vorinstanzen ist Klage erfolglos geblieben . fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Sachantrag . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Anspruch Klägers Beklagte § Abs. § Abs. Buchst . Ansprüchen GmbH freizustellen verneint abgetretene streitige Resthonorar Rechtsanwälte gemäß § Abs. Satz Fassung Gesetzes Neuordnung Berufsrechts Rechtsanwälte Patentanwälte 2 . September . S. nichtig sei . Zustimmung Klägers genüge wirksame Abtretung ; Gesetz Wirksamkeitsvoraussetzung genannte rechtskräftige Forderungsfeststellung ersten fruchtlosen Vollstreckungsversuch Gläubigerin Abtretung sei unterblieben . aufzählende Wortlaut anzuwendenden Gesetzes lasse Umdeutung kumulativen Wirksamkeitsvoraussetzungen Alternative . Redaktionsversehen könne festgestellt werden . wendet Revision Recht . II . Gesetzgeber hat Art . Nr. Gesetzes Neuregelung Rechtsberatungsrechts 12 . Dezember . S. Mangelhaftigkeit bisherigen § Abs. Satz erkannt . Vorschrift ist nunmehr folgt gefasst : " Abtretung Vergütungsforderungen Übertragung Einziehung Rechtsanwälte rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften § ist zulässig . Übrigen sind Abtretung Übertragung nur zulässig ausdrückliche schriftliche Einwilligung Mandanten vorliegt Forderung rechtskräftig festgestellt ist . Einwilligung ist Mandant Informationspflicht Rechtsanwalts neuen Gläubiger Einziehungsermächtigten aufzuklären . neue Gläubiger Einziehungsermächtigte ist gleicher Weise Verschwiegenheit verpflichtet beauftragte Rechtsanwalt . " Bundesregierung hat Begründung Gesetzgeber beschlossenen Entwurfes ausgeführt : Schutzzweck Regelung anwaltliche Verschwiegenheitspflicht abzusichern erfordere nur ausdrückliche schriftliche Einwilligung Mandanten Rechtsanwalt Forderungsabtretung Übertragung Einziehung gestatten . Mandant Rechtsanwalt Pflicht Verschwiegenheit entbinden könne sei konsequent Mandanten Entscheidung überlassen Anwalt Vergütungsforderungen auch Nichtanwälte abtreten dürfe . neue Regelung ermögliche insbesondere Rechtsanwälte Honorare Verrechnungsstellen übertragen . Abtretung könne Rahmen Factoring auch Finanzierungsinstrument genutzt werden BT-Drucks . S. . zutreffenden Erwägungen war § Abs. Satz hier anzuwendenden Fassung 2 . September Art . Abs. Art . Abs. Art . Abs. GG garantierten Eigentumsrechten unvereinbar . Rechtsanwalt durfte Freiheit Vergütungsansprüche verfügen entsprechende Verpflichtungen einzugehen sachlichen Grund weiter geboten beschränkt werden vgl. . Bereits früher hat Bundesgerichtshof § Abs. StBerG entschieden gleichgelagerte Vorschrift Interesse Gläubigerschutzes höheren verfassungsrechtlichen Anforderungen Pfändungshindernisses erfüllt . Senat hat Urteil 1 . März . Revisionserwiderung beruft Verfassungsmäßigkeit § Abs. Fassung 2 . September nur Hinblick dort angewendeten Satz Vorschrift bejaht . hier entscheidungserhebliche Problematik Satzes spielte Entscheidung Rolle . Gesetzgeber stand Beseitigung verfassungswidrigen Zustandes nur Weg . jedenfalls musste wirksame Zustimmung Mandanten genügen Abtretung Vergütungsansprüchen Mitteilung Vergütungsgrundlagen Zessionar ermöglichen Rechtsanwalt Abtretungsvertrages § Regelfall schuldet . führte Verfassungswidrigkeit § Abs. Satz Fassung 2 . September Nichtigkeit vgl. BVerfGE II . 1 . m.w . . Gesetzgeber hätte demgemäß Schließung Gesetzeslücke Nichtigkeit Altregelung entstanden war abhelfende Änderung § Abs. Satz rückwirkend Kraft setzen müssen . hat Gesetzgeber Art . Satz Gesetzes Neuregelung Rechtsberatungsrechts übersehen dort Art . angeordneten Änderungen Bundesrechtsanwaltsordnung Ausnahme Aufhebung § einheitlich Tage Verkündung Kraft treten lassen . Verfassungs gebotene Sonderregelung rückwirkendes Inkrafttreten neuen § Abs. Satz 9 . September Inkrafttreten Vorgängerregelung fehlt . Gesetzeslücke ist Wege verfassungskonformer Auslegung schließen . kann Bundesgerichtshof eigener Zuständigkeit entscheiden Verwerfungsmonopol Bundesverfassungsgerichts Art . Abs. GG einzugreifen . Vorlage ist zwar grundsätzlich auch geboten Gericht nur mittelbar anzuwendendes Gesetz ungültig hält BVerfGE . gilt jedoch nur dann Gültigkeit Ungültigkeit unmittelbar anzuwendenden Gesetzes abhängt . Hier ist Gesetz Art . Satz Gesetzes Neuregelung Rechtsberatungsrechts verfassungskonform auszulegen . Auslegung wäre Zweckwidrigkeit Vorgängerregelung auch dann -9- möglich Grundrechtsbezuges Nichtigkeit Abs. Satz Fassung 2 . September Folge hätte . verfassungspolitische Bestimmung Art . Abs. GG Autorität demokratisch legitimierten Gesetzgebers richterlichen Prüfungsrecht abzusichern BVerfGE ; 340 ; rechtfertigt gegebenen Umständen gleichfalls Vorlage . parlamentarische Gesetzgeber bereits selbst Mangelhaftigkeit § Abs. Satz Fassung 2 . September erkannt Zukunft abgeholfen hat gebietet Achtung Autorität geläuterten gesetzgeberischen Willen Möglichkeit planwidrig angeordnete Rückwirkung neuen Rechts vollen Durchbruch verhelfen . trägt verfassungskonforme Auslegung Art . Satz Gesetzes Neuregelung Rechtsberatungsrechts Rechnung . . Entscheidung bedarf Streitfall Rückwirkung Abs. Satz Fassung 12 . Dezember auch Aufklärungspflicht Gläubigers § Abs. Satz teilhat . Kläger ist Inhalt Zustimmungserklärung Umfang möglichen Informationsweitergabe Zessionarin Einziehung ermächtigte Verrechnungsstelle Vorwegnahme § Abs. Satz . bereits hinreichend aufgeklärt worden . war Schutzzweck berührten Geheimhaltungsrechts ausreichend . Revisionserwiderung leugnet auch Hinblick § Unrecht Kläger geschuldete Anwaltshonorar wirksam abgetreten worden ist . Dahinstehen kann hier allein maßgebende Zustimmung Klägers überhaupt nachträglich einbezogene Vertragsbedingung Sinne § Abs. Satz Abs. gewertet werden kann . könnte dann bezweifelt werden formularmäßige Zustimmung gemäß § Abs. handelt Kläger formularmäßiger Belehrung eigenhändiger Unterschrift nur rechtfertigende Einwilligung Informationsweitergabe beauftragten Rechtsanwalt erklärt hat . Inhaltliche Bedenken Wirksamkeit Erklärung bestehen jedenfalls auch Hinblick § Mandant Schutzzweck Geheimhaltungsrechts ausreichenden Weise Folge belehrt worden ist Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich bestimmt hat vgl. AnwBl . . Selbst Zustimmung Vertragsübernahme kann namentlich bezeichneten Dritten Abtretungsempfängerin hier § Nr. Buchstabe formularmäßig erteilt werden . auch formularmäßige Einverständnis Mandanten Bonitätsprüfung Zessionarin Abfrage Kreditschutzorganisationen wirksam ist verneinend S. kommt Streitfall . Zustimmung Mandanten Forderungsabtretung Informationsweitergabe gemäß § bleibt etwaigen Mangel Klausel Bonitätsprüfung unberührt . Bonitätsprüfung Vergütungsschuldners kann jedenfalls möglicherweise § Abs. § Abs. § Abs. folgenden Unpfändbarkeit Befreiungsanspruchs auch rechtsschutzversicherten Mandanten erforderlich sein . Offen bleiben kann Sachverhalt Neuregelung genügende Aufklärung Rechtsanwalt Wirksamkeit Verfügungsgeschäfts betroffenen Vergütungsanspruch berührt nur Verschwiegenheitspflicht wirksamen Zustimmung abhängige Berechtigung nimmt Unterrichtungspflicht Zedenten Zessionar gemäß § nachzukommen vgl. auch . IV . Berufungsurteil ist auch Grunde richtig . Revisionserwiderung Nachprüfung gestellte Ansicht einzelner Instanzgerichte AG Anm . Zustimmung Mandanten Abtretung Anwaltshonorars sei Rechtsschutzversicherer § Abs. § Abs. unwirksam Versicherte einseitig auch Rechtsschutzanspruch verfüge beruht Rechtsirrtum . Anspruch hat Kläger abgetreten macht Rechtsstreit gerade persönlich geltend . Zessionarin Vergütungsanspruchs hat Kläger insoweit ausdrücklich nur Vollmacht erteilt . Vinkulierung Rechtsschutzanspruchs Unabtretbarkeit Befreiungsanspruchs Ausnahme Abtretung Vergütungsgläubiger schon § ergibt schützen Rechtsschutzversicherer Einzelfall geschuldeten Anwaltshonorars Versicherte freigehalten werden will Zessionar Pfändungspfandgläubiger vgl. Rechtsanwalts auseinandersetzen müssen . Landgericht Berechtigung Gebührenforderung Kläger freigehalten werden will § Fälligkeit gemäß § Abs. Satz § Abs. Feststellungen getroffen hat ist Sache selbst Revisionsinstanz spruchreif . muss weiteren Prüfung Berufungsgericht zurückverwiesen werden . Raebel Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung 17.10.2006 Entscheidung