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1.1 KiB

BESCHLUSS
9
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
9
November
beschlossen
:
Beschwerden
Klägers
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
21
.
Zivilsenats
Kammergerichts
4
November
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
werden
folgt
verteilt
:
Beklagte
hat
.
außergerichtlichen
Kosten
.
außergerichtlichen
Kosten
Klägers
Gerichtskosten
tragen
.
Beklagte
entfallen
.
außergerichtlichen
Kosten
.
außergerichtlichen
Kosten
Klägers
Gerichtskosten
.
übrigen
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Kläger
tragen
.
Gegenstandswert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
beträgt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerden
sind
zulässig
§
;
sind
jedoch
unbegründet
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
Fortbildung
Rechts
noch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
Nr.
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
12.03.2002
KG
Entscheidung