NAMEN ZR Verkündet : 15 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § Vergütungsanspruch Anwaltsdienstvertrag kann unzureichenden pflichtwidrigen Leistung Rechtsanwalts gekürzt werden Wegfall geraten . Vereitelt Rechtsanwalt Pflichtverletzung Kostenerstattungsanspruch Mandanten liegt Regel Schaden Vergütungsanspruch entgegengehalten werden kann . Urteil 15 Juli ZR AG Geldern IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 Juli Richter Dr. Dr. Raebel Kayser Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 30 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : klagende Rechtsanwalt hat Tochter Beklagten Klageerzwingungsverfahren vertreten . war zivilrechtlichen Vorprozeß Sachverständiger eidlich vernommenen Architekten gerichtet Beklagte Tochter vorwarfen Meineid geleistet haben . Beklagten selbst angestrengtes Klageerzwingungsverfahren anderen Rechtsanwalt hatte vertreten lassen gescheitert war wandte Kläger beauftragte eigenen Namen Tochter erneut Antrag gerichtliche Entscheidung Erhebung öffentlichen Klage Architekten § Abs. Satz stellen . 28 . April trafen Parteien schriftliche Honorarvereinbarung DM Beklagte Vorschuß € DM zahlte . Kläger reichte gefertigten Klageerzwingungsantrag zuständigen Oberlandesgericht Beschluß 10 . September unzulässig verwarf . Revisionsverfahren noch Interesse ist verlangt Kläger Beklagten Zahlung € DM . Beklagte widerklagend Rückzahlung geleisteten Vorschusses € . Beklagte macht wechselnder Begründung geltend Einreichung unzulässigen Antrags sei völlig wertlos gewesen . Vorinstanzen haben Klage Umfang stattgegeben Widerklage abgewiesen . wendet Beklagte Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Berufungsgericht meint Honoraranspruch sei schlechten anwaltlichen Leistung untergegangen . Abgrenzung schlichten Schlechtleistung anwaltlichen Honoraranspruch unberührt lasse gänzlich wertlosen Wegfall Honorars führe sei kaum möglich ; müsse generell verbleiben dienstvertragliche Vergütungsanspruch unzulängliche Leistung trächtigt werde . Beklagte Anwaltsvertrag gekündigt habe könne auch § . angewandt werden . 2 . beruft Revision Rechtsprechung Anspruch Anwaltsgebühren schon schuldhaften Verletzung wesentlicher Anwaltspflichten ausgeschlossen sei Anwalt hierbei Interessen Auftraggebers zuwider gehandelt habe . Revision hält hier gegeben Beklagte Kläger vorausgegangenen Antrag gerichtliche Entscheidung Verwerfungsbeschluß Oberlandesgerichts Verfügung gestellt habe zweite Antrag wiederum Zulässigkeitshürde gescheitert sei . 3 . Angriffe sind unbegründet . Kläger steht Honorarvereinbarung 28 . April vorgeschriebenen Form Abs. Satz BRAGO entspricht geleisteten Vorschuß jedenfalls noch Betrag € . Auftraggeber Rechtsanwalts kann anwaltlichen Vergütungsanspruch Regelfall vgl. . 20 . Juni Anwaltsdienstvertrag § hergeleitet wird Gesetzes mangelhafter Dienstleistung kürzen ; Dienstvertragsrecht kennt Gewährleistung . 29 . April ; 15 . Januar ; OLG . ; Zugehör Handbuch Anwaltshaftung . . ist Bundesgerichtshof Rechtsgedanken § begründeten gehenden Rechtsprechung Reichsgerichts abgerückt hat Ausschluß Gebührenforderung nur Fallgestaltungen anerkannt Rechtsanwalt grob fahrlässigen Pflichtenverstoß § StGB strafbaren Parteiverrat begangen hat vgl. . 15 . Januar aaO S. . Nur derartigen Verstoß entsteht § enthaltenen Gedanken vornherein Anspruch Vergütung so unerheblich ist Auftraggeber Schaden entstanden ist . Fall ist Revision einräumt hier gegeben . Vergütungsanspruch Klägers ist auch § Abs. . Anwaltsdienstverträge grundsätzlich anwendbar ist vgl. Zugehör aaO . vollständig teilweise entfallen . Absatz Satz Bestimmung setzt bisherigen Anwalts-)Leistungen Kündigung Dienstberechtigten Interesse haben . Gegenstand Kläger erteilten anwaltlichen Mandats war Antrag gerichtliche Entscheidung Erhebung öffentlichen Klage Architekten vgl. Honorarvereinbarung 28 . April . Mandat war Erlaß unanfechtbaren Beschlusses Oberlandesgerichts 10 . September wesentlichen beendet . Beklagte hat behauptet Mandatsverhältnis Zeitpunkt gekündigt haben . Schon ist Anwendung § Raum . II . 1 . Berufungsgericht hat Gebührenanspruch Klägers Gebührenvereinbarung 28 . April auch Schadensersatzansprüchen Beklagten scheitern lassen Schlechterfüllung Anwaltsvertrages herrühren : Auszugehen sei Vortrag Beklagten erster Instanz Kläger vorzuwerfen sei habe mangelhaft abgefaßten Antragsschrift Anspruch Architekten Kostenerstattung verhindert Beklagte Falle Zulässigkeit Antrags gerichtlichen Verfahren Nebenkläger hätte anschließen können vgl. § Abs. Nr. . Falle Verurteilung Architekten hätte Erstattung notwendigen Auslagen erhalten Abs. . neue Vortrag Berufungsinstanz hinreichender Aufklärung schlechten Erfolgsaussichten Klageerzwingungsverfahrens hätte Vorhaben Abstand genommen sei zulassungsfähig Abs. . fehle auch Vortrag zweiter Instanz Beklagte entsprechenden Rat Klägers gefolgt wäre . Gehe Beklagte Klageerzwingungsantrag weiterverfolgt hätte sei ersatzfähiger Schaden feststellbar . Beklagte habe hinreichend vorgetragen zulässiger Antrag § auch begründet gewesen wäre nachfolgende Strafverfahren Verurteilung Architekten geführt hätte . 2 . Erwägungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Revision kann zugestimmt werden Beklagte habe schon erster Instanz geltend gemacht Klageerzwingungsverfahren richtiger Beratung Kläger Abstand genommen hätte . angeblich übergangene Vortrag bezieht hier Rede stehende Mandatsverhältnis Verteidigung Beklagten geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren . hat Kläger weiteres Honorar DM beansprucht erster Instanz abschließend entschieden worden ist . Bezüglich streitgegenständlichen Mandatsverhältnisses hat Beklagte erster Instanz durchgängig Standpunkt eingenommen Verurteilung Architekten sei allein gescheitert Beklagte formgerechten Antrag gemäß Abs. gebracht habe . ergänzend bestreitet angeblich mangelnden Erfolgsaussichten Klageerzwingungsverfahrens hingewiesen worden sein behauptet damaligen Sicht sorgfältigen Rechtsanwalts Erfolgsaussichten tatsächlich gering einzuschätzen gewesen seien Kläger Beklagten entsprechend hätte belehren müssen richtiger Beratung mangelnden Erfolgsaussichten Sache Klageerzwingungsverfahren Abstand genommen hätte . Sachverhalt hat Beklagte Gegenstand erstinstanzlichen Vortrags gemacht . Ursachenzusammenhang pflichtwidrigen Beratung Auftraggeber eingetretenen Schaden hat darzulegen beweisen . gilt auch Frage Auftraggeber richtiger Beratung verhalten hätte . Insoweit kommen zwar haftungsausfüllende Kausalität handelt weiserleichterungen Hilfe § . kann Mandanten Beweisführung Grundsätzen Anscheinsbeweises erleichtert sein ; . 22 . Februar ZR . Regeln Anscheinsbeweises sind jedoch unanwendbar wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft Betracht kommen Aufgabe Beraters lediglich besteht Mandanten erforderlichen fachlichen Informationen sachgerechte Entscheidung ermöglichen . 22 . Februar aaO S. . Tochter Beklagten wirtschaftlich vernünftig war Klageerzwingungsverfahren betreiben Beklagte Vorhaben bereits gescheitert war wird Beklagten gesamten Verfahren ansatzweise dargelegt . Sachverhalt wahrscheinlich erscheinen läßt Architekt Meineides verurteilt worden wäre ist Berufungsgericht festgestellt worden ; Verfahrensrügen hat Revision insoweit erhoben . Dunkeln liegt auch Einfluß Verurteilung Architekten wirtschaftliche Lage Beklagten gehabt hätte . ist auch vollständig Motive Beklagten Kläger erteilten Auftrag wirtschaftlichen Überlegungen suchen sind Verfahren anderen Gründen " koste wolle " durchgeführt werden sollte . Tatsachengrundlage kann Beklagte Grundsätze Anscheinsbeweises berufen . hinreichenden Vortrag Beklagten erster Instanz haftungsausfüllenden Kausalität durfte Berufungsgericht neue Verteidigungsmittel nur Voraussetzungen Abs. Satz zulassen . Berufungsgericht hat insoweit Zulassungsgrund gesehen ; ist rechtlich beanstanden . -9- Schließlich erweisen auch weiteren Ausführungen Berufungsgerichts haftungsausfüllenden Kausalität tragfähig . Tatsacheninstanzen einmal Beweiserhebung zugänglichen Weise vorgetragen worden ist Lebenssachverhalts Sachverständiger vernommene Architekt vorsätzlich Unwahrheit gesagt haben soll hat Berufungsgericht Recht feststellen können Vermögenslage Beklagten zulässigen Antrag gemäß § Abs. entwickelt hätte . Ergänzend ist hinzuweisen zulässiges sogar begründetes Klageerzwingungsverfahren Fall Kostenentscheidung Beklagten geführt hätte . notwendigen Auslagen fallen zwar Falle Verurteilung Regel Angeklagten Last Abs. . mögen regelmäßig auch Antrag gerichtliche Entscheidung veranlaßten notwendigen Kosten gehören vgl. Meyer-Goßner 47 . Aufl . . 3 ; . 8) . Meineid § jedoch nebenklagefähigen Delikten gehört vgl. § Abs. Beklagten selbst betriebene Klageerzwingungsverfahren schon Mandatserteilung Kläger endgültig gescheitert war wäre pflichtgemäßem Handeln allenfalls Tochter Beklagten Nebenklage befugt gewesen § Abs. Nr. . Nur hätte Recht wirksam § Abs. Satz vorausgesetzt wird vgl. Meyer-Goßner aaO . 8) Nebenklägerin zugelassen werden können . Kayser Raebel