BESCHLUSS 15 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. 15 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Teilurteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Januar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird 755.165,48 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . 1 . Beschwerde legt ausreichend Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . Frage Zeitpunkt Beurteilung Anfechtbarkeit Aufrechnung ankommt zumindest gegenseitigen Rechtsgeschäft entstandenen befristet Bedingung abhängig ist ist geklärt ; . 11 November ZR 94 ; 14 . Juni ZR . ; 11 . Februar ZR . . Rechtsprechung ist Berufungsgericht ausgegangen . erneut überprüfen besteht . 2 . Auch Vorliegens inkongruenten Deckung wirft Fall zulassungsrelevanten Fragen . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist entscheidend Aufrechnende Anspruch Abschluss Vereinbarung hatte Aufrechnungslage entstehen ließ ; ; . 9 . Februar . 14 ; 14 . Juni aaO . . Anspruch Beklagten Abschluss Kaufvertrages Rübenroder Gegenzug Vorfinanzierung Auftrags Herstellung Multikorn-Einzelkorn-Sägeräte hat Beklagte vorgetragen . 3 . Weitere Feststellungen Gläubigerbenachteiligung brauchte Berufungsgericht treffen . Benachteiligung Insolvenzgläubiger Verlust vollwertigen Kaufpreisansprüche Befreiung Insolvenzforderung geltend machenden Anspruch Rückzahlung Vorleistungen Beklagten ist offensichtlich . Verstöße Willkürverbot sind festzustellen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Vorinstanzen : Entscheidung 20.10.2005 OLG Entscheidung