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4.1 KiB

BESCHLUSS
29
.
Januar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
29
.
Januar
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Beschwerde
Revision
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
November
insoweit
zugelassen
Berufung
Klägerin
Abweisung
Zahlung
Zinsen
außergerichtliche
Rechtsanwaltsgebühren
Höhe
Zinsen
gerichteten
Klage
abgewiesen
worden
ist
.
Revision
Klägerin
wird
vorgenannte
Urteil
Kostenpunkt
Umfang
zugelassenen
Revision
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsund
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
;
Revisionsverfahrens
3.217,56
.
Gründe
:
Klägerin
beauftragte
beklagten
Rechtsanwälte
Jahre
Wahrnehmung
Interessen
Ansprüchen
geschiedenen
Ehemann
Auskehr
Steuererstattungszahlungen
.
Ansprüche
konnten
weiterverfolgt
werden
Beklagten
erst
Ablauf
Verjährungsfrist
gerichtlich
geltend
gemacht
haben
.
Klägerin
trägt
ordnungsgemäßer
Klageerhebung
hätten
zustehenden
Erstattungsansprüche
durchgesetzt
werden
können
.
Landgericht
hat
Haftungsklage
Schadensersatzansprüche
verfolgt
wurden
abgewiesen
.
verfahrensgegenständlichen
Erstattungsansprüche
hätten
Klägerin
zugestanden
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Klageanspruch
nur
geringfügigem
Umfang
berechtigt
angesehen
;
Übrigen
Berufung
zurückgewiesen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
verfolgt
Klägerin
Klageanspruch
Höhe
weiter
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
nur
Höhe
Teilbetrages
3.217,56
DM
Erfolg
.
1
.
Übrigen
ist
Beschwerde
zurückzuweisen
.
Rechtssache
hat
insoweit
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
geltend
gemachten
Verletzungen
Verfahrensgrundrechten
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
Zurückweisung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
2
.
Beschwerde
Erfolg
hat
ist
Revision
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zuzulassen
insoweit
angegriffene
Urteil
Anspruch
Klägerin
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
Urteil
ist
Umfang
§
Abs.
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Klägerin
begehrten
Rückerstattung
Umsatzsteuer
Jahre
Höhe
umgerechnet
3.217,56
seien
Ausführungen
Landgerichts
Klägerin
hinreichend
substantiiert
vorgetragen
habe
Umsatzsteuer
sei
gehörendes
Einzelunternehmen
erstattet
worden
beanstanden
.
Auch
habe
Berufung
insoweit
weiteren
Tatsachen
vorgetragen
.
Vorlage
Steuererklärungen
Zeugnis
Steuerberaters
genügten
Anforderungen
substantiierten
Vortrag
.
Insoweit
gehe
Umstand
Unterlagen
mehr
aufzufinden
seien
Lasten
darlegungspflichtigen
Klägerin
.
Erhebung
angebotenen
Zeugenbeweises
würde
unzulässige
Ausforschung
bedeuten
.
Berufungsgericht
hat
Beschwerde
Recht
beanstandet
Anspruch
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
geltend
gemachten
Erstattungsanspruch
unbegründet
angesehen
hat
Klägerin
angebotenen
Beweis
Einvernahme
Steuerberaters
erheben
.
Vorbringen
Klägerin
geltend
gemachten
Steuererstattungsansprüchen
war
unsubstantiiert
.
Hierin
wurde
hinreichend
deutlich
dargelegt
Rede
stehenden
genau
bezifferten
Umsatzsteuererstattungen
Jahre
ausschließlich
gehörende
Einzelunternehmen
betrafen
.
hätte
Berufungsgericht
Klägerin
benannten
Steuerberater
damaligen
Vorgängen
betraut
gewesen
war
Zeugen
vernehmen
müssen
.
ist
verfahrensfehlerhaft
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
nachgegangen
.
angefochtene
Urteil
beruht
Gehörsverletzung
.
ist
bereits
dann
Fall
ausgeschlossen
werden
kann
Gericht
verfahrensfehlerfreiem
Vorgehen
anders
entschieden
hätte
schluss
24
.
Oktober
ZR
.
8
;
3
Juli
IX
ZR
.
.
So
verhält
Streitfall
Ergebnis
unterlassenen
Beweisaufnahme
offen
ist
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung