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1341 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagten
sind
jeweils
Hälfte
Eigentümer
belegenen
zusammen
Beklagten
bewohnten
Hauses
.
vollstreckbaren
notariellen
Urkunde
Jahr
ergibt
dinglicher
Anspruch
S.
Beklagten
Grundbuch
eingetragenen
Grundschuld
Höhe
Grundschuldkapitalbetrags
über
nebst
Zinsen
Kosten
.
20
.
Dezember
vermieteten
vormals
beteiligten
Beklagten
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
Geschäftsführer
Beklagte
ist
Hausgrundstück
Ausnahme
anderweitig
vermieteten
Einliegerwohnung
.
ECLI
:
:
angefochtenen
Beschluss
17
.
April
ordnete
zuständige
Vollstreckungsgericht
Antrag
S.
tung
Hausgrundstücks
bestellte
Kläger
Zwangsverwalter
.
Weiter
ermächtigte
selbst
Besitz
Grundstücks
verschaffen
.
nahm
Grundstück
4
.
Juni
Besitz
kündigte
Mietvertrag
Beklagten
30
.
September
ordentlich
.
Beklagten
auszogen
hat
Kläger
Beklagten
Amtsgericht
Räumungsklage
erhoben
.
Amtsgericht
hat
Klage
Beklagten
stattgegeben
Klage
Beklagten
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
zunächst
Erfolg
gehabt
.
Revision
Klägers
hat
Senat
Urteil
21
.
April
IX
erste
Berufungsurteil
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Begründung
hat
Senat
ausgeführt
:
Abs.
setze
Wohnnutzung
zwangsverwalteten
Grundstücks
Beschlagnahme
Eigentums
unmittelbaren
Eigenbesitzes
Verfahrensschuldner
mitwohnenden
Familienangehörigen
.
Wohnungsschutz
Verfahrensschuldner
mitwohnende
Angehörige
entfalle
Grundstück
Beschlagnahme
vollständig
Dritten
alleinigen
Nutzung
vermietet
übergeben
worden
sei
.
gelte
auch
Verfahrensschuldner
Dritten
zurückmiete
.
Berufungsgericht
habe
festgestellt
Beklagten
Eigentümer
Verfahrensschuldner
Zeit
Beschlagnahme
unmittelbaren
Eigenbesitz
zwangsverwalteten
Grundstück
gehabt
hätten
.
Nunmehr
hat
Berufungsgericht
klägerische
Berufung
amtsgerichtliche
Urteil
abgeändert
Beklagten
künftig
Beklagten
Beklagten
verurteilt
streitgegenständliches
Grundstück
Einfamilienhaus
Ausnahme
Einliegerwohnung
räumen
Kläger
herauszugeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
möchten
Beklagten
Zurückweisung
Berufung
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Bezugnahme
erste
Revisionsentscheidung
ausgeführt
:
klägerische
Räumungsbegehren
sei
begründet
Beklagten
Schutzvorschrift
§
Abs.
berufen
könnten
.
Grundlage
unstreitigen
Sachverhalts
Berücksichtigung
wechselhaften
Vortrags
Beklagten
habe
Kammer
überzeugt
Beklagten
Zeitpunkt
Beschlagnahme
unmittelbaren
Eigenbesitz
Sinne
Vorschrift
gehabt
hätten
.
Beklagten
hätten
Beklagten
Beschlagnahme
Mietvertrag
Anwesen
Verhinderung
Zwangsvollstreckung
geschlossen
.
Mietvertrag
sei
Zweck
auch
vollzogen
worden
Mietvertragsparteien
seien
einig
gewesen
Beklagte
Geschäftsführer
Beklagten
Besitz
Wohnräumen
fortan
habe
ausüben
sollen
.
II
.
Kläger
kann
Zwangsverwalter
Beklagten
Abs.
Beklagten
§
Abs.
Überlassung
Besitzes
zwangsverwalteten
Grundstück
verlangen
vgl.
Urteil
21
.
April
IX
.
8)
.
1
.
Beklagten
können
Kläger
§
Abs.
berufen
Beklagten
waren
Zeitpunkt
Beschlagnahme
Grundstücks
tatsächlichen
Sachherrschaft
Eigentums
unmittelbare
Eigenbesitzer
Beklagte
Geschäftsführer
Beklagten
lediglich
Organ
Gesellschaft
Besitz
gemieteten
Haus
vermittelt
hat
.
Mithin
waren
Eigentümerstellung
Mietvertrages
nur
mittelbare
Eigenbesitzer
zwangsverwalteten
Grundstücks
vgl.
Urteil
21
.
April
aaO
.
.
hat
Berufungsgericht
Wahrnehmung
tatrichterlichen
Verantwortung
überzeugt
§
Abs.
.
Beweiswürdigung
Revision
geltend
gemachten
greifen
.
Berufungsgericht
hat
Überzeugung
Zeitpunkt
Beschlagnahme
Beklagte
Mietvertrages
unmittelbare
Fremdbesitzerin
vermittelt
Beklagten
Geschäftsführer
Beklagten
Beklagten
mittelbare
Eigenbesitzer
waren
Mietvertrag
also
tatsächlich
vollzogen
war
unstreitig
abgeschlossenen
Mietvertrag
Beklagten
Beklagten
unstreitigen
Verhalten
Beklagten
Kläger
verwaltungsverfahren
gewonnen
.
haben
Kläger
Beschlagnahme
Kenntnis
gebracht
Grundstück
Beklagte
vermietet
sei
vereinbarte
monatliche
Miete
zahle
laufenden
Kosten
Instandhaltung
Betriebskosten
trage
.
Weiter
hat
Beklagte
Inbesitznahme
Kläger
§
hingewiesen
ausgeführt
Ausschluss
Kündigungsrechts
Mietvertrag
Beklagten
biete
ausreichenden
Schutz
.
Berufungsurteil
verweist
Beklagten
hätten
zunächst
allein
Mietvertrag
Beklagten
verwiesen
erstmals
Zurückverweisung
Sache
Bundesgerichtshof
hätten
vorgetragen
Überlassung
vermieteten
Objekts
Beklagte
habe
nie
stattgefunden
.
tatrichterliche
Beweiswürdigung
ist
revisionsrechtlich
erinnern
.
Revision
rügt
Berufungsgericht
habe
Verstoß
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Prozessstoff
umfassend
widerspruchsfrei
gewürdigt
.
Beklagten
hätten
vorgetragen
immer
zwangsversteigerten
Anwesen
Hauptwohnsitz
gehabt
nie
aufgegeben
haben
.
Objekt
sei
nie
Beklagten
übergeben
worden
so
Beklagten
immer
unmittelbare
Eigenbesitzer
geblieben
wären
.
Vortrag
habe
Berufungsgericht
Hinweis
wechselhaften
Vortrag
Beklagten
vollständig
ausblenden
dürfen
.
habe
einschlägigen
Rechtsgrundsätze
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
hinweggesetzt
Partei
gehindert
sei
Vorbringen
Laufe
Rechtsstreits
ändern
insbesondere
präzisieren
ergänzen
berichtigen
.
haben
Erfolg
.
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
wurde
gewahrt
Art
.
Abs.
GG
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Beklagten
hätten
Unterbrechung
Beschlagnahme
Hauptwohnsitz
zwangsverwalteten
Anwesen
gehabt
hätten
Mietvertrag
Beklagten
nie
vollzogen
Entscheidungsgründe
Kenntnis
genommen
.
Berufungsgericht
hat
nur
andere
Schlüsse
Prozessstoff
gezogen
Beklagten
richtig
halten
.
verstößt
Art
.
Abs.
GG
vgl.
Beschluss
20
.
Januar
ZB
.
3
;
30
.
Juni
ZR
.
.
Berufungsgericht
hat
§
Abs.
verstoßen
.
Vorschrift
hat
Gericht
Berücksichtigung
gesamten
Inhalts
Verhandlungen
Ergebnisses
Beweisaufnahme
freier
Überzeugung
entscheiden
tatsächliche
Behauptung
wahr
wahr
erachten
ist
.
Würdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
Feststellungen
ist
Revisionsgericht
§
gebunden
.
Revisionsrechtlich
ist
lediglich
überprüfen
Tatrichter
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Würdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
Urteil
9
.
Juni
IX
ZR
.
29
;
vgl.
auch
Urteil
8
.
September
IX
ZR
.
12
;
9
.
Februar
ZR
.
.
Fehler
weist
Revision
;
sind
auch
ersichtlich
.
trifft
Berufungsgericht
Prozessstoff
umfassend
widerspruchsfrei
gewürdigt
hat
.
Berufungsgericht
durfte
Umstand
unstreitig
wirksam
gekommenen
Mietvertrages
Beklagten
Verhalten
Beklagten
Zwangsverwaltungsverfahren
Prozessverhalten
Beklagten
schließen
Beklagte
Abschluss
Mietvertrages
unmittelbare
Fremdbesitzerin
zwangsverwalteten
Grundstücks
Ausnahme
Einliegerwohnung
geworden
ist
Beklagte
Organ
Besitz
vermittelt
hat
.
Mietvertrag
haben
Vertragsparteien
Mietbeginn
20
.
Dezember
vereinbart
Beklagte
hat
verpflichtet
monatliche
Mietzahlungen
erbringen
Kosten
Instandhaltung
Betriebskosten
tragen
.
Zwangsverwaltungsverfahren
hat
Beklagte
Rechte
Kläger
Mietvertrag
abgeleitet
ist
alleinige
Nutzerin
Besitzerin
Grundstücks
aufgetreten
.
hat
Mieten
gezahlt
Instandhaltungskosten
getragen
Mietvertrag
vereinbart
hat
Kläger
zumindest
berühmt
.
Noch
ersten
Rechtszug
haben
Beklagten
Rechte
Kläger
Vereinbarungen
Beklagten
abgeleitet
.
haben
Beklagten
Beklagten
anderen
Seite
geschlossenen
Mietvertrag
berufen
Untervermietung
verwiesen
ausgeführt
bestehe
Beklagten
Beklagten
Wohnraumüberlassung
.
haben
Vollzug
Mietvertrages
20
.
Dezember
Besitzübertragung
Beklagte
eingeräumt
.
-9-
Rahmen
Beweiswürdigung
hat
Berufungsgericht
berücksichtigt
Beklagten
Beschlagnahme
Hauptwohnsitz
zwangsverwalteten
Haus
hatten
dort
auch
tatsächlich
wohnten
.
aber
sagt
Berufungsgericht
richtig
gesehen
hat
Besitzverhältnisse
Zeitpunkt
Beschlagnahme
.
musste
Umstand
schließen
Beklagten
hätten
Mietvertrages
Beklagten
Beschlagnahme
Eigentums
unmittelbaren
Eigenbesitz
Grundstück
Haus
gehabt
.
hat
auch
entgegenstehenden
zweitinstanzlichen
Vortrag
Beklagten
Mietvertrag
sei
vollzogen
worden
Beklagten
hätten
Besitz
zwangsversteigerten
Anwesen
Beklagte
übertragen
Kenntnis
genommen
.
ist
jedoch
rechtsfehlerfrei
gefolgt
.
Vortrag
war
Annahme
Revision
unbestritten
.
Kläger
hat
durchweg
berufen
Beklagte
alleinige
Mieterin
Nutzerin
zwangsverwalteten
Grundstücks
gewesen
sei
;
liegt
Behauptung
habe
Anwesen
unmittelbare
mittelbare
Untermietvertrag
Beklagten
Fremdbesitzerin
besessen
.
hat
Berufungsgericht
Vortrag
Beklagten
Recht
streitig
angesehen
umfassenden
widerspruchsfreien
Beweiswürdigung
überzeugt
Beklagte
unmittelbare
Fremdbesitzerin
war
Beklagte
Besitz
Organ
vermittelt
hat
.
Berufungsgericht
hat
Beweiswürdigung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
verstoßen
.
Allerdings
verweist
Revisionsbegründung
ständige
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Partei
gehindert
ist
Vorbringen
Laufe
Rechtsstreits
ändern
insbesondere
präzisieren
ergänzen
berichtigen
Urteil
5
Juli
;
16
.
April
ZR
.
;
10
November
Grundeigentum
.
.
darf
Beurteilung
Schlüssigkeit
Vorbringens
Tatsachenvortrag
allein
unberücksichtigt
gelassen
werden
früherem
Vorbringen
Widerspruch
setzt
Urteil
5
Juli
aaO
.
Partei
darf
zweiten
Rechtszug
anders
vortragen
ersten
Instanz
ist
Berufungsinstanz
gerichtlichen
Geständnis
§
erstinstanzliches
Vorbringen
gebunden
.
Auch
können
Klageantrag
bewusste
Verletzung
Wahrheitspflicht
§
Abs.
gegeben
ist
tatsächlicher
Hinsicht
widersprechende
Begründungen
gegeben
werden
Verhältnis
Begründungen
zueinander
klargestellt
ist
also
einheitliches
Vorbringen
geltend
gemacht
werden
Beschluss
16
.
April
aaO
.
erheblichen
auch
widersprüchlichen
Vortrag
beruhende
Beweis
ist
erheben
Beschluss
6
.
Februar
TranspR
.
11
;
22
.
März
.
;
10
November
aaO
.
Berufungsgericht
widersprüchlichen
Vortrags
Beklagten
Beweisangebote
Beklagten
übergangen
hätte
macht
Revision
geltend
.
Auch
behandelt
Berufungsgericht
Vortrag
Beklagten
unschlüssig
.
unterzieht
widersprüchlichen
Vortrag
Beweiswürdigung
.
aber
ist
erlaubt
zitierten
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
ergibt
.
können
entstehende
Widersprüchlichkeiten
Parteivortrag
Rahmen
Beweiswürdigung
Beachtung
finden
Beschluss
10
November
aaO
.
Erkenntnisquellen
Beweiswürdigung
sind
auch
Sachvortrag
Prozessverhalten
Parteien
.
Verwertbar
ist
Inhalt
Schriftsätze
Anlagen
auch
Art
Zusammenhang
Zeitpunkt
Vorbringens
Änderung
Sachvortrags
Urteil
5
Juli
gar
mehrfach
wechselnder
Vortrag
.
Unrecht
meint
Revisionsbegründung
Vortrag
Beklagten
sei
widersprüchlich
.
Beklagten
haben
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
mithin
Zeitpunkt
Parteien
Entscheidung
Senats
21
.
April
IX
bekannt
war
Entscheidung
Falles
maßgeblich
ankommen
werde
Beklagten
zwangsverwaltete
Grundstück
Beschlagnahme
Wohnzwecken
Eigentums
unmittelbaren
Eigenbesitzes
genutzt
hätten
einerseits
vorgetragen
Abschluss
Mietvertrages
habe
Beklagte
Beklagten
vermietete
Anwesen
Teil
Sachbezugs
Leistungen
Beklagten
Geschäftsführer
belassen
.
setzt
notwendig
Beklagten
Mietvertrages
Besitz
Anwesen
übertragen
worden
war
.
Andererseits
haben
vorgetragen
Beklagten
hätten
Besitz
vermieteten
Anwesen
Beklagte
übertragen
.
Weiteren
ist
Vortrag
Mietvertrag
Beklagten
sei
vollzogen
worden
Verhalten
Beklagten
Zwangsverwaltungsverfahren
noch
erstinstanzlichen
Vortrag
Übereinstimmung
bringen
.
2
.
Weitere
Rechte
Besitz
Kläger
machen
Beklagten
geltend
.
haben
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
ausdrücklich
Abrede
gestellt
Beklagten
Untermietvertrag
geschlossen
haben
.
Mieterschutz
§
haben
berufen
.
Auch
haben
Recht
Kläger
etwaigen
Rechte
Beklagten
Anstellungsvertrag
Beklagten
geltend
gemacht
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Lutherstadt
Entscheidung
28.08.2013
Entscheidung
20.10.2016