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235 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
15
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
15
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Teilurteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
755.165,48
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
1
.
Beschwerde
legt
ausreichend
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
Frage
Zeitpunkt
Beurteilung
Anfechtbarkeit
Aufrechnung
ankommt
zumindest
gegenseitigen
Rechtsgeschäft
entstandenen
befristet
Bedingung
abhängig
ist
ist
geklärt
;
.
11
November
ZR
94
;
14
.
Juni
ZR
.
;
11
.
Februar
ZR
.
.
Rechtsprechung
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
.
erneut
überprüfen
besteht
.
2
.
Auch
Vorliegens
inkongruenten
Deckung
wirft
Fall
zulassungsrelevanten
Fragen
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
entscheidend
Aufrechnende
Anspruch
Abschluss
Vereinbarung
hatte
Aufrechnungslage
entstehen
ließ
;
;
.
9
.
Februar
.
14
;
14
.
Juni
aaO
.
.
Anspruch
Beklagten
Abschluss
Kaufvertrages
Rübenroder
Gegenzug
Vorfinanzierung
Auftrags
Herstellung
Multikorn-Einzelkorn-Sägeräte
hat
Beklagte
vorgetragen
.
3
.
Weitere
Feststellungen
Gläubigerbenachteiligung
brauchte
Berufungsgericht
treffen
.
Benachteiligung
Insolvenzgläubiger
Verlust
vollwertigen
Kaufpreisansprüche
Befreiung
Insolvenzforderung
geltend
machenden
Anspruch
Rückzahlung
Vorleistungen
Beklagten
ist
offensichtlich
.
Verstöße
Willkürverbot
sind
festzustellen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
20.10.2005
OLG
Entscheidung