BESCHLUSS 9 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin 9 November beschlossen : Beschwerden Klägers Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 21 . Zivilsenats Kammergerichts 4 November werden zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens werden folgt verteilt : Beklagte hat . außergerichtlichen Kosten . außergerichtlichen Kosten Klägers Gerichtskosten tragen . Beklagte entfallen . außergerichtlichen Kosten . außergerichtlichen Kosten Klägers Gerichtskosten . übrigen Kosten Nichtzulassungsbeschwerde hat Kläger tragen . Gegenstandswert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde beträgt € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig § ; sind jedoch unbegründet Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Satz Nr. Fortbildung Rechts noch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz Nr. . weiteren Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz . Raebel Kayser Vorinstanzen : Entscheidung 12.03.2002 KG Entscheidung