BESCHLUSS 29 . Januar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin 29 . Januar beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin wird Zurückweisung weitergehenden Beschwerde Revision Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 November insoweit zugelassen Berufung Klägerin Abweisung Zahlung € Zinsen außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren Höhe € Zinsen gerichteten Klage abgewiesen worden ist . Revision Klägerin wird vorgenannte Urteil Kostenpunkt Umfang zugelassenen Revision aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsund Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Beschwerdeverfahrens beträgt € ; Revisionsverfahrens 3.217,56 € . Gründe : Klägerin beauftragte beklagten Rechtsanwälte Jahre Wahrnehmung Interessen Ansprüchen geschiedenen Ehemann Auskehr Steuererstattungszahlungen . Ansprüche konnten weiterverfolgt werden Beklagten erst Ablauf Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht haben . Klägerin trägt ordnungsgemäßer Klageerhebung hätten zustehenden Erstattungsansprüche durchgesetzt werden können . Landgericht hat Haftungsklage Schadensersatzansprüche € verfolgt wurden abgewiesen . verfahrensgegenständlichen Erstattungsansprüche hätten Klägerin zugestanden . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Klageanspruch nur geringfügigem Umfang berechtigt angesehen ; Übrigen Berufung zurückgewiesen . Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt Klägerin Klageanspruch Höhe € weiter . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch nur Höhe Teilbetrages 3.217,56 € DM Erfolg . 1 . Übrigen ist Beschwerde zurückzuweisen . Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . geltend gemachten Verletzungen Verfahrensgrundrechten hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung Zurückweisung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . 2 . Beschwerde Erfolg hat ist Revision § Abs. Satz Nr. Fall Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen insoweit angegriffene Urteil Anspruch Klägerin rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt . Urteil ist Umfang § Abs. aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht hat ausgeführt Klägerin begehrten Rückerstattung Umsatzsteuer Jahre Höhe umgerechnet 3.217,56 € seien Ausführungen Landgerichts Klägerin hinreichend substantiiert vorgetragen habe Umsatzsteuer sei gehörendes Einzelunternehmen erstattet worden beanstanden . Auch habe Berufung insoweit weiteren Tatsachen vorgetragen . Vorlage Steuererklärungen Zeugnis Steuerberaters genügten Anforderungen substantiierten Vortrag . Insoweit gehe Umstand Unterlagen mehr aufzufinden seien Lasten darlegungspflichtigen Klägerin . Erhebung angebotenen Zeugenbeweises würde unzulässige Ausforschung bedeuten . Berufungsgericht hat Beschwerde Recht beanstandet Anspruch Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt geltend gemachten Erstattungsanspruch unbegründet angesehen hat Klägerin angebotenen Beweis Einvernahme Steuerberaters erheben . Vorbringen Klägerin geltend gemachten Steuererstattungsansprüchen war unsubstantiiert . Hierin wurde hinreichend deutlich dargelegt Rede stehenden genau bezifferten Umsatzsteuererstattungen Jahre ausschließlich gehörende Einzelunternehmen betrafen . hätte Berufungsgericht Klägerin benannten Steuerberater damaligen Vorgängen betraut gewesen war Zeugen vernehmen müssen . ist verfahrensfehlerhaft Verstoß Art . Abs. GG nachgegangen . angefochtene Urteil beruht Gehörsverletzung . ist bereits dann Fall ausgeschlossen werden kann Gericht verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte schluss 24 . Oktober ZR . 8 ; 3 Juli IX ZR . . So verhält Streitfall Ergebnis unterlassenen Beweisaufnahme offen ist . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung