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11 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
17
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
;
InsO
§
;
Abs.
Ist
Konkursverfahren
Insolvenzverfahren
bestellter
zunächst
nur
Prüfung
Schadensersatzansprüchen
amtierenden
Verwalter
beauftragt
beginnt
Frist
Schadensersatzansprüche
amtierenden
Verwalter
verjähren
schon
Schluss
Jahres
laufen
Sonderverwalter
anspruchsbegründenden
Umstände
erlangt
Ergänzung
.
Urteil
17
Juli
IX
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsinstanz
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
wurde
22
.
Dezember
eröffneten
Anschlusskonkursverfahren
Verwalter
Vermögen
D.
GmbH
nachfolgend
:
Schuldnerin
bestellt
.
Verfahren
zahlte
Ermächtigung
Konkursgerichts
Jahre
umgerechnet
366.832,14
Gläubiger
Sozialplans
.
Verteilung
Konkursgläubiger
Verfügung
stehende
Masse
betrug
.
Beschluss
23
.
September
beauftragte
Konkursgericht
Klägerin
Sonderkonkursverwalterin
Prüfung
Schadensersatzansprüchen
Beklagten
.
30
.
Januar
ermächtigte
Durchsetzung
Schadensersatzansprüchen
Masse
.
Vorprozess
erstritt
Klägerin
Beklagten
pflichtwidrigen
Auszahlung
Drittel
Verteilung
Konkursgläubiger
Verfügung
stehenden
Masse
Gläubiger
Verurteilung
Schadensersatz
Höhe
.
Urteil
ist
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
Bundesgerichtshof
23
.
September
IX
ZR
rechtskräftig
geworden
.
Beschluss
7
.
Oktober
entließ
Konkursgericht
Beklagten
Amt
bestellte
Klägerin
neuen
Konkursverwalterin
.
Vorprozess
noch
geltend
gemachter
weiterer
Schadensersatzansprüche
erklärte
Beklagte
25
November
Klägerin
Monate
Abschluss
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Einrede
Verjährung
verzichte
geltend
gemachten
Ansprüche
noch
verjährt
seien
.
Gestützt
Ansicht
Beklagte
habe
gesamte
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
Verfügung
stehende
Masse
Sozialplangläubiger
ausgekehrt
hat
Klägerin
Beklagten
21
.
Dezember
erhobenen
Klage
Zahlung
weiterer
185.474,87
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Beklagte
hat
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Verurteilung
112.690,64
Zinsen
herabgesetzt
.
hiergegen
gerichtete
schwerde
Klägerin
ist
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
weiterhin
vollständige
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Umfang
Zulassung
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzpflicht
Beklagten
bejaht
§
Satz
Gesetzes
Sozialplan
Konkurs
Vergleichsverfahren
20
.
Februar
Verbindung
verstoßen
habe
schuldhaft
Drittelgrenze
§
Satz
Sozialplangesetz
überschritten
habe
.
Beklagte
könne
berufen
Teilungsmasse
Bundesgerichtshof
23
.
September
gebilligten
Berechnungsweise
Maßgabe
§
Vergütungsverordnung
berechnen
sei
.
Ermächtigung
Gerichts
Auszahlung
entlaste
.
führe
Zahlungen
Empfängern
rückforderbar
gewesen
seien
Rechtsgrund
erfolgt
seien
.
Allerdings
sei
Anspruch
Abzug
bereits
ausgeurteilten
Betrages
nur
Höhe
112.690,64
gegeben
.
Klägerin
habe
Berufungsgericht
festgestellte
Teilungsmasse
Höhe
Substanz
vorgetragen
.
Verjährung
sei
eingetreten
.
Landgericht
habe
zutreffend
entscheidend
gehalten
Beklagte
zunächst
nur
Prüfung
Ansprüche
beauftragt
worden
sei
.
Verjährungsfrist
habe
erst
Zeitpunkt
laufen
können
Klägerin
Durchsetzung
Ansprüche
ermächtigt
worden
sei
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Anspruchs
§
hat
Berufungsgericht
zwar
zutreffend
bejaht
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
lässt
jedoch
beurteilen
Anspruch
Zeitpunkt
Verzichts
Einrede
Verjährung
verjährt
war
.
1
.
Schon
Konkursordnung
hat
Bundesgerichtshof
entschieden
Schadensersatzansprüche
Konkursverwalter
Mitglieder
Gläubigerausschusses
Frist
§
Abs.
.
verjähren
Urteil
8
.
Mai
IX
ZR
.
.
Änderung
Verjährungsvorschriften
Gesetz
Modernisierung
Schuldrechts
26
November
.
S.
Gesetz
Anpassung
Verjährungsvorschriften
Gesetz
Modernisierung
Schuldrechts
9
.
Dezember
.
S.
ist
Verjährung
Konkursverwalter
gerichteten
Schadensersatzansprüche
Art
.
§
Abs.
Nr.
EGBGB
Verbindung
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
allgemeine
Regelung
§
§
anzuwenden
vgl.
aaO
.
;
Pape/Uhländer
InsO
§
.
.
lich
gilt
regelmäßige
Verjährungsfrist
Jahren
§
Schluss
Jahres
beginnt
Anspruch
entstanden
ist
Gläubiger
Kenntnis
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Schuldners
erlangt
grobe
Fahrlässigkeit
erlangen
müsste
§
Abs.
.
2
.
maßgebliche
Frist
§
begann
gemäß
§
Abs.
Ende
Jahres
Klägerin
Eigenschaft
Sonderverwalterin
Beklagten
verursachten
vorliegenden
Rechtsstreit
geltend
gemachten
Schaden
erlangt
hat
.
kommt
Kenntnis
Sonderverwalters
.
Anwendung
§
§
Insolvenzverfahren
auch
früheren
Konkursverfahren
ist
beachten
pflichtwidriges
Verhalten
Insolvenzverwalters
§
InsO
hervorgerufene
Schmälerung
Masse
Gemeinschaft
Gläubiger
treffenden
Gesamtschaden
bildet
Dauer
Verfahrens
Zahlung
Insolvenzmasse
auszugleichen
ist
.
Schaden
ist
Gemeinschaft
zugewiesen
unterliegt
Verwertungsrecht
Konkursverwalters
.
kann
einzelnen
Konkursgläubiger
nur
Sonderverwalter
neu
bestellten
Verwalter
verfolgt
werden
Urteil
22
.
April
ZR
25
;
8
.
Mai
aaO
.
13
;
ebenso
jetzigem
Recht
gemäß
§
InsO
verfolgenden
Gemeinschaftsschaden
:
vgl.
Beschluss
25
.
Januar
IX
ZB
.
1
;
HK-InsO/Kayser
7
.
Aufl
.
.
;
Lind
Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier
InsO
2
.
Aufl
.
§
.
;
InsO
§
.
30
;
MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer
3
.
Aufl
.
.
;
Uhlenbruck/Sinz
InsO
13
.
Aufl
.
§
.
;
Pape/Sietz
Graeber
Handbuch
Insolvenzverwalterhaftung
Teil
.
.
Durchsetzungssperre
beginnt
dreijährige
Verjährungsfrist
erst
laufen
Verwalter
maßgeblichen
Umständen
Kenntnis
erlangt
hat
Urteil
24
.
Januar
ZR
;
22
.
April
aaO
S.
;
8
.
Mai
aaO
.
13
;
ebenso
Grundlage
§
Satz
InsO
§
:
aaO
.
2a
;
MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer
aaO
§
.
4
;
Pape/Uhländer
aaO
.
6
;
Uhlenbruck/Sinz
.
6
;
Pape/Graeber
aaO
Teil
.
.
Allerdings
war
Klägerin
Beschluss
23
.
September
nur
Prüfung
auch
Durchsetzung
etwaiger
Ansprüche
Beklagten
beauftragt
worden
.
Beschluss
kann
auch
so
ausgelegt
werden
Prüfung
auch
Geltendmachung
umfasste
.
Sonderinsolvenzverwalter
ist
Beschränkung
Insolvenzgericht
übertragenen
Aufgaben
befugt
Schadensersatzansprüche
noch
amtierenden
Insolvenzverwalter
geltend
machen
Insolvenzgericht
lediglich
Prüfung
Schadensersatzansprüchen
beauftragt
hat
.
Recht
gerichtlichen
Durchsetzung
Ausschnitt
Verwalter
übertragenen
Verfügungsbefugnis
Insolvenzmasse
handelt
vgl.
HK-InsO/Kayser
aaO
.
;
Kübler/
Prütting/Bork
aaO
.
;
Uhlenbruck
aaO
.
steht
nur
auch
Recht
Geltendmachung
Ansprüche
übertragen
ist
vgl.
Urteil
17
November
ZR
.
Reichen
Befugnisse
Sonderverwalters
tragene
Aufgabe
vollständig
erfüllen
kann
jederzeit
Ergänzung
Bestellungsbeschlusses
Gerichts
beantragen
.
bloß
klarstellende
Funktion
kommt
Beschluss
Auffassung
Revision
Bestellung
Sonderverwalters
amtierende
Verwalter
Amt
bleibt
Eingriff
umfassende
Befugnisse
Übertragung
Prozessführungsrechts
bestimmten
abgegrenzten
Bereich
Sonderverwalter
verbunden
ist
stets
ausdrücklichen
Ermächtigung
Gerichts
bedarf
.
Andernfalls
könnten
Übertragung
bestimmter
gegenständlich
begrenzter
Aufgaben
Sonderverwalter
Unklarheiten
entstehen
Reichweite
Übertragung
hat
weitergehende
Rechtshandlungen
gedeckt
sind
möglicherweise
Erfüllung
Aufgabe
gehören
.
Klägerin
war
also
Rechtsgründen
gehindert
Anspruch
einzuklagen
so
Lauf
Verjährung
§
Abs.
Nr.
hemmen
.
Grundsätzlich
läuft
Verjährung
dann
betroffene
Gläubiger
Möglichkeit
hat
Eintritt
verhindern
.
Ausnahmen
gelten
nur
Vorliegen
tragfähiger
Gründe
vgl.
Urteil
16
.
September
oben
.
rechtlichen
Besonderheiten
Konkursverfahrens
insbesondere
Befugnisse
Sonderverwalters
Interessen
Gläubigergemeinschaft
einerseits
Konkursverwalters
andererseits
wird
Anknüpfung
Verjährungsbeginns
Kenntnis
Sonderverwalters
unabhängig
Reichweite
verliehenen
Befugnisse
jedoch
besten
gerecht
.
nur
Prüfung
auch
Durchsetzung
Schadensersatzansprüchen
beauftragte
Sonderverwalter
ist
verpflichtet
Konkursgericht
Konkursgläubiger
zeitnah
Ergebnissen
Untersuchungen
unterrichten
gegebenenfalls
auch
Form
Zwischenberichten
gegebener
Zeit
Klage
Konkursverwalter
anzuregen
.
Gläubiger
können
sodann
entscheiden
Anspruch
Konkursverwalter
verfolgen
wollen
;
Zweck
können
Erweiterung
Befugnisse
Sonderverwalters
Prozessführung
beantragen
.
Frist
Jahren
Kenntnis
Sonderverwalters
vgl.
wird
Regel
ausreichen
Beschluss
Gläubiger
auch
Beschluss
Konkursgerichts
herbeizuführen
.
Sollte
Sonderverwalter
Amtspflicht
Konkursgericht
Konkursgläubiger
rechtzeitig
Ergebnisse
Untersuchungen
unterrichten
verletzen
macht
seinerseits
Konkursgläubigern
schadensersatzpflichtig
.
Anknüpfung
Verjährungsbeginns
nachträglich
fassenden
Beschluss
Konkursgerichts
Erweiterung
Befugnisse
Sonderverwalters
Durchsetzung
Anspruchs
führt
insbesondere
dann
unbefriedigenden
Ergebnissen
Gläubiger
zunächst
beschließen
Anspruch
geltend
machen
Sonderverwalter
also
zunächst
tätig
wird
.
Fall
würde
Verjährungsbeginn
unabsehbare
Zeit
hinausgeschoben
werden
Rechtssicherheit
abträglich
betroffenen
Konkursverwalter
weiterhin
befürchten
müsste
Anspruch
genommen
werden
zumutbar
wäre
.
3
.
Streitfall
hätte
Klägerin
Klage
rechtzeitig
erhoben
schon
Jahre
pflichtwidrigen
Verwendung
mehr
Drittel
Konkursmasse
Befriedigung
Sozialplangläubiger
alt
Kenntnis
gehabt
hätte
.
Verzicht
Beklagten
Einrede
Verjährung
rechtskräftigen
Abschluss
Vorprozesses
25
November
wäre
dann
Leere
gegangen
Schadensersatzansprüche
Masse
Verletzung
§
Satz
Gesetzes
Sozialplan
Konkurs
schon
Jahresende
verjährt
gewesen
wäre
.
Klägerin
erst
Beschluss
30
.
Januar
Durchsetzung
Ansprüche
Beklagten
ermächtigt
worden
ist
kommt
.
Hätte
Klägerin
erst
Ende
Jahres
pflichtwidrigen
Verteilung
Konkursmasse
Beklagten
erfahren
bliebe
Entscheidung
Berufungsgerichts
.
.
angefochtene
Urteil
kann
folglich
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
wird
Berufungsgericht
zurückverwiesen
§
Abs.
.
Berufungsgericht
wird
nunmehr
festzustellen
haben
Klägerin
noch
Ablauf
Jahres
Umständen
Kenntnis
erlangt
hat
grobe
Fahrlässigkeit
hätte
erlangen
müssen
hier
geltend
gemachten
Anspruch
Beklagten
begründen
.
wird
insbesondere
Schreiben
Klägerin
Konkursgericht
10
.
Dezember
Frage
Schreiben
gegeben
angesehenen
Schadensersatzansprüche
schon
Gegenstand
vorliegenden
Klage
betreffen
insoweit
andere
mutmaßliche
Ansprüche
handelt
Gegenstand
Rechtsstreits
geworden
sind
auseinanderzusetzen
haben
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung