NAMEN ZR Verkündet : 11 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Insolvenzfestigkeit Zweitabtretung Forderung bereits Sicherungsnehmer übertragen war . Urteil 11 . Oktober ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 27 . Januar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägerin entschieden wurde . Sache wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : fortan Schuldner trat trag bezeichneten Abrede 10 . Oktober Forderung B. künftig Bank Höhe DM € Sicherung bestehenden künftigen Ansprüche fortan Kautionsversicherer . Vereinbarung war festgehalten Abtretung gegenstandslos werde lich mitteile Ansprüche mehr geltend machen werde . Klägerin gewährte mbH Darlehensvertrages 26 . Januar Darlehen Höhe € . Vertrag hatte Gesellschafter Ehemann Klägerin Rentenversicherung Sicherheit einzusetzen . Vertragsänderung Darlehensvertrag bezeichneter Abrede 10 . Februar vereinbarten Beteiligten Sicherheitenaustausch . trat Schuldner Sparkonto B. Höhe € " unwiderruflich " neue Sicherheit Darlehen Klägerin . 9 Juli wurde Vermögen Schuldners Insolvenzverfahren eröffnet Beklagte Insolvenzverwalter bestellt . Verwalter kündigte Sparguthaben Schuldners Schreiben 27 November Bank . teilte Beklagten Schreiben 31 . März benötige Sicherheit Höhe € hinausgehende Betrag werde freigegeben . Schreiben 22 . April erklärte abschließend leite Sicherheit Ansprüche mehr her . Sparguthaben Höhe € wurde Konto Beklagten überwiesen . Klägerin nimmt Beklagten Auszahlung eingezogenen Betrages Erstattung vorgerichtlicher Kosten Anspruch . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Klage lediglich Höhe € außergerichtlichen Kosten Freistellungsbetrages € begründet angesehen Übrigen Berufung zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageansprüche . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Erfolg . führt Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht hat ausgeführt : Schuldner 10 . Februar Forderung erneut abgetreten habe sei nur Höhe Betrages € verfügungsberechtigt gewesen . Übrigen habe Nichtberechtigter gehandelt . Insoweit sei Abtretung unwirksam gewesen . Freigabeerklärung habe Schuldner rungen Wege Abtretung wiedererlangt . Betracht ziehender Forderungserwerb Klägerin scheitere Erwerb Rückwirkung zukomme Bestimmung § InsO eingreife . Vorschrift schließe Erwerb Rechten Gegenständen Insolvenzmasse Eröffnung Insolvenzverfahrens Bundesgerichtshof Beschluss 25 . September IX vergleichbare Fallgestaltung entschieden habe . Frage Direkterwerb Durchgangserwerb stelle nur dann erst künftig entstehendes Recht verfügt werde . Werde hier Vollrecht Nichtberechtigten übertragen so erhalte Erwerber Recht nur § genannten Voraussetzungen . bedeute Erwerb Rückwirkung erfolge Insolvenzmasse falle . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung Punkten stand . 1 . Annahme Berufungsgerichts Schuldner habe Forderungsabtretung 10 . Februar Klägerin Nichtberechtigter gehandelt ist zutreffend . Verfügt Zedent bereits abgetretene Forderung erneut zweite Abtretung so handelt Zweitabtretung Verfügung Nichtberechtigten vgl. Urteil 15 . Januar ; MünchKommBGB/Bayreuther 6 . Aufl . . . zweite Abtretung kann allerdings wirksam werden Verfügende Forderung Rückabtretung wiedererlangt Rückwirkung ausscheidet Urteil 23 . Mai ; ferner Beschluss 25 . September . ist auch weitere Annahme Berufungsgerichts zutreffend bezogen Erwerb Vollrechts Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Konvaleszenz ausscheidet vgl. Beschluss 25 . September aaO . 2 . Revision rügt aber Recht rechtliche Beurteilung schöpfe Prozessstoff hinreichend . Berufungsgericht hat beschränkt streitgegenständlichen Vereinbarungen 10 . Oktober 10 . Februar reinen Wortlaut folgend jeweils Sparguthaben beschränkte Abtretungsvereinbarungen anzusehen . verletzt rechtliche Gebot beiderseits interessengerechten Auslegung vgl. Urteil 17 . März . . Vertragsänderung 10 . Februar geht Auslegung Individualvereinbarung . ist grundsätzlich Sache Tatrichters vgl. Urteil 3 . April ; 13 . März ZR 29 . Mai . . Revisionsgericht prüft lediglich gesetzlichen Auslegungsregeln anerkannten Auslegungsgrundsätze Denkgesetze Erfahrungssätze beachtet hat vgl. Urteil 5 Juli ZR ; 29 . März ; 29 . Mai aaO . anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat Tatrichter Willenserforschung insbesondere Absprache verfolgten Zweck Urteil 10 . Oktober 19 22 ; 16 . Oktober ZR ; 17 . März aaO . Interessenlage Parteien Urteil 28 . Oktober XI 72 ; 17 . Mai ; 29 . Mai aaO . berücksichtigen ferner sonstigen Begleitumstände Sinngehalt gewechselten Erklärungen erhellen können vgl. Urteil 18 . Februar ZR ; 16 . Oktober aaO . kann auch Entstehungsgeschichte vertraglichen Vereinbarung gehören jedenfalls soweit Entwürfe angefertigt Vorbesprechungen geführt worden sind vgl. Urteil 12 . Februar IVa ; 23 . Februar . Schließlich darf Auslegungsgrundsatz vernachlässigt werden Zweifel Auslegung Vorzug gebührt Nichtigkeit schäfts vermeidet vgl. Urteil 26 . September ; 17 . März aaO . . tragen Auslegungserwägungen Berufungsgerichts hinreichend Rechnung . eingehende Auseinandersetzung Inhalt Abrede 10 . Februar fehlt insbesondere Fassung " unwiderrufliche " Abtretung Ausdruck kommenden verstärkten Gewährleistungswillen . Revision weist Zusammenhang zutreffend hieraus könne abgeleitet werden Schuldner habe ersten Abtretung verbliebene Rechtsposition vollständig endgültig Klägerin übertragen wollen . Schuldner Zeitpunkt Abtretungserklärung 10 . Februar zustehenden Rechten hat Berufungsgericht näher befasst . hat lediglich Wortlaut Vertragsurkunde 10 . Februar folgend Frage Abtretung Guthabenforderung erörtert . Gesichtspunkt Grundsatzes beiderseits interessengerechten Auslegung liegt hingegen Schuldner nur bereits Jahre abgetretene Vollrecht auch verbliebenen Rechte Sicherheitenabrede Klägerin übertragen hat . Ergebnis lässt schon erwähnten Grundsatz stützen Zweifel Auslegung Vorzug gebührt Unwirksamkeit Rechtsgeschäfts vermeidet . Berufungsgericht hat auch Vorbringen Klägerin auseinandergesetzt Bank sei Dezember Erklärung 10 . Februar angezeigt worden . nachträgliche Verhalten tragspartnern kann zwar Vertragsschluss Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt wechselseitigen Vertragserklärungen mehr beeinflussen Urteil 24 . Juni ; 16 . Oktober aaO . kann aber Auslegung bedeutsam sein Anhaltspunkte tatsächlichen Vertragswillen enthalten kann Beschluss 24 November 268 ; Urteil 14 . Januar ; 16 . Oktober aaO . Offenbarungsverhalten lässt möglicherweise ableiten Vertragsbeteiligten Vereinbarung 10 . Februar Klägerin auch sicherungsrechtlichen Rückübertragungsanspruch Schuldners zuweisen wollten vgl. . Schuldner stand Sicherheitenabrede jedenfalls schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch abgetretenen Guthabenforderung gewährte Sicherheit endgültig mehr bestimmungsgemäß Anspruch nehmen war vgl. Urteil 10 November ZR . ; Ganter Bankrechtshandbuch 4 . Aufl . § . . Möglicherweise kommt auch Fassung Vereinbarung Abtretung werde schriftlichen Freigabeerklärung gegenstandslos Betracht Übertragung auflösend bedingt vereinbart wurde . derartige Regelung ist allerdings Bankpraxis üblich vgl. Ganter aaO . auch ausgeschlossen . Besteht nur schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch Sicherungsgebers kann selbst Sicherheit abgetreten werden vgl. Ganter aaO . . handelt aufschiebend bedingte Forderung Sicherungsnehmer hier Klägerin Absonderungsrecht auch dann verschafft Bedingung erst Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen -9- eingetreten ist vgl. Urteil 8 Juli 190 ; Ganter aaO . ; . 3 . bisher getroffenen Feststellungen ist auszuschließen Klägerin Abtretung 10 . Februar Rechtsposition erlangt hat Insolvenzeröffnung mehr genommen werden konnte . gesicherte Rechtsposition Erwerbsverbot § InsO standhält erlangt Zessionar allerdings nur abgetretene Anspruch Wegfall Sicherungszwecks Zeitpunkt Insolvenzeröffnung bereits entstanden war vgl. Urteil 10 November aaO . ; 26 . Januar ZR . . Entsteht Voraus abgetretene Forderung Eröffnung Insolvenzverfahrens kann Zessionar gemäß § Abs. InsO grundsätzlich Forderungsrecht Lasten Masse mehr erwerben ; nur bereits Eröffnung Insolvenzverfahrens gesicherte Rechtsposition abgetretenen Forderung erlangt hat ist Abtretung insolvenzfest Urteil 22 . April ZR . ; 26 . Januar aaO . Gesichert ist Rechtsposition beispielsweise dann Zedent Pfändungsschuldner Zustimmung Zessionars mehr zerstören können Urteil 26 . Januar aaO ; Uhlenbruck InsO 13 . Aufl . . . insolvenzfeste Rechtsposition erlangte Klägerin nur Zeitpunkt Insolvenzeröffnung Sicherungszweck bereits endgültig weggefallen Rückgewähranspruch Sicherungsabrede fällig geworden war vgl. auch . Rahmen streitgegenständlichen Kautionsversicherung ist Sicherungszweck nur weggefallen weiteren Bürgschaften mehr ausgereicht werden konnten Sicherungsfall bestehenden Bürgschaften mehr mehr besicherten Höhe entstehen konnte . getroffenen Zweckbestimmung diente vorrangige Abtretung Sicherung bestehenden künftigen auch bedingten befristeten Ansprüche abgeschlossenen Versicherungsverträgen weiten Sicherungszweck vgl. Urteil 10 November aaO . ; Kesseler ; Freckmann lediglich Besicherung konkreten Einzelforderung . hat Berufungsgericht Grundlage Rechtsauffassung folgerichtig bislang Feststellungen getroffen . . Urteil Berufungsgerichts unterliegt Aufhebung § Abs. Nachteil Klägerin erkannt hat . Sache ist Endentscheidung reif ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Berufungsgericht wird Rahmen noch treffender tatrichterlicher Feststellungen Einzelnen prüfen haben Abtretungsvereinbarung 10 . Februar auch Schuldner zustehenden Rückübertragungsansprüche umfasste insolvenzfest InsO erworben werden konnten . Sollte Fall sein ist § InsO gestützten Anfechtungseinwand Beklagten nachzugehen . Schließlich hat Berufungsgericht sollte geltend gemachte Anfechtung durchgreifen erwägen Feststellungskosten Abs. § Abs. InsO vereinnahmten Sparguthaben zug bringen sind . stehen beklagten Verwalter Regelfall vgl. Urteil 11 Juli . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 27.01.2010