BESCHLUSS ZR 23 . März Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser 23 . März beschlossen : Anhörungsrüge Nichtannahme Revision 8 . Dezember wird Kosten Revisionsklägerin zurückgewiesen . Gründe : § 321a Abs. statthafte gesetzlichen Form Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet . rechtlichen Erwägungen Senatsbeschluss 8 . Dezember waren Tatbestand Seite Ausführungen Seite Berufungsurteils Berufungsbegründung Beklagten 25 . Mai Seite Berufungserwiderung 1 . September Seite liegend . Bereits mündlichen Verhandlung Landgericht ist Frage erörtert worden Beklagten " konkursfeste Ansprüche " streitigen Bankguthaben zustehen Protokoll 11 . Januar . Nichtannahme Revision beruht auch unterlassenen Rechtshinweis Anhörungsrüge beanstandet . Revision wäre Berücksichtigung Anhörungsrüge nachgeholten anzunehmen gewesen . Privatrechtlich eindeutige Vereinbarungen hier können Rücksicht einseitige steuerliche Zwecke abweichend Inhalt ausgelegt werden . betroffene Steuerpflichtige muss Fällen vielmehr hinnehmen verwirklichte Gestaltung angeblich angestrebte steuerliche Ziel verfehlt . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 01.03.2001 Entscheidung