NAMEN ZR Verkündet : 17 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja ; InsO § ; Abs. Ist Konkursverfahren Insolvenzverfahren bestellter zunächst nur Prüfung Schadensersatzansprüchen amtierenden Verwalter beauftragt beginnt Frist Schadensersatzansprüche amtierenden Verwalter verjähren schon Schluss Jahres laufen Sonderverwalter anspruchsbegründenden Umstände erlangt Ergänzung . Urteil 17 Juli IX ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Grupp Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsinstanz Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte wurde 22 . Dezember eröffneten Anschlusskonkursverfahren Verwalter Vermögen D. GmbH nachfolgend : Schuldnerin bestellt . Verfahren zahlte Ermächtigung Konkursgerichts Jahre umgerechnet 366.832,14 € Gläubiger Sozialplans . Verteilung Konkursgläubiger Verfügung stehende Masse betrug . Beschluss 23 . September beauftragte Konkursgericht Klägerin Sonderkonkursverwalterin Prüfung Schadensersatzansprüchen Beklagten . 30 . Januar ermächtigte Durchsetzung Schadensersatzansprüchen Masse . Vorprozess erstritt Klägerin Beklagten pflichtwidrigen Auszahlung Drittel Verteilung Konkursgläubiger Verfügung stehenden Masse Gläubiger Verurteilung Schadensersatz Höhe € . Urteil ist Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten Bundesgerichtshof 23 . September IX ZR rechtskräftig geworden . Beschluss 7 . Oktober entließ Konkursgericht Beklagten Amt bestellte Klägerin neuen Konkursverwalterin . Vorprozess noch geltend gemachter weiterer Schadensersatzansprüche erklärte Beklagte 25 November Klägerin Monate Abschluss Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Einrede Verjährung verzichte geltend gemachten Ansprüche noch verjährt seien . Gestützt Ansicht Beklagte habe gesamte Befriedigung Insolvenzgläubiger Verfügung stehende Masse Sozialplangläubiger ausgekehrt hat Klägerin Beklagten 21 . Dezember erhobenen Klage Zahlung weiterer 185.474,87 € Zinsen Anspruch genommen . Beklagte hat Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Verurteilung 112.690,64 € Zinsen herabgesetzt . hiergegen gerichtete schwerde Klägerin ist erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision begehrt Beklagte weiterhin vollständige Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision führt Umfang Zulassung Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Schadensersatzpflicht Beklagten bejaht § Satz Gesetzes Sozialplan Konkurs Vergleichsverfahren 20 . Februar Verbindung verstoßen habe schuldhaft Drittelgrenze § Satz Sozialplangesetz überschritten habe . Beklagte könne berufen Teilungsmasse Bundesgerichtshof 23 . September gebilligten Berechnungsweise Maßgabe § Vergütungsverordnung berechnen sei . Ermächtigung Gerichts Auszahlung entlaste . führe Zahlungen Empfängern rückforderbar gewesen seien Rechtsgrund erfolgt seien . Allerdings sei Anspruch Abzug bereits ausgeurteilten Betrages nur Höhe 112.690,64 € gegeben . Klägerin habe Berufungsgericht festgestellte Teilungsmasse Höhe Substanz vorgetragen . Verjährung sei eingetreten . Landgericht habe zutreffend entscheidend gehalten Beklagte zunächst nur Prüfung Ansprüche beauftragt worden sei . Verjährungsfrist habe erst Zeitpunkt laufen können Klägerin Durchsetzung Ansprüche ermächtigt worden sei . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung wesentlichen Punkt stand . tatbestandlichen Voraussetzungen Anspruchs § hat Berufungsgericht zwar zutreffend bejaht . Grundlage bisherigen Feststellungen lässt jedoch beurteilen Anspruch Zeitpunkt Verzichts Einrede Verjährung verjährt war . 1 . Schon Konkursordnung hat Bundesgerichtshof entschieden Schadensersatzansprüche Konkursverwalter Mitglieder Gläubigerausschusses Frist § Abs. . verjähren Urteil 8 . Mai IX ZR . . Änderung Verjährungsvorschriften Gesetz Modernisierung Schuldrechts 26 November . S. Gesetz Anpassung Verjährungsvorschriften Gesetz Modernisierung Schuldrechts 9 . Dezember . S. ist Verjährung Konkursverwalter gerichteten Schadensersatzansprüche Art . § Abs. Nr. EGBGB Verbindung Art . § Abs. Satz EGBGB allgemeine Regelung § § anzuwenden vgl. aaO . ; Pape/Uhländer InsO § . . lich gilt regelmäßige Verjährungsfrist Jahren § Schluss Jahres beginnt Anspruch entstanden ist Gläubiger Kenntnis Anspruch begründenden Umständen Person Schuldners erlangt grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste § Abs. . 2 . maßgebliche Frist § begann gemäß § Abs. Ende Jahres Klägerin Eigenschaft Sonderverwalterin Beklagten verursachten vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schaden erlangt hat . kommt Kenntnis Sonderverwalters . Anwendung § § Insolvenzverfahren auch früheren Konkursverfahren ist beachten pflichtwidriges Verhalten Insolvenzverwalters § InsO hervorgerufene Schmälerung Masse Gemeinschaft Gläubiger treffenden Gesamtschaden bildet Dauer Verfahrens Zahlung Insolvenzmasse auszugleichen ist . Schaden ist Gemeinschaft zugewiesen unterliegt Verwertungsrecht Konkursverwalters . kann einzelnen Konkursgläubiger nur Sonderverwalter neu bestellten Verwalter verfolgt werden Urteil 22 . April ZR 25 ; 8 . Mai aaO . 13 ; ebenso jetzigem Recht gemäß § InsO verfolgenden Gemeinschaftsschaden : vgl. Beschluss 25 . Januar IX ZB . 1 ; HK-InsO/Kayser 7 . Aufl . . ; Lind Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier InsO 2 . Aufl . § . ; InsO § . 30 ; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer 3 . Aufl . . ; Uhlenbruck/Sinz InsO 13 . Aufl . § . ; Pape/Sietz Graeber Handbuch Insolvenzverwalterhaftung Teil . . Durchsetzungssperre beginnt dreijährige Verjährungsfrist erst laufen Verwalter maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat Urteil 24 . Januar ZR ; 22 . April aaO S. ; 8 . Mai aaO . 13 ; ebenso Grundlage § Satz InsO § : aaO . 2a ; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer aaO § . 4 ; Pape/Uhländer aaO . 6 ; Uhlenbruck/Sinz . 6 ; Pape/Graeber aaO Teil . . Allerdings war Klägerin Beschluss 23 . September nur Prüfung auch Durchsetzung etwaiger Ansprüche Beklagten beauftragt worden . Beschluss kann auch so ausgelegt werden Prüfung auch Geltendmachung umfasste . Sonderinsolvenzverwalter ist Beschränkung Insolvenzgericht übertragenen Aufgaben befugt Schadensersatzansprüche noch amtierenden Insolvenzverwalter geltend machen Insolvenzgericht lediglich Prüfung Schadensersatzansprüchen beauftragt hat . Recht gerichtlichen Durchsetzung Ausschnitt Verwalter übertragenen Verfügungsbefugnis Insolvenzmasse handelt vgl. HK-InsO/Kayser aaO . ; Kübler/ Prütting/Bork aaO . ; Uhlenbruck aaO . steht nur auch Recht Geltendmachung Ansprüche übertragen ist vgl. Urteil 17 November ZR . Reichen Befugnisse Sonderverwalters tragene Aufgabe vollständig erfüllen kann jederzeit Ergänzung Bestellungsbeschlusses Gerichts beantragen . bloß klarstellende Funktion kommt Beschluss Auffassung Revision Bestellung Sonderverwalters amtierende Verwalter Amt bleibt Eingriff umfassende Befugnisse Übertragung Prozessführungsrechts bestimmten abgegrenzten Bereich Sonderverwalter verbunden ist stets ausdrücklichen Ermächtigung Gerichts bedarf . Andernfalls könnten Übertragung bestimmter gegenständlich begrenzter Aufgaben Sonderverwalter Unklarheiten entstehen Reichweite Übertragung hat weitergehende Rechtshandlungen gedeckt sind möglicherweise Erfüllung Aufgabe gehören . Klägerin war also Rechtsgründen gehindert Anspruch einzuklagen so Lauf Verjährung § Abs. Nr. hemmen . Grundsätzlich läuft Verjährung dann betroffene Gläubiger Möglichkeit hat Eintritt verhindern . Ausnahmen gelten nur Vorliegen tragfähiger Gründe vgl. Urteil 16 . September oben . rechtlichen Besonderheiten Konkursverfahrens insbesondere Befugnisse Sonderverwalters Interessen Gläubigergemeinschaft einerseits Konkursverwalters andererseits wird Anknüpfung Verjährungsbeginns Kenntnis Sonderverwalters unabhängig Reichweite verliehenen Befugnisse jedoch besten gerecht . nur Prüfung auch Durchsetzung Schadensersatzansprüchen beauftragte Sonderverwalter ist verpflichtet Konkursgericht Konkursgläubiger zeitnah Ergebnissen Untersuchungen unterrichten gegebenenfalls auch Form Zwischenberichten gegebener Zeit Klage Konkursverwalter anzuregen . Gläubiger können sodann entscheiden Anspruch Konkursverwalter verfolgen wollen ; Zweck können Erweiterung Befugnisse Sonderverwalters Prozessführung beantragen . Frist Jahren Kenntnis Sonderverwalters vgl. wird Regel ausreichen Beschluss Gläubiger auch Beschluss Konkursgerichts herbeizuführen . Sollte Sonderverwalter Amtspflicht Konkursgericht Konkursgläubiger rechtzeitig Ergebnisse Untersuchungen unterrichten verletzen macht seinerseits Konkursgläubigern schadensersatzpflichtig . Anknüpfung Verjährungsbeginns nachträglich fassenden Beschluss Konkursgerichts Erweiterung Befugnisse Sonderverwalters Durchsetzung Anspruchs führt insbesondere dann unbefriedigenden Ergebnissen Gläubiger zunächst beschließen Anspruch geltend machen Sonderverwalter also zunächst tätig wird . Fall würde Verjährungsbeginn unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden Rechtssicherheit abträglich betroffenen Konkursverwalter weiterhin befürchten müsste Anspruch genommen werden zumutbar wäre . 3 . Streitfall hätte Klägerin Klage rechtzeitig erhoben schon Jahre pflichtwidrigen Verwendung mehr Drittel Konkursmasse Befriedigung Sozialplangläubiger alt Kenntnis gehabt hätte . Verzicht Beklagten Einrede Verjährung rechtskräftigen Abschluss Vorprozesses 25 November wäre dann Leere gegangen Schadensersatzansprüche Masse Verletzung § Satz Gesetzes Sozialplan Konkurs schon Jahresende verjährt gewesen wäre . Klägerin erst Beschluss 30 . Januar Durchsetzung Ansprüche Beklagten ermächtigt worden ist kommt . Hätte Klägerin erst Ende Jahres pflichtwidrigen Verteilung Konkursmasse Beklagten erfahren bliebe Entscheidung Berufungsgerichts . . angefochtene Urteil kann folglich Bestand haben . ist aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist wird Berufungsgericht zurückverwiesen § Abs. . Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben Klägerin noch Ablauf Jahres Umständen Kenntnis erlangt hat grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen hier geltend gemachten Anspruch Beklagten begründen . wird insbesondere Schreiben Klägerin Konkursgericht 10 . Dezember Frage Schreiben gegeben angesehenen Schadensersatzansprüche schon Gegenstand vorliegenden Klage betreffen insoweit andere mutmaßliche Ansprüche handelt Gegenstand Rechtsstreits geworden sind auseinanderzusetzen haben . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung