BESCHLUSS 28 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Kirchhof Dr. Dr. Dr. 28 . September beschlossen : Revision Beklagten Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Mai wird angenommen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Streitwert Revisionsinstanz wird 4.143.476,02 DM festgesetzt . Gründe : Sache wirft ungeklärten entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Revision hat Aussicht Erfolg § . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Beklagte Arrestpfändungen 2 . 5 . August inkongruente Deckung erhalten hat vgl. ; . 22 November ZR 153 ; 11 Juli ZR ; 16 . März ZR ; vgl. auch . Privilegierung Gläubiger Opfer vorsätzlichen unerlaubten Handlungen Schuldners sind ist Konkursordnung vorgesehen . Zahlungen eingestellt hat Schuldnerin bereits Beklagte Schreiben 30 Juli Forderung Höhe Mio. DM ernsthaft einforderte erklärte zahlen können . entsprach Wahrheit gesamtes Aktivvermögen nur etwa % geltend gemachten Forderung deckte . sonstigen weit geringeren Verpflichtungen nachkommen konnte steht Annahme Zahlungseinstellung vgl. . 13 . April . . Feststellung Zahlungseinstellung darf eigene Forderung Anfechtungsgegners berücksichtigt werden . 25 . September IX ZR ; 3 . Dezember . Beklagten Schuldnerin Sanierungsverhandlungen stattgefunden haben haben eigenen Vortrag Beklagten erst 7 . August begonnen . haben zuvor eingetretene Zahlungseinstellung beseitigt . Wiederum eigenen Vortrag hat Beklagte gewußt Schuldnerin Forderung über Mio. DM Aktivvermögen bedienen konnte . Umständen kann obliegenden Beweis Zahlungseinstellung gekannt haben führen . Kreft Zugehör