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1260 lines
9.8 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
6
.
Februar
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Nr.
;
§
Abs.
Verjährung
rechtlichen
Berater
gerichteten
Ersatzanspruchs
beginnt
laufen
Mandant
Schaden
Pflichtwidrigkeit
Beraters
erkannt
grober
Fahrlässigkeit
erkannt
hat
.
Rät
Berater
Fortsetzung
Rechtsstreits
hat
Mandant
Regel
auch
dann
Kenntnis
Pflichtwidrigkeit
Beraters
Gericht
Gegner
zuvor
Fristversäumung
hingewiesen
hat
.
Urteil
6
.
Februar
ZR
KG
LG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Kammergerichts
17
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
hatte
Beklagten
Ausgangsrechtsstreits
Wohnung
vermietet
Ende
Oktober
zurückgegeben
hatten
.
Klägerin
beauftragte
beklagten
Rechtsanwalt
Durchsetzung
mietrechtlicher
Ansprüche
vormaligen
Mieter
.
Vergleichsangebot
18
.
Dezember
lehnte
Beklagte
Schreiben
18
.
Mai
Mieter
17
.
Januar
diesbezüglich
nachgefragt
hatten
.
Anwaltsschriftsatz
7
.
Juni
beriefen
Mieter
Verjährung
.
Rechtsschutzversicherung
Klägerin
Deckungszusage
erteilt
hatte
erhob
Beklagte
Klägerin
Mieter
Zahlungsklage
.
Terminsladung
28
November
erteilte
Amtsgericht
"
Hauptstreitpunkt
"
Verjährung
Hinweis
Verjährungsfrist
Gang
gesetzt
worden
sein
dürfte
Verhandlungen
etwa
Monate
lang
"
eingeschlafen
"
gewesen
seien
.
Amtsgericht
wies
Klage
Urteil
21
.
Mai
Anspruch
Ablauf
Jahres
verjährt
sei
.
Landgericht
hat
hiergegen
eingelegte
Berufung
einstimmigen
Beschluss
7
.
Februar
zurückgewiesen
.
Klägerin
wirft
Beklagten
rechtzeitig
Hemmung
Verjährung
gesorgt
haben
.
Auch
habe
Schaden
noch
vergrößert
habe
unzutreffenden
Rat
erteilt
Zustand
Wohnung
Gründen
Beweisführung
verändern
.
nimmt
Beklagten
fehlerhafter
Beratung
Ersatz
Vorprozess
geltend
gemachten
Klagebetrags
Nutzungsausfallentschädigung
Monate
Ausgleich
weiterer
Kosten
insgesamt
Zahlung
Höhe
Anspruch
.
30
.
Dezember
eingereichte
18
.
März
zugestellte
Klage
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Anspruch
voller
Höhe
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
könne
offen
bleiben
geltend
gemachten
Ansprüche
beständen
.
Beklagte
könne
Erfolg
Einrede
Verjährung
berufen
.
Lauf
maßgeblichen
regelmäßigen
Verjährungsfrist
Jahren
habe
Ablauf
31
.
Dezember
begonnen
.
Regressanspruch
Klägerin
wäre
jedenfalls
noch
Jahr
entstanden
.
Kenntnis
Anspruch
begründenden
Umständen
habe
Klägerin
spätestens
Jahr
erlangt
.
gelte
Schadensersatzansprüche
verjährten
Ansprüche
Mieter
auch
geltend
gemachten
Mietausfallschadens
.
Erforderlich
ausreichend
sei
allein
Kenntnis
Umstände
rechtlich
zutreffende
Bewertung
.
sei
insbesondere
erforderlich
Mandant
bekannten
Umständen
bereits
Schluss
Schadensersatzanspruch
Rechtsanwalt
gezogen
habe
.
zutreffende
rechtliche
Würdigung
Mandanten
könne
bereits
Gründen
Rechtssicherheit
ankommen
.
Klägerin
habe
spätestens
gerichtlichen
Hinweises
28
November
erkennen
müssen
rechtliche
Beratung
Beklagten
fehlerhaft
gewesen
sei
.
Berücksichtigung
Verhandlungen
Regressanspruch
31
.
Oktober
2
.
Oktober
eingetretenen
Hemmung
Verjährung
Monaten
Tagen
sei
Zeitpunkt
Eingangs
Klageschrift
30
.
Dezember
bereits
Verjährung
eingetreten
gewesen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebene
Begründung
trägt
Annahme
regelmäßige
Verjährung
Jahren
§
habe
gemäß
§
Abs.
bereits
Ablauf
31
.
Dezember
begonnen
.
1
.
Ansprüche
Rechtsanwälte
verjähren
15
.
Dezember
allgemeinen
Verjährungsvorschriften
§
§
.
ist
Regressanspruch
Jahren
§
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
ist
§
Abs.
Nr.
Mandant
Person
Schuldners
Anspruch
begründenden
Umständen
Kenntnis
erlangt
grobe
Fahrlässigkeit
erlangen
müsste
§
Abs.
Nr.
verjährt
vgl.
Urteil
15
.
Dezember
ZR
.
14
;
Gehrlein
Steuerberaterhaftung
2
.
Aufl
.
S.
.
Kenntnis
grobe
fahrlässige
Unkenntnis
Anspruch
begründenden
Umständen
Sinne
§
Abs.
Nr.
liegen
schon
dann
Gläubiger
Umstände
bekannt
werden
Lasten
Rechtsverlust
eingetreten
ist
.
kenntnisabhängige
Verjährung
Arzthaftungsanspruchs
ist
anerkannt
Kenntnis
Schaden
schon
dann
bejaht
werden
kann
Patienten
lediglich
negative
Ausgang
ärztlichen
Behandlung
bekannt
ist
Urteil
3
.
Februar
;
10
November
.
.
Vielmehr
muss
Laiensicht
Stellenwert
ärztlichen
Vorgehens
Behandlungserfolg
bewusst
sein
.
beginnt
Verjährungsfrist
laufen
Patient
medizinischer
Laie
Kenntnis
Tatsachen
erlangt
hat
ergibt
Arzt
üblichen
ärztlichen
Vorgehen
abgewichen
ist
Maßnahmen
getroffen
hat
ärztlichen
Standard
Vermeidung
Beherrschung
Komplikationen
erforderlich
gewesen
wären
vgl.
Urteil
31
.
Oktober
insoweit
abgedruckt
;
10
November
aaO
.
Auch
Beginn
kenntnisabhängigen
Verjährung
muss
Geschädigte
zumindest
tatsächlichen
Umstände
kennen
schuldhafte
Amtspflichtverletzung
naheliegend
erscheinen
lassen
vgl.
Urteil
24
.
Februar
;
2
.
April
ZR
;
12
.
Oktober
ZR
NVwZ
.
27
;
17
.
September
.
1
;
Staudinger/
§
.
.
Ebenso
wird
Fällen
unzureichender
Aufklärung
Beginn
kenntnisabhängigen
Verjährung
geschädigten
Anleger
auch
Kenntnis
Umstände
wirtschaftlichen
Zusammenhänge
verlangt
Rechtspflicht
Aufklärung
ergibt
Urteil
28
.
Mai
XI
;
3
.
Juni
XI
.
jeweils
;
vgl.
auch
6
.
Aufl
.
.
.
Einklang
geht
Schrifttum
allgemein
alleine
Kenntnis
tatsächlichen
Umstände
Laien
noch
Kenntnis
Pflichtwidrigkeit
Handlung
vermittelt
3
.
Aufl
.
.
24
;
Kesseler
8
.
Aufl
.
.
14
;
Theisen/Theisen
Festschrift
S.
.
Grundsätze
sind
auch
Rechtsberaterhaftung
heranzuziehen
.
Mandant
ist
vergleichbaren
Lage
Patient
Amtshaftungsgläubiger
Anleger
.
Auch
ist
Regel
fachkundig
hat
rechtlichen
Belange
berufenen
Fachmann
anvertraut
kann
etwaige
Fehlleistungen
eben
erkennen
vgl.
Urteil
12
.
Dezember
ZR
.
Fachkunde
Rechtsanwalts
Vertrauen
Auftraggebers
begründen
typischerweise
Rahmen
Anwaltsvertrages
Überlegenheit
Anwalts
regelmäßig
rechtsunkundigen
Mandanten
Handbuch
Anwaltshaftung
3
.
Aufl
.
.
.
vermag
beispielweise
ungünstige
Ausgang
Rechtsstreits
erster
Instanz
grundsätzlich
noch
erforderliche
Kenntnis
Sinne
Abs.
Nr.
vermitteln
.
Vielmehr
muss
Mandant
nur
wesentlichen
tatsächlichen
Umstände
kennen
auch
Kenntnis
Tatsachen
erlangen
zumal
juristischer
Laie
ist
ergibt
Rechtsberater
üblichen
rechtlichen
Vorgehen
abgewichen
Maßnahmen
eingeleitet
hat
rechtlicher
Sicht
Vermeidung
Schadens
erforderlich
waren
vgl.
Gehrlein
aaO
S.
;
gehör/Chab
aaO
.
;
Terbille
Haftung
Rechtsanwalts
8
.
Aufl
.
.
;
Schmeer
Steuerberaterhaftung
5
.
Aufl
.
.
.
anwaltliche
Beratung
erst
Pflichtenverstoß
Rechtsberaters
begründet
gerichteten
Regressanspruch
vgl.
Chab
BRAK-Mitt
.
Übereinstimmung
stehen
Vorstellungen
Gesetzgebers
Gesetz
Anpassung
Verjährungsvorschriften
Gesetz
Modernisierung
Schuldrechts
9
.
Dezember
.
S.
bisherige
kenntnisunabhängige
Haftung
§
aufgehoben
kenntnisabhängige
Haftung
§
Anwaltshaftung
erstreckt
wurde
.
Gesetzesbegründung
führte
Anpassung
Anwaltshaftung
allgemeinen
Regelungen
ausdrücklich
Mandanten
regelmäßig
schwierig
beurteilen
sei
Anwalt
fehlerhaft
gearbeitet
hat
hieraus
Schaden
entstanden
ist
.
Insbesondere
längeren
Rechtsstreitigkeiten
stelle
oft
erst
sehr
spät
heraus
BR-Drucks
.
S.
.
Berufungsgericht
vertretene
Ansicht
bloße
Kenntnis
anwaltlichen
Beratung
zugrundeliegenden
tatsächlichen
Umstände
reichten
ebenso
;
aktuell
greift
kurz
.
Mandat
noch
beendet
ist
sind
weitere
Besonderheiten
beachten
.
fehlerhaftes
Verhalten
Anwalts
ist
Sicht
Mandanten
dann
regelmäßig
Anhalt
Sinne
grob
fahrlässiger
Unkenntnis
gegeben
Betracht
kommende
Fehler
Rechtsstreit
kontrovers
beurteilt
wird
Anwalt
Mandanten
Ausübung
Mandats
außen
hin
Rechtsansicht
vertritt
Fehlverhalten
liege
.
Anwaltsvertrag
ist
besonderer
Weise
gegenseitiges
-9-
Vertrauen
geprägt
Urteil
23
.
Februar
XI
;
7
.
Februar
ZR
.
.
gilt
auch
hier
Rede
stehende
zivilprozessuale
Mandat
vgl.
Urteil
7
.
Februar
aaO
.
rechtliche
Bearbeitung
anvertrauten
Falles
ist
allein
Sache
Anwalts
.
Mandant
muss
selbst
juristische
Vorbildung
verfügt
verlassen
können
beauftragte
Anwalt
anstehenden
Rechtsfragen
fehlerfrei
beantwortet
erteilte
Rechtsrat
zutreffend
ist
Urteil
24
.
Juni
.
Mandanten
obliegt
Anwalt
überwachen
Rechtsansichten
weiteren
Rechtsberater
überprüfen
lassen
vgl.
Urteil
24
.
Juni
aaO
;
9
.
Dezember
ZR
;
15
.
April
ZR
.
.
Berater
Fortsetzung
Rechtsstreits
hat
Mandant
Regel
sogar
dann
Kenntnis
Pflichtwidrigkeit
Beraters
Gericht
Gegner
zuvor
Fristversäumung
hingewiesen
hat
.
2
.
Grundsätzen
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
hätte
amtsgerichtlichen
Hinweises
28
November
hinreichende
Kenntnis
entstandenen
Schaden
beruhenden
anspruchsbegründenden
Umstände
erhalten
können
Raum
.
Vorbringen
Klägerin
hat
Beklagte
gerichtlichen
Hinweises
bisherigen
Rechtsansicht
Verjährungseintritt
liege
festgehalten
.
handelte
damaligen
Rechtstreit
kontrovers
beurteilte
Rechtsfrage
Beklagte
auch
noch
Berufungsrechtszug
bisher
vertretenen
Sinne
weiterverfolgt
hat
.
Klägerin
bestand
Umständen
auch
Erlass
amtsgerichtlichen
Urteils
21
.
Mai
hinreichender
Anhalt
Richtigkeit
Beklagten
verfolgten
Rechtsauffassung
zweifeln
.
Verjährung
Regressanspruchs
scheidet
mithin
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
bislang
offengelassen
Klägerin
geltend
gemachte
Pflichtverletzung
vorliegt
.
Auch
hat
weiteren
Vorbringen
Klägerin
Schadensgrund
Schadenshöhe
befasst
.
ist
prüfen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
geltend
gemachten
Regressanspruches
vorliegen
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.08.2011
KG
Entscheidung