BESCHLUSS ZR 1 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 1 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Dezember wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gegenstandswert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Annahme Berufungsgerichts Bedingung Rückübertragungsanspruch sei fehlenden Eintragung Grundschuld eingetreten werden zulassungsrelevante erhoben . Entscheidung beruht Revisionsverfahren angreifbaren tatrichterlichen Auslegung § Vertrages Erblasserin Schuldner ergänzend ausgelegt wird Begriff " Belastung " sei auch Sicht Erblasserin ernsthaft drohende unmittelbar bevorstehende Eintragung Grundpfandrechts verstehen ; Grundlage Schreibens Bank 12 November habe Erblasserin ausgehen dürfen materiellrechtlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen Eintragung Grundschuld Ausnahme Eintragungsantrages gegeben gewesen seien . Auslegung ist möglich verletzt anerkannte Auslegungsregeln noch verstößt Denkgesetze Erfahrungssätze . Berufungsgericht hat Auffassung Nichtzulassungsbeschwerde ständige Rechtsprechung Voraussetzungen ergänzenden Vertragsauslegung " vollständig ignoriert " planwidrige Regelungslücke gesehen hat . Nichtzulassungsbeschwerde räumt letztlich selbst Vertragsparteien vorliegenden Fall gedacht haben dürften . auffüllungsbedürftige Lücke Vertrag kann also auch Sicht vorgelegen haben . Übrigen würde nur Ergebnis fehlerhafte Annahme Regelungslücke auch nur schlichten Rechtsanwendungsfehler hindeuten Zulassung Revision führen kann . Auch Rüge Gefährdungssituation Nießbrauch Erblasserin habe bestanden Schuldner Bank einig gewesen seien Eintragungsbewilligung Eintragungsantrag bezüglich Grundschuld Lebzeiten Erblasserin hätten erfolgen sollen greift . Sachlage nur nachrangig eintragbare Belastung konnte Nießbrauch Erblasserin ohnehin Bestand gefährdet werden . hat Parteien aber abgehalten ungefährliche Belastung Voraussetzung Rückgewähranspruch ausreichen lassen . 4 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung