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NAMEN
ZR
Verkündet
:
11
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Insolvenzfestigkeit
Zweitabtretung
Forderung
bereits
Sicherungsnehmer
übertragen
war
.
Urteil
11
.
Oktober
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
27
.
Januar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägerin
entschieden
wurde
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
fortan
Schuldner
trat
trag
bezeichneten
Abrede
10
.
Oktober
Forderung
B.
künftig
Bank
Höhe
DM
Sicherung
bestehenden
künftigen
Ansprüche
fortan
Kautionsversicherer
.
Vereinbarung
war
festgehalten
Abtretung
gegenstandslos
werde
lich
mitteile
Ansprüche
mehr
geltend
machen
werde
.
Klägerin
gewährte
mbH
Darlehensvertrages
26
.
Januar
Darlehen
Höhe
.
Vertrag
hatte
Gesellschafter
Ehemann
Klägerin
Rentenversicherung
Sicherheit
einzusetzen
.
Vertragsänderung
Darlehensvertrag
bezeichneter
Abrede
10
.
Februar
vereinbarten
Beteiligten
Sicherheitenaustausch
.
trat
Schuldner
Sparkonto
B.
Höhe
"
unwiderruflich
"
neue
Sicherheit
Darlehen
Klägerin
.
9
Juli
wurde
Vermögen
Schuldners
Insolvenzverfahren
eröffnet
Beklagte
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Verwalter
kündigte
Sparguthaben
Schuldners
Schreiben
27
November
Bank
.
teilte
Beklagten
Schreiben
31
.
März
benötige
Sicherheit
Höhe
hinausgehende
Betrag
werde
freigegeben
.
Schreiben
22
.
April
erklärte
abschließend
leite
Sicherheit
Ansprüche
mehr
her
.
Sparguthaben
Höhe
wurde
Konto
Beklagten
überwiesen
.
Klägerin
nimmt
Beklagten
Auszahlung
eingezogenen
Betrages
Erstattung
vorgerichtlicher
Kosten
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Klage
lediglich
Höhe
außergerichtlichen
Kosten
Freistellungsbetrages
begründet
angesehen
Übrigen
Berufung
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageansprüche
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Schuldner
10
.
Februar
Forderung
erneut
abgetreten
habe
sei
nur
Höhe
Betrages
verfügungsberechtigt
gewesen
.
Übrigen
habe
Nichtberechtigter
gehandelt
.
Insoweit
sei
Abtretung
unwirksam
gewesen
.
Freigabeerklärung
habe
Schuldner
rungen
Wege
Abtretung
wiedererlangt
.
Betracht
ziehender
Forderungserwerb
Klägerin
scheitere
Erwerb
Rückwirkung
zukomme
Bestimmung
§
InsO
eingreife
.
Vorschrift
schließe
Erwerb
Rechten
Gegenständen
Insolvenzmasse
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Bundesgerichtshof
Beschluss
25
.
September
IX
vergleichbare
Fallgestaltung
entschieden
habe
.
Frage
Direkterwerb
Durchgangserwerb
stelle
nur
dann
erst
künftig
entstehendes
Recht
verfügt
werde
.
Werde
hier
Vollrecht
Nichtberechtigten
übertragen
so
erhalte
Erwerber
Recht
nur
§
genannten
Voraussetzungen
.
bedeute
Erwerb
Rückwirkung
erfolge
Insolvenzmasse
falle
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
Punkten
stand
.
1
.
Annahme
Berufungsgerichts
Schuldner
habe
Forderungsabtretung
10
.
Februar
Klägerin
Nichtberechtigter
gehandelt
ist
zutreffend
.
Verfügt
Zedent
bereits
abgetretene
Forderung
erneut
zweite
Abtretung
so
handelt
Zweitabtretung
Verfügung
Nichtberechtigten
vgl.
Urteil
15
.
Januar
;
MünchKommBGB/Bayreuther
6
.
Aufl
.
.
.
zweite
Abtretung
kann
allerdings
wirksam
werden
Verfügende
Forderung
Rückabtretung
wiedererlangt
Rückwirkung
ausscheidet
Urteil
23
.
Mai
;
ferner
Beschluss
25
.
September
.
ist
auch
weitere
Annahme
Berufungsgerichts
zutreffend
bezogen
Erwerb
Vollrechts
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Konvaleszenz
ausscheidet
vgl.
Beschluss
25
.
September
aaO
.
2
.
Revision
rügt
aber
Recht
rechtliche
Beurteilung
schöpfe
Prozessstoff
hinreichend
.
Berufungsgericht
hat
beschränkt
streitgegenständlichen
Vereinbarungen
10
.
Oktober
10
.
Februar
reinen
Wortlaut
folgend
jeweils
Sparguthaben
beschränkte
Abtretungsvereinbarungen
anzusehen
.
verletzt
rechtliche
Gebot
beiderseits
interessengerechten
Auslegung
vgl.
Urteil
17
.
März
.
.
Vertragsänderung
10
.
Februar
geht
Auslegung
Individualvereinbarung
.
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
vgl.
Urteil
3
.
April
;
13
.
März
ZR
29
.
Mai
.
.
Revisionsgericht
prüft
lediglich
gesetzlichen
Auslegungsregeln
anerkannten
Auslegungsgrundsätze
Denkgesetze
Erfahrungssätze
beachtet
hat
vgl.
Urteil
5
Juli
ZR
;
29
.
März
;
29
.
Mai
aaO
.
anerkannten
Auslegungsgrundsätzen
hat
Tatrichter
Willenserforschung
insbesondere
Absprache
verfolgten
Zweck
Urteil
10
.
Oktober
19
22
;
16
.
Oktober
ZR
;
17
.
März
aaO
.
Interessenlage
Parteien
Urteil
28
.
Oktober
XI
72
;
17
.
Mai
;
29
.
Mai
aaO
.
berücksichtigen
ferner
sonstigen
Begleitumstände
Sinngehalt
gewechselten
Erklärungen
erhellen
können
vgl.
Urteil
18
.
Februar
ZR
;
16
.
Oktober
aaO
.
kann
auch
Entstehungsgeschichte
vertraglichen
Vereinbarung
gehören
jedenfalls
soweit
Entwürfe
angefertigt
Vorbesprechungen
geführt
worden
sind
vgl.
Urteil
12
.
Februar
IVa
;
23
.
Februar
.
Schließlich
darf
Auslegungsgrundsatz
vernachlässigt
werden
Zweifel
Auslegung
Vorzug
gebührt
Nichtigkeit
schäfts
vermeidet
vgl.
Urteil
26
.
September
;
17
.
März
aaO
.
.
tragen
Auslegungserwägungen
Berufungsgerichts
hinreichend
Rechnung
.
eingehende
Auseinandersetzung
Inhalt
Abrede
10
.
Februar
fehlt
insbesondere
Fassung
"
unwiderrufliche
"
Abtretung
Ausdruck
kommenden
verstärkten
Gewährleistungswillen
.
Revision
weist
Zusammenhang
zutreffend
hieraus
könne
abgeleitet
werden
Schuldner
habe
ersten
Abtretung
verbliebene
Rechtsposition
vollständig
endgültig
Klägerin
übertragen
wollen
.
Schuldner
Zeitpunkt
Abtretungserklärung
10
.
Februar
zustehenden
Rechten
hat
Berufungsgericht
näher
befasst
.
hat
lediglich
Wortlaut
Vertragsurkunde
10
.
Februar
folgend
Frage
Abtretung
Guthabenforderung
erörtert
.
Gesichtspunkt
Grundsatzes
beiderseits
interessengerechten
Auslegung
liegt
hingegen
Schuldner
nur
bereits
Jahre
abgetretene
Vollrecht
auch
verbliebenen
Rechte
Sicherheitenabrede
Klägerin
übertragen
hat
.
Ergebnis
lässt
schon
erwähnten
Grundsatz
stützen
Zweifel
Auslegung
Vorzug
gebührt
Unwirksamkeit
Rechtsgeschäfts
vermeidet
.
Berufungsgericht
hat
auch
Vorbringen
Klägerin
auseinandergesetzt
Bank
sei
Dezember
Erklärung
10
.
Februar
angezeigt
worden
.
nachträgliche
Verhalten
tragspartnern
kann
zwar
Vertragsschluss
Ausdruck
gebrachten
objektiven
Gehalt
wechselseitigen
Vertragserklärungen
mehr
beeinflussen
Urteil
24
.
Juni
;
16
.
Oktober
aaO
.
kann
aber
Auslegung
bedeutsam
sein
Anhaltspunkte
tatsächlichen
Vertragswillen
enthalten
kann
Beschluss
24
November
268
;
Urteil
14
.
Januar
;
16
.
Oktober
aaO
.
Offenbarungsverhalten
lässt
möglicherweise
ableiten
Vertragsbeteiligten
Vereinbarung
10
.
Februar
Klägerin
auch
sicherungsrechtlichen
Rückübertragungsanspruch
Schuldners
zuweisen
wollten
vgl.
.
Schuldner
stand
Sicherheitenabrede
jedenfalls
schuldrechtlicher
Rückübertragungsanspruch
abgetretenen
Guthabenforderung
gewährte
Sicherheit
endgültig
mehr
bestimmungsgemäß
Anspruch
nehmen
war
vgl.
Urteil
10
November
ZR
.
;
Ganter
Bankrechtshandbuch
4
.
Aufl
.
§
.
.
Möglicherweise
kommt
auch
Fassung
Vereinbarung
Abtretung
werde
schriftlichen
Freigabeerklärung
gegenstandslos
Betracht
Übertragung
auflösend
bedingt
vereinbart
wurde
.
derartige
Regelung
ist
allerdings
Bankpraxis
üblich
vgl.
Ganter
aaO
.
auch
ausgeschlossen
.
Besteht
nur
schuldrechtlicher
Rückübertragungsanspruch
Sicherungsgebers
kann
selbst
Sicherheit
abgetreten
werden
vgl.
Ganter
aaO
.
.
handelt
aufschiebend
bedingte
Forderung
Sicherungsnehmer
hier
Klägerin
Absonderungsrecht
auch
dann
verschafft
Bedingung
erst
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
-9-
eingetreten
ist
vgl.
Urteil
8
Juli
190
;
Ganter
aaO
.
;
.
3
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
ist
auszuschließen
Klägerin
Abtretung
10
.
Februar
Rechtsposition
erlangt
hat
Insolvenzeröffnung
mehr
genommen
werden
konnte
.
gesicherte
Rechtsposition
Erwerbsverbot
§
InsO
standhält
erlangt
Zessionar
allerdings
nur
abgetretene
Anspruch
Wegfall
Sicherungszwecks
Zeitpunkt
Insolvenzeröffnung
bereits
entstanden
war
vgl.
Urteil
10
November
aaO
.
;
26
.
Januar
ZR
.
.
Entsteht
Voraus
abgetretene
Forderung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
kann
Zessionar
gemäß
§
Abs.
InsO
grundsätzlich
Forderungsrecht
Lasten
Masse
mehr
erwerben
;
nur
bereits
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gesicherte
Rechtsposition
abgetretenen
Forderung
erlangt
hat
ist
Abtretung
insolvenzfest
Urteil
22
.
April
ZR
.
;
26
.
Januar
aaO
.
Gesichert
ist
Rechtsposition
beispielsweise
dann
Zedent
Pfändungsschuldner
Zustimmung
Zessionars
mehr
zerstören
können
Urteil
26
.
Januar
aaO
;
Uhlenbruck
InsO
13
.
Aufl
.
.
.
insolvenzfeste
Rechtsposition
erlangte
Klägerin
nur
Zeitpunkt
Insolvenzeröffnung
Sicherungszweck
bereits
endgültig
weggefallen
Rückgewähranspruch
Sicherungsabrede
fällig
geworden
war
vgl.
auch
.
Rahmen
streitgegenständlichen
Kautionsversicherung
ist
Sicherungszweck
nur
weggefallen
weiteren
Bürgschaften
mehr
ausgereicht
werden
konnten
Sicherungsfall
bestehenden
Bürgschaften
mehr
mehr
besicherten
Höhe
entstehen
konnte
.
getroffenen
Zweckbestimmung
diente
vorrangige
Abtretung
Sicherung
bestehenden
künftigen
auch
bedingten
befristeten
Ansprüche
abgeschlossenen
Versicherungsverträgen
weiten
Sicherungszweck
vgl.
Urteil
10
November
aaO
.
;
Kesseler
;
Freckmann
lediglich
Besicherung
konkreten
Einzelforderung
.
hat
Berufungsgericht
Grundlage
Rechtsauffassung
folgerichtig
bislang
Feststellungen
getroffen
.
.
Urteil
Berufungsgerichts
unterliegt
Aufhebung
§
Abs.
Nachteil
Klägerin
erkannt
hat
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
wird
Rahmen
noch
treffender
tatrichterlicher
Feststellungen
Einzelnen
prüfen
haben
Abtretungsvereinbarung
10
.
Februar
auch
Schuldner
zustehenden
Rückübertragungsansprüche
umfasste
insolvenzfest
InsO
erworben
werden
konnten
.
Sollte
Fall
sein
ist
§
InsO
gestützten
Anfechtungseinwand
Beklagten
nachzugehen
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
sollte
geltend
gemachte
Anfechtung
durchgreifen
erwägen
Feststellungskosten
Abs.
§
Abs.
InsO
vereinnahmten
Sparguthaben
zug
bringen
sind
.
stehen
beklagten
Verwalter
Regelfall
vgl.
Urteil
11
Juli
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
27.01.2010