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1.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
23
.
März
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
23
.
März
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Nichtannahme
Revision
8
.
Dezember
wird
Kosten
Revisionsklägerin
zurückgewiesen
.
Gründe
:
§
321a
Abs.
statthafte
gesetzlichen
Form
Frist
eingelegte
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
rechtlichen
Erwägungen
Senatsbeschluss
8
.
Dezember
waren
Tatbestand
Seite
Ausführungen
Seite
Berufungsurteils
Berufungsbegründung
Beklagten
25
.
Mai
Seite
Berufungserwiderung
1
.
September
Seite
liegend
.
Bereits
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
ist
Frage
erörtert
worden
Beklagten
"
konkursfeste
Ansprüche
"
streitigen
Bankguthaben
zustehen
Protokoll
11
.
Januar
.
Nichtannahme
Revision
beruht
auch
unterlassenen
Rechtshinweis
Anhörungsrüge
beanstandet
.
Revision
wäre
Berücksichtigung
Anhörungsrüge
nachgeholten
anzunehmen
gewesen
.
Privatrechtlich
eindeutige
Vereinbarungen
hier
können
Rücksicht
einseitige
steuerliche
Zwecke
abweichend
Inhalt
ausgelegt
werden
.
betroffene
Steuerpflichtige
muss
Fällen
vielmehr
hinnehmen
verwirklichte
Gestaltung
angeblich
angestrebte
steuerliche
Ziel
verfehlt
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
01.03.2001
Entscheidung