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284 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
ZR
1
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
1
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Dezember
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Annahme
Berufungsgerichts
Bedingung
Rückübertragungsanspruch
sei
fehlenden
Eintragung
Grundschuld
eingetreten
werden
zulassungsrelevante
erhoben
.
Entscheidung
beruht
Revisionsverfahren
angreifbaren
tatrichterlichen
Auslegung
§
Vertrages
Erblasserin
Schuldner
ergänzend
ausgelegt
wird
Begriff
"
Belastung
"
sei
auch
Sicht
Erblasserin
ernsthaft
drohende
unmittelbar
bevorstehende
Eintragung
Grundpfandrechts
verstehen
;
Grundlage
Schreibens
Bank
12
November
habe
Erblasserin
ausgehen
dürfen
materiellrechtlichen
verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen
Eintragung
Grundschuld
Ausnahme
Eintragungsantrages
gegeben
gewesen
seien
.
Auslegung
ist
möglich
verletzt
anerkannte
Auslegungsregeln
noch
verstößt
Denkgesetze
Erfahrungssätze
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
Nichtzulassungsbeschwerde
ständige
Rechtsprechung
Voraussetzungen
ergänzenden
Vertragsauslegung
"
vollständig
ignoriert
"
planwidrige
Regelungslücke
gesehen
hat
.
Nichtzulassungsbeschwerde
räumt
letztlich
selbst
Vertragsparteien
vorliegenden
Fall
gedacht
haben
dürften
.
auffüllungsbedürftige
Lücke
Vertrag
kann
also
auch
Sicht
vorgelegen
haben
.
Übrigen
würde
nur
Ergebnis
fehlerhafte
Annahme
Regelungslücke
auch
nur
schlichten
Rechtsanwendungsfehler
hindeuten
Zulassung
Revision
führen
kann
.
Auch
Rüge
Gefährdungssituation
Nießbrauch
Erblasserin
habe
bestanden
Schuldner
Bank
einig
gewesen
seien
Eintragungsbewilligung
Eintragungsantrag
bezüglich
Grundschuld
Lebzeiten
Erblasserin
hätten
erfolgen
sollen
greift
.
Sachlage
nur
nachrangig
eintragbare
Belastung
konnte
Nießbrauch
Erblasserin
ohnehin
Bestand
gefährdet
werden
.
hat
Parteien
aber
abgehalten
ungefährliche
Belastung
Voraussetzung
Rückgewähranspruch
ausreichen
lassen
.
4
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung