NAMEN Verkündet : 6 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterin Richter Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 20 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagten sind jeweils Hälfte Eigentümer belegenen zusammen Beklagten bewohnten Hauses . vollstreckbaren notariellen Urkunde Jahr ergibt dinglicher Anspruch S. Beklagten Grundbuch eingetragenen Grundschuld Höhe Grundschuldkapitalbetrags über € nebst Zinsen Kosten . 20 . Dezember vermieteten vormals beteiligten Beklagten Gesellschaft beschränkter Haftung Geschäftsführer Beklagte ist Hausgrundstück Ausnahme anderweitig vermieteten Einliegerwohnung . ECLI : : angefochtenen Beschluss 17 . April ordnete zuständige Vollstreckungsgericht Antrag S. tung Hausgrundstücks bestellte Kläger Zwangsverwalter . Weiter ermächtigte selbst Besitz Grundstücks verschaffen . nahm Grundstück 4 . Juni Besitz kündigte Mietvertrag Beklagten 30 . September ordentlich . Beklagten auszogen hat Kläger Beklagten Amtsgericht Räumungsklage erhoben . Amtsgericht hat Klage Beklagten stattgegeben Klage Beklagten abgewiesen . Berufung Klägers hat zunächst Erfolg gehabt . Revision Klägers hat Senat Urteil 21 . April IX erste Berufungsurteil aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . Begründung hat Senat ausgeführt : Abs. setze Wohnnutzung zwangsverwalteten Grundstücks Beschlagnahme Eigentums unmittelbaren Eigenbesitzes Verfahrensschuldner mitwohnenden Familienangehörigen . Wohnungsschutz Verfahrensschuldner mitwohnende Angehörige entfalle Grundstück Beschlagnahme vollständig Dritten alleinigen Nutzung vermietet übergeben worden sei . gelte auch Verfahrensschuldner Dritten zurückmiete . Berufungsgericht habe festgestellt Beklagten Eigentümer Verfahrensschuldner Zeit Beschlagnahme unmittelbaren Eigenbesitz zwangsverwalteten Grundstück gehabt hätten . Nunmehr hat Berufungsgericht klägerische Berufung amtsgerichtliche Urteil abgeändert Beklagten künftig Beklagten Beklagten verurteilt streitgegenständliches Grundstück Einfamilienhaus Ausnahme Einliegerwohnung räumen Kläger herauszugeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten Beklagten Zurückweisung Berufung Wiederherstellung amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Bezugnahme erste Revisionsentscheidung ausgeführt : klägerische Räumungsbegehren sei begründet Beklagten Schutzvorschrift § Abs. berufen könnten . Grundlage unstreitigen Sachverhalts Berücksichtigung wechselhaften Vortrags Beklagten habe Kammer überzeugt Beklagten Zeitpunkt Beschlagnahme unmittelbaren Eigenbesitz Sinne Vorschrift gehabt hätten . Beklagten hätten Beklagten Beschlagnahme Mietvertrag Anwesen Verhinderung Zwangsvollstreckung geschlossen . Mietvertrag sei Zweck auch vollzogen worden Mietvertragsparteien seien einig gewesen Beklagte Geschäftsführer Beklagten Besitz Wohnräumen fortan habe ausüben sollen . II . Kläger kann Zwangsverwalter Beklagten Abs. Beklagten § Abs. Überlassung Besitzes zwangsverwalteten Grundstück verlangen vgl. Urteil 21 . April IX . 8) . 1 . Beklagten können Kläger § Abs. berufen Beklagten waren Zeitpunkt Beschlagnahme Grundstücks tatsächlichen Sachherrschaft Eigentums unmittelbare Eigenbesitzer Beklagte Geschäftsführer Beklagten lediglich Organ Gesellschaft Besitz gemieteten Haus vermittelt hat . Mithin waren Eigentümerstellung Mietvertrages nur mittelbare Eigenbesitzer zwangsverwalteten Grundstücks vgl. Urteil 21 . April aaO . . hat Berufungsgericht Wahrnehmung tatrichterlichen Verantwortung überzeugt § Abs. . Beweiswürdigung Revision geltend gemachten greifen . Berufungsgericht hat Überzeugung Zeitpunkt Beschlagnahme Beklagte Mietvertrages unmittelbare Fremdbesitzerin vermittelt Beklagten Geschäftsführer Beklagten Beklagten mittelbare Eigenbesitzer waren Mietvertrag also tatsächlich vollzogen war unstreitig abgeschlossenen Mietvertrag Beklagten Beklagten unstreitigen Verhalten Beklagten Kläger verwaltungsverfahren gewonnen . haben Kläger Beschlagnahme Kenntnis gebracht Grundstück Beklagte vermietet sei vereinbarte monatliche Miete zahle laufenden Kosten Instandhaltung Betriebskosten trage . Weiter hat Beklagte Inbesitznahme Kläger § hingewiesen ausgeführt Ausschluss Kündigungsrechts Mietvertrag Beklagten biete ausreichenden Schutz . Berufungsurteil verweist Beklagten hätten zunächst allein Mietvertrag Beklagten verwiesen erstmals Zurückverweisung Sache Bundesgerichtshof hätten vorgetragen Überlassung vermieteten Objekts Beklagte habe nie stattgefunden . tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich erinnern . Revision rügt Berufungsgericht habe Verstoß Abs. Art . Abs. GG Prozessstoff umfassend widerspruchsfrei gewürdigt . Beklagten hätten vorgetragen immer zwangsversteigerten Anwesen Hauptwohnsitz gehabt nie aufgegeben haben . Objekt sei nie Beklagten übergeben worden so Beklagten immer unmittelbare Eigenbesitzer geblieben wären . Vortrag habe Berufungsgericht Hinweis wechselhaften Vortrag Beklagten vollständig ausblenden dürfen . habe einschlägigen Rechtsgrundsätze höchstrichterlichen Rechtsprechung hinweggesetzt Partei gehindert sei Vorbringen Laufe Rechtsstreits ändern insbesondere präzisieren ergänzen berichtigen . haben Erfolg . Anspruch Beklagten rechtliches Gehör wurde gewahrt Art . Abs. GG . Berufungsgericht hat Vortrag Beklagten hätten Unterbrechung Beschlagnahme Hauptwohnsitz zwangsverwalteten Anwesen gehabt hätten Mietvertrag Beklagten nie vollzogen Entscheidungsgründe Kenntnis genommen . Berufungsgericht hat nur andere Schlüsse Prozessstoff gezogen Beklagten richtig halten . verstößt Art . Abs. GG vgl. Beschluss 20 . Januar ZB . 3 ; 30 . Juni ZR . . Berufungsgericht hat § Abs. verstoßen . Vorschrift hat Gericht Berücksichtigung gesamten Inhalts Verhandlungen Ergebnisses Beweisaufnahme freier Überzeugung entscheiden tatsächliche Behauptung wahr wahr erachten ist . Würdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . Feststellungen ist Revisionsgericht § gebunden . Revisionsrechtlich ist lediglich überprüfen Tatrichter Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat Würdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt Urteil 9 . Juni IX ZR . 29 ; vgl. auch Urteil 8 . September IX ZR . 12 ; 9 . Februar ZR . . Fehler weist Revision ; sind auch ersichtlich . trifft Berufungsgericht Prozessstoff umfassend widerspruchsfrei gewürdigt hat . Berufungsgericht durfte Umstand unstreitig wirksam gekommenen Mietvertrages Beklagten Verhalten Beklagten Zwangsverwaltungsverfahren Prozessverhalten Beklagten schließen Beklagte Abschluss Mietvertrages unmittelbare Fremdbesitzerin zwangsverwalteten Grundstücks Ausnahme Einliegerwohnung geworden ist Beklagte Organ Besitz vermittelt hat . Mietvertrag haben Vertragsparteien Mietbeginn 20 . Dezember vereinbart Beklagte hat verpflichtet monatliche Mietzahlungen erbringen Kosten Instandhaltung Betriebskosten tragen . Zwangsverwaltungsverfahren hat Beklagte Rechte Kläger Mietvertrag abgeleitet ist alleinige Nutzerin Besitzerin Grundstücks aufgetreten . hat Mieten gezahlt Instandhaltungskosten getragen Mietvertrag vereinbart hat Kläger zumindest berühmt . Noch ersten Rechtszug haben Beklagten Rechte Kläger Vereinbarungen Beklagten abgeleitet . haben Beklagten Beklagten anderen Seite geschlossenen Mietvertrag berufen Untervermietung verwiesen ausgeführt bestehe Beklagten Beklagten Wohnraumüberlassung . haben Vollzug Mietvertrages 20 . Dezember Besitzübertragung Beklagte eingeräumt . -9- Rahmen Beweiswürdigung hat Berufungsgericht berücksichtigt Beklagten Beschlagnahme Hauptwohnsitz zwangsverwalteten Haus hatten dort auch tatsächlich wohnten . aber sagt Berufungsgericht richtig gesehen hat Besitzverhältnisse Zeitpunkt Beschlagnahme . musste Umstand schließen Beklagten hätten Mietvertrages Beklagten Beschlagnahme Eigentums unmittelbaren Eigenbesitz Grundstück Haus gehabt . hat auch entgegenstehenden zweitinstanzlichen Vortrag Beklagten Mietvertrag sei vollzogen worden Beklagten hätten Besitz zwangsversteigerten Anwesen Beklagte übertragen Kenntnis genommen . ist jedoch rechtsfehlerfrei gefolgt . Vortrag war Annahme Revision unbestritten . Kläger hat durchweg berufen Beklagte alleinige Mieterin Nutzerin zwangsverwalteten Grundstücks gewesen sei ; liegt Behauptung habe Anwesen unmittelbare mittelbare Untermietvertrag Beklagten Fremdbesitzerin besessen . hat Berufungsgericht Vortrag Beklagten Recht streitig angesehen umfassenden widerspruchsfreien Beweiswürdigung überzeugt Beklagte unmittelbare Fremdbesitzerin war Beklagte Besitz Organ vermittelt hat . Berufungsgericht hat Beweiswürdigung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs verstoßen . Allerdings verweist Revisionsbegründung ständige Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Partei gehindert ist Vorbringen Laufe Rechtsstreits ändern insbesondere präzisieren ergänzen berichtigen Urteil 5 Juli ; 16 . April ZR . ; 10 November Grundeigentum . . darf Beurteilung Schlüssigkeit Vorbringens Tatsachenvortrag allein unberücksichtigt gelassen werden früherem Vorbringen Widerspruch setzt Urteil 5 Juli aaO . Partei darf zweiten Rechtszug anders vortragen ersten Instanz ist Berufungsinstanz gerichtlichen Geständnis § erstinstanzliches Vorbringen gebunden . Auch können Klageantrag bewusste Verletzung Wahrheitspflicht § Abs. gegeben ist tatsächlicher Hinsicht widersprechende Begründungen gegeben werden Verhältnis Begründungen zueinander klargestellt ist also einheitliches Vorbringen geltend gemacht werden Beschluss 16 . April aaO . erheblichen auch widersprüchlichen Vortrag beruhende Beweis ist erheben Beschluss 6 . Februar TranspR . 11 ; 22 . März . ; 10 November aaO . Berufungsgericht widersprüchlichen Vortrags Beklagten Beweisangebote Beklagten übergangen hätte macht Revision geltend . Auch behandelt Berufungsgericht Vortrag Beklagten unschlüssig . unterzieht widersprüchlichen Vortrag Beweiswürdigung . aber ist erlaubt zitierten Entscheidungen Bundesgerichtshofs ergibt . können entstehende Widersprüchlichkeiten Parteivortrag Rahmen Beweiswürdigung Beachtung finden Beschluss 10 November aaO . Erkenntnisquellen Beweiswürdigung sind auch Sachvortrag Prozessverhalten Parteien . Verwertbar ist Inhalt Schriftsätze Anlagen auch Art Zusammenhang Zeitpunkt Vorbringens Änderung Sachvortrags Urteil 5 Juli gar mehrfach wechselnder Vortrag . Unrecht meint Revisionsbegründung Vortrag Beklagten sei widersprüchlich . Beklagten haben Zurückverweisung Sache Berufungsgericht mithin Zeitpunkt Parteien Entscheidung Senats 21 . April IX bekannt war Entscheidung Falles maßgeblich ankommen werde Beklagten zwangsverwaltete Grundstück Beschlagnahme Wohnzwecken Eigentums unmittelbaren Eigenbesitzes genutzt hätten einerseits vorgetragen Abschluss Mietvertrages habe Beklagte Beklagten vermietete Anwesen Teil Sachbezugs Leistungen Beklagten Geschäftsführer belassen . setzt notwendig Beklagten Mietvertrages Besitz Anwesen übertragen worden war . Andererseits haben vorgetragen Beklagten hätten Besitz vermieteten Anwesen Beklagte übertragen . Weiteren ist Vortrag Mietvertrag Beklagten sei vollzogen worden Verhalten Beklagten Zwangsverwaltungsverfahren noch erstinstanzlichen Vortrag Übereinstimmung bringen . 2 . Weitere Rechte Besitz Kläger machen Beklagten geltend . haben Zurückverweisung Sache Berufungsgericht ausdrücklich Abrede gestellt Beklagten Untermietvertrag geschlossen haben . Mieterschutz § haben berufen . Auch haben Recht Kläger etwaigen Rechte Beklagten Anstellungsvertrag Beklagten geltend gemacht . Kayser Vorinstanzen : AG Lutherstadt Entscheidung 28.08.2013 Entscheidung 20.10.2016