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9.1 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
15
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Vergütungsanspruch
Anwaltsdienstvertrag
kann
unzureichenden
pflichtwidrigen
Leistung
Rechtsanwalts
gekürzt
werden
Wegfall
geraten
.
Vereitelt
Rechtsanwalt
Pflichtverletzung
Kostenerstattungsanspruch
Mandanten
liegt
Regel
Schaden
Vergütungsanspruch
entgegengehalten
werden
kann
.
Urteil
15
Juli
ZR
AG
Geldern
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
Juli
Richter
Dr.
Dr.
Raebel
Kayser
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Rechtsanwalt
hat
Tochter
Beklagten
Klageerzwingungsverfahren
vertreten
.
war
zivilrechtlichen
Vorprozeß
Sachverständiger
eidlich
vernommenen
Architekten
gerichtet
Beklagte
Tochter
vorwarfen
Meineid
geleistet
haben
.
Beklagten
selbst
angestrengtes
Klageerzwingungsverfahren
anderen
Rechtsanwalt
hatte
vertreten
lassen
gescheitert
war
wandte
Kläger
beauftragte
eigenen
Namen
Tochter
erneut
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Erhebung
öffentlichen
Klage
Architekten
§
Abs.
Satz
stellen
.
28
.
April
trafen
Parteien
schriftliche
Honorarvereinbarung
DM
Beklagte
Vorschuß
DM
zahlte
.
Kläger
reichte
gefertigten
Klageerzwingungsantrag
zuständigen
Oberlandesgericht
Beschluß
10
.
September
unzulässig
verwarf
.
Revisionsverfahren
noch
Interesse
ist
verlangt
Kläger
Beklagten
Zahlung
DM
.
Beklagte
widerklagend
Rückzahlung
geleisteten
Vorschusses
.
Beklagte
macht
wechselnder
Begründung
geltend
Einreichung
unzulässigen
Antrags
sei
völlig
wertlos
gewesen
.
Vorinstanzen
haben
Klage
Umfang
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
wendet
Beklagte
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
meint
Honoraranspruch
sei
schlechten
anwaltlichen
Leistung
untergegangen
.
Abgrenzung
schlichten
Schlechtleistung
anwaltlichen
Honoraranspruch
unberührt
lasse
gänzlich
wertlosen
Wegfall
Honorars
führe
sei
kaum
möglich
;
müsse
generell
verbleiben
dienstvertragliche
Vergütungsanspruch
unzulängliche
Leistung
trächtigt
werde
.
Beklagte
Anwaltsvertrag
gekündigt
habe
könne
auch
§
.
angewandt
werden
.
2
.
beruft
Revision
Rechtsprechung
Anspruch
Anwaltsgebühren
schon
schuldhaften
Verletzung
wesentlicher
Anwaltspflichten
ausgeschlossen
sei
Anwalt
hierbei
Interessen
Auftraggebers
zuwider
gehandelt
habe
.
Revision
hält
hier
gegeben
Beklagte
Kläger
vorausgegangenen
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Verwerfungsbeschluß
Oberlandesgerichts
Verfügung
gestellt
habe
zweite
Antrag
wiederum
Zulässigkeitshürde
gescheitert
sei
.
3
.
Angriffe
sind
unbegründet
.
Kläger
steht
Honorarvereinbarung
28
.
April
vorgeschriebenen
Form
Abs.
Satz
BRAGO
entspricht
geleisteten
Vorschuß
jedenfalls
noch
Betrag
.
Auftraggeber
Rechtsanwalts
kann
anwaltlichen
Vergütungsanspruch
Regelfall
vgl.
.
20
.
Juni
Anwaltsdienstvertrag
§
hergeleitet
wird
Gesetzes
mangelhafter
Dienstleistung
kürzen
;
Dienstvertragsrecht
kennt
Gewährleistung
.
29
.
April
;
15
.
Januar
;
OLG
.
;
Zugehör
Handbuch
Anwaltshaftung
.
.
ist
Bundesgerichtshof
Rechtsgedanken
§
begründeten
gehenden
Rechtsprechung
Reichsgerichts
abgerückt
hat
Ausschluß
Gebührenforderung
nur
Fallgestaltungen
anerkannt
Rechtsanwalt
grob
fahrlässigen
Pflichtenverstoß
§
StGB
strafbaren
Parteiverrat
begangen
hat
vgl.
.
15
.
Januar
aaO
S.
.
Nur
derartigen
Verstoß
entsteht
§
enthaltenen
Gedanken
vornherein
Anspruch
Vergütung
so
unerheblich
ist
Auftraggeber
Schaden
entstanden
ist
.
Fall
ist
Revision
einräumt
hier
gegeben
.
Vergütungsanspruch
Klägers
ist
auch
§
Abs.
.
Anwaltsdienstverträge
grundsätzlich
anwendbar
ist
vgl.
Zugehör
aaO
.
vollständig
teilweise
entfallen
.
Absatz
Satz
Bestimmung
setzt
bisherigen
Anwalts-)Leistungen
Kündigung
Dienstberechtigten
Interesse
haben
.
Gegenstand
Kläger
erteilten
anwaltlichen
Mandats
war
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Erhebung
öffentlichen
Klage
Architekten
vgl.
Honorarvereinbarung
28
.
April
.
Mandat
war
Erlaß
unanfechtbaren
Beschlusses
Oberlandesgerichts
10
.
September
wesentlichen
beendet
.
Beklagte
hat
behauptet
Mandatsverhältnis
Zeitpunkt
gekündigt
haben
.
Schon
ist
Anwendung
§
Raum
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Gebührenanspruch
Klägers
Gebührenvereinbarung
28
.
April
auch
Schadensersatzansprüchen
Beklagten
scheitern
lassen
Schlechterfüllung
Anwaltsvertrages
herrühren
:
Auszugehen
sei
Vortrag
Beklagten
erster
Instanz
Kläger
vorzuwerfen
sei
habe
mangelhaft
abgefaßten
Antragsschrift
Anspruch
Architekten
Kostenerstattung
verhindert
Beklagte
Falle
Zulässigkeit
Antrags
gerichtlichen
Verfahren
Nebenkläger
hätte
anschließen
können
vgl.
§
Abs.
Nr.
.
Falle
Verurteilung
Architekten
hätte
Erstattung
notwendigen
Auslagen
erhalten
Abs.
.
neue
Vortrag
Berufungsinstanz
hinreichender
Aufklärung
schlechten
Erfolgsaussichten
Klageerzwingungsverfahrens
hätte
Vorhaben
Abstand
genommen
sei
zulassungsfähig
Abs.
.
fehle
auch
Vortrag
zweiter
Instanz
Beklagte
entsprechenden
Rat
Klägers
gefolgt
wäre
.
Gehe
Beklagte
Klageerzwingungsantrag
weiterverfolgt
hätte
sei
ersatzfähiger
Schaden
feststellbar
.
Beklagte
habe
hinreichend
vorgetragen
zulässiger
Antrag
§
auch
begründet
gewesen
wäre
nachfolgende
Strafverfahren
Verurteilung
Architekten
geführt
hätte
.
2
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revision
kann
zugestimmt
werden
Beklagte
habe
schon
erster
Instanz
geltend
gemacht
Klageerzwingungsverfahren
richtiger
Beratung
Kläger
Abstand
genommen
hätte
.
angeblich
übergangene
Vortrag
bezieht
hier
Rede
stehende
Mandatsverhältnis
Verteidigung
Beklagten
geführten
staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren
.
hat
Kläger
weiteres
Honorar
DM
beansprucht
erster
Instanz
abschließend
entschieden
worden
ist
.
Bezüglich
streitgegenständlichen
Mandatsverhältnisses
hat
Beklagte
erster
Instanz
durchgängig
Standpunkt
eingenommen
Verurteilung
Architekten
sei
allein
gescheitert
Beklagte
formgerechten
Antrag
gemäß
Abs.
gebracht
habe
.
ergänzend
bestreitet
angeblich
mangelnden
Erfolgsaussichten
Klageerzwingungsverfahrens
hingewiesen
worden
sein
behauptet
damaligen
Sicht
sorgfältigen
Rechtsanwalts
Erfolgsaussichten
tatsächlich
gering
einzuschätzen
gewesen
seien
Kläger
Beklagten
entsprechend
hätte
belehren
müssen
richtiger
Beratung
mangelnden
Erfolgsaussichten
Sache
Klageerzwingungsverfahren
Abstand
genommen
hätte
.
Sachverhalt
hat
Beklagte
Gegenstand
erstinstanzlichen
Vortrags
gemacht
.
Ursachenzusammenhang
pflichtwidrigen
Beratung
Auftraggeber
eingetretenen
Schaden
hat
darzulegen
beweisen
.
gilt
auch
Frage
Auftraggeber
richtiger
Beratung
verhalten
hätte
.
Insoweit
kommen
zwar
haftungsausfüllende
Kausalität
handelt
weiserleichterungen
Hilfe
§
.
kann
Mandanten
Beweisführung
Grundsätzen
Anscheinsbeweises
erleichtert
sein
;
.
22
.
Februar
ZR
.
Regeln
Anscheinsbeweises
sind
jedoch
unanwendbar
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
verschiedene
Verhaltensweisen
ernsthaft
Betracht
kommen
Aufgabe
Beraters
lediglich
besteht
Mandanten
erforderlichen
fachlichen
Informationen
sachgerechte
Entscheidung
ermöglichen
.
22
.
Februar
aaO
S.
.
Tochter
Beklagten
wirtschaftlich
vernünftig
war
Klageerzwingungsverfahren
betreiben
Beklagte
Vorhaben
bereits
gescheitert
war
wird
Beklagten
gesamten
Verfahren
ansatzweise
dargelegt
.
Sachverhalt
wahrscheinlich
erscheinen
läßt
Architekt
Meineides
verurteilt
worden
wäre
ist
Berufungsgericht
festgestellt
worden
;
Verfahrensrügen
hat
Revision
insoweit
erhoben
.
Dunkeln
liegt
auch
Einfluß
Verurteilung
Architekten
wirtschaftliche
Lage
Beklagten
gehabt
hätte
.
ist
auch
vollständig
Motive
Beklagten
Kläger
erteilten
Auftrag
wirtschaftlichen
Überlegungen
suchen
sind
Verfahren
anderen
Gründen
"
koste
wolle
"
durchgeführt
werden
sollte
.
Tatsachengrundlage
kann
Beklagte
Grundsätze
Anscheinsbeweises
berufen
.
hinreichenden
Vortrag
Beklagten
erster
Instanz
haftungsausfüllenden
Kausalität
durfte
Berufungsgericht
neue
Verteidigungsmittel
nur
Voraussetzungen
Abs.
Satz
zulassen
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
Zulassungsgrund
gesehen
;
ist
rechtlich
beanstanden
.
-9-
Schließlich
erweisen
auch
weiteren
Ausführungen
Berufungsgerichts
haftungsausfüllenden
Kausalität
tragfähig
.
Tatsacheninstanzen
einmal
Beweiserhebung
zugänglichen
Weise
vorgetragen
worden
ist
Lebenssachverhalts
Sachverständiger
vernommene
Architekt
vorsätzlich
Unwahrheit
gesagt
haben
soll
hat
Berufungsgericht
Recht
feststellen
können
Vermögenslage
Beklagten
zulässigen
Antrag
gemäß
§
Abs.
entwickelt
hätte
.
Ergänzend
ist
hinzuweisen
zulässiges
sogar
begründetes
Klageerzwingungsverfahren
Fall
Kostenentscheidung
Beklagten
geführt
hätte
.
notwendigen
Auslagen
fallen
zwar
Falle
Verurteilung
Regel
Angeklagten
Last
Abs.
.
mögen
regelmäßig
auch
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
veranlaßten
notwendigen
Kosten
gehören
vgl.
Meyer-Goßner
47
.
Aufl
.
.
3
;
.
8)
.
Meineid
§
jedoch
nebenklagefähigen
Delikten
gehört
vgl.
§
Abs.
Beklagten
selbst
betriebene
Klageerzwingungsverfahren
schon
Mandatserteilung
Kläger
endgültig
gescheitert
war
wäre
pflichtgemäßem
Handeln
allenfalls
Tochter
Beklagten
Nebenklage
befugt
gewesen
§
Abs.
Nr.
.
Nur
hätte
Recht
wirksam
§
Abs.
Satz
vorausgesetzt
wird
vgl.
Meyer-Goßner
aaO
.
8)
Nebenklägerin
zugelassen
werden
können
.
Kayser
Raebel