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222 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
28
.
September
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Kirchhof
Dr.
Dr.
Dr.
28
.
September
beschlossen
:
Revision
Beklagten
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Mai
wird
angenommen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Revisionsinstanz
wird
4.143.476,02
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Sache
wirft
ungeklärten
entscheidungserheblichen
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Revision
hat
Aussicht
Erfolg
§
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Beklagte
Arrestpfändungen
2
.
5
.
August
inkongruente
Deckung
erhalten
hat
vgl.
;
.
22
November
ZR
153
;
11
Juli
ZR
;
16
.
März
ZR
;
vgl.
auch
.
Privilegierung
Gläubiger
Opfer
vorsätzlichen
unerlaubten
Handlungen
Schuldners
sind
ist
Konkursordnung
vorgesehen
.
Zahlungen
eingestellt
hat
Schuldnerin
bereits
Beklagte
Schreiben
30
Juli
Forderung
Höhe
Mio.
DM
ernsthaft
einforderte
erklärte
zahlen
können
.
entsprach
Wahrheit
gesamtes
Aktivvermögen
nur
etwa
%
geltend
gemachten
Forderung
deckte
.
sonstigen
weit
geringeren
Verpflichtungen
nachkommen
konnte
steht
Annahme
Zahlungseinstellung
vgl.
.
13
.
April
.
.
Feststellung
Zahlungseinstellung
darf
eigene
Forderung
Anfechtungsgegners
berücksichtigt
werden
.
25
.
September
IX
ZR
;
3
.
Dezember
.
Beklagten
Schuldnerin
Sanierungsverhandlungen
stattgefunden
haben
haben
eigenen
Vortrag
Beklagten
erst
7
.
August
begonnen
.
haben
zuvor
eingetretene
Zahlungseinstellung
beseitigt
.
Wiederum
eigenen
Vortrag
hat
Beklagte
gewußt
Schuldnerin
Forderung
über
Mio.
DM
Aktivvermögen
bedienen
konnte
.
Umständen
kann
obliegenden
Beweis
Zahlungseinstellung
gekannt
haben
führen
.
Kreft
Zugehör