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- BESCHLUSS
- 9
- November
- Rechtsstreit
- IX
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Vorsitzenden
- Richter
- Dr.
- Richter
- Dr.
- Richterin
- 9
- November
- beschlossen
- :
- Beschwerden
- Klägers
- Beklagten
- Nichtzulassung
- Revision
- Urteil
- 21
- .
- Zivilsenats
- Kammergerichts
- 4
- November
- werden
- zurückgewiesen
- .
- Kosten
- Beschwerdeverfahrens
- werden
- folgt
- verteilt
- :
- Beklagte
- hat
- .
- außergerichtlichen
- Kosten
- .
- außergerichtlichen
- Kosten
- Klägers
- Gerichtskosten
- tragen
- .
- Beklagte
- entfallen
- .
- außergerichtlichen
- Kosten
- .
- außergerichtlichen
- Kosten
- Klägers
- Gerichtskosten
- .
- übrigen
- Kosten
- Nichtzulassungsbeschwerde
- hat
- Kläger
- tragen
- .
- Gegenstandswert
- Verfahrens
- Nichtzulassungsbeschwerde
- beträgt
- €
- .
- Gründe
- :
- Nichtzulassungsbeschwerden
- sind
- zulässig
- §
- ;
- sind
- jedoch
- unbegründet
- Rechtssache
- grundsätzliche
- Bedeutung
- hat
- §
- Abs.
- Satz
- Nr.
- Fortbildung
- Rechts
- noch
- Sicherung
- einheitlichen
- Rechtsprechung
- Entscheidung
- Revisionsgerichts
- erfordert
- §
- Abs.
- Satz
- Nr.
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- abgesehen
- geeignet
- wäre
- Klärung
- beizutragen
- Revision
- zuzulassen
- ist
- §
- Abs.
- Satz
- .
- Raebel
- Kayser
- Vorinstanzen
- :
- Entscheidung
- 12.03.2002
- KG
- Entscheidung
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