NAMEN ZR Verkündet : 6 . Februar Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Nr. ; § Abs. Verjährung rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt laufen Mandant Schaden Pflichtwidrigkeit Beraters erkannt grober Fahrlässigkeit erkannt hat . Rät Berater Fortsetzung Rechtsstreits hat Mandant Regel auch dann Kenntnis Pflichtwidrigkeit Beraters Gericht Gegner zuvor Fristversäumung hingewiesen hat . Urteil 6 . Februar ZR KG LG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 12 . Zivilsenats Kammergerichts 17 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin hatte Beklagten Ausgangsrechtsstreits Wohnung vermietet Ende Oktober zurückgegeben hatten . Klägerin beauftragte beklagten Rechtsanwalt Durchsetzung mietrechtlicher Ansprüche vormaligen Mieter . Vergleichsangebot 18 . Dezember lehnte Beklagte Schreiben 18 . Mai Mieter 17 . Januar diesbezüglich nachgefragt hatten . Anwaltsschriftsatz 7 . Juni beriefen Mieter Verjährung . Rechtsschutzversicherung Klägerin Deckungszusage erteilt hatte erhob Beklagte Klägerin Mieter Zahlungsklage € . Terminsladung 28 November erteilte Amtsgericht " Hauptstreitpunkt " Verjährung Hinweis Verjährungsfrist Gang gesetzt worden sein dürfte Verhandlungen etwa Monate lang " eingeschlafen " gewesen seien . Amtsgericht wies Klage Urteil 21 . Mai Anspruch Ablauf Jahres verjährt sei . Landgericht hat hiergegen eingelegte Berufung einstimmigen Beschluss 7 . Februar zurückgewiesen . Klägerin wirft Beklagten rechtzeitig Hemmung Verjährung gesorgt haben . Auch habe Schaden noch vergrößert habe unzutreffenden Rat erteilt Zustand Wohnung Gründen Beweisführung verändern . nimmt Beklagten fehlerhafter Beratung Ersatz Vorprozess geltend gemachten Klagebetrags Nutzungsausfallentschädigung Monate Ausgleich weiterer Kosten insgesamt Zahlung Höhe € Anspruch . 30 . Dezember eingereichte 18 . März zugestellte Klage ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Anspruch voller Höhe weiter . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt : könne offen bleiben geltend gemachten Ansprüche beständen . Beklagte könne Erfolg Einrede Verjährung berufen . Lauf maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist Jahren habe Ablauf 31 . Dezember begonnen . Regressanspruch Klägerin wäre jedenfalls noch Jahr entstanden . Kenntnis Anspruch begründenden Umständen habe Klägerin spätestens Jahr erlangt . gelte Schadensersatzansprüche verjährten Ansprüche Mieter auch geltend gemachten Mietausfallschadens . Erforderlich ausreichend sei allein Kenntnis Umstände rechtlich zutreffende Bewertung . sei insbesondere erforderlich Mandant bekannten Umständen bereits Schluss Schadensersatzanspruch Rechtsanwalt gezogen habe . zutreffende rechtliche Würdigung Mandanten könne bereits Gründen Rechtssicherheit ankommen . Klägerin habe spätestens gerichtlichen Hinweises 28 November erkennen müssen rechtliche Beratung Beklagten fehlerhaft gewesen sei . Berücksichtigung Verhandlungen Regressanspruch 31 . Oktober 2 . Oktober eingetretenen Hemmung Verjährung Monaten Tagen sei Zeitpunkt Eingangs Klageschrift 30 . Dezember bereits Verjährung eingetreten gewesen . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht gegebene Begründung trägt Annahme regelmäßige Verjährung Jahren § habe gemäß § Abs. bereits Ablauf 31 . Dezember begonnen . 1 . Ansprüche Rechtsanwälte verjähren 15 . Dezember allgemeinen Verjährungsvorschriften § § . ist Regressanspruch Jahren § Schluss Jahres Anspruch entstanden ist § Abs. Nr. Mandant Person Schuldners Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste § Abs. Nr. verjährt vgl. Urteil 15 . Dezember ZR . 14 ; Gehrlein Steuerberaterhaftung 2 . Aufl . S. . Kenntnis grobe fahrlässige Unkenntnis Anspruch begründenden Umständen Sinne § Abs. Nr. liegen schon dann Gläubiger Umstände bekannt werden Lasten Rechtsverlust eingetreten ist . kenntnisabhängige Verjährung Arzthaftungsanspruchs ist anerkannt Kenntnis Schaden schon dann bejaht werden kann Patienten lediglich negative Ausgang ärztlichen Behandlung bekannt ist Urteil 3 . Februar ; 10 November . . Vielmehr muss Laiensicht Stellenwert ärztlichen Vorgehens Behandlungserfolg bewusst sein . beginnt Verjährungsfrist laufen Patient medizinischer Laie Kenntnis Tatsachen erlangt hat ergibt Arzt üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist Maßnahmen getroffen hat ärztlichen Standard Vermeidung Beherrschung Komplikationen erforderlich gewesen wären vgl. Urteil 31 . Oktober insoweit abgedruckt ; 10 November aaO . Auch Beginn kenntnisabhängigen Verjährung muss Geschädigte zumindest tatsächlichen Umstände kennen schuldhafte Amtspflichtverletzung naheliegend erscheinen lassen vgl. Urteil 24 . Februar ; 2 . April ZR ; 12 . Oktober ZR NVwZ . 27 ; 17 . September . 1 ; Staudinger/ § . . Ebenso wird Fällen unzureichender Aufklärung Beginn kenntnisabhängigen Verjährung geschädigten Anleger auch Kenntnis Umstände wirtschaftlichen Zusammenhänge verlangt Rechtspflicht Aufklärung ergibt Urteil 28 . Mai XI ; 3 . Juni XI . jeweils ; vgl. auch 6 . Aufl . . . Einklang geht Schrifttum allgemein alleine Kenntnis tatsächlichen Umstände Laien noch Kenntnis Pflichtwidrigkeit Handlung vermittelt 3 . Aufl . . 24 ; Kesseler 8 . Aufl . . 14 ; Theisen/Theisen Festschrift S. . Grundsätze sind auch Rechtsberaterhaftung heranzuziehen . Mandant ist vergleichbaren Lage Patient Amtshaftungsgläubiger Anleger . Auch ist Regel fachkundig hat rechtlichen Belange berufenen Fachmann anvertraut kann etwaige Fehlleistungen eben erkennen vgl. Urteil 12 . Dezember ZR . Fachkunde Rechtsanwalts Vertrauen Auftraggebers begründen typischerweise Rahmen Anwaltsvertrages Überlegenheit Anwalts regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten Handbuch Anwaltshaftung 3 . Aufl . . . vermag beispielweise ungünstige Ausgang Rechtsstreits erster Instanz grundsätzlich noch erforderliche Kenntnis Sinne Abs. Nr. vermitteln . Vielmehr muss Mandant nur wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen auch Kenntnis Tatsachen erlangen zumal juristischer Laie ist ergibt Rechtsberater üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen Maßnahmen eingeleitet hat rechtlicher Sicht Vermeidung Schadens erforderlich waren vgl. Gehrlein aaO S. ; gehör/Chab aaO . ; Terbille Haftung Rechtsanwalts 8 . Aufl . . ; Schmeer Steuerberaterhaftung 5 . Aufl . . . anwaltliche Beratung erst Pflichtenverstoß Rechtsberaters begründet gerichteten Regressanspruch vgl. Chab BRAK-Mitt . Übereinstimmung stehen Vorstellungen Gesetzgebers Gesetz Anpassung Verjährungsvorschriften Gesetz Modernisierung Schuldrechts 9 . Dezember . S. bisherige kenntnisunabhängige Haftung § aufgehoben kenntnisabhängige Haftung § Anwaltshaftung erstreckt wurde . Gesetzesbegründung führte Anpassung Anwaltshaftung allgemeinen Regelungen ausdrücklich Mandanten regelmäßig schwierig beurteilen sei Anwalt fehlerhaft gearbeitet hat hieraus Schaden entstanden ist . Insbesondere längeren Rechtsstreitigkeiten stelle oft erst sehr spät heraus BR-Drucks . S. . Berufungsgericht vertretene Ansicht bloße Kenntnis anwaltlichen Beratung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände reichten ebenso ; aktuell greift kurz . Mandat noch beendet ist sind weitere Besonderheiten beachten . fehlerhaftes Verhalten Anwalts ist Sicht Mandanten dann regelmäßig Anhalt Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben Betracht kommende Fehler Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird Anwalt Mandanten Ausübung Mandats außen hin Rechtsansicht vertritt Fehlverhalten liege . Anwaltsvertrag ist besonderer Weise gegenseitiges -9- Vertrauen geprägt Urteil 23 . Februar XI ; 7 . Februar ZR . . gilt auch hier Rede stehende zivilprozessuale Mandat vgl. Urteil 7 . Februar aaO . rechtliche Bearbeitung anvertrauten Falles ist allein Sache Anwalts . Mandant muss selbst juristische Vorbildung verfügt verlassen können beauftragte Anwalt anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet erteilte Rechtsrat zutreffend ist Urteil 24 . Juni . Mandanten obliegt Anwalt überwachen Rechtsansichten weiteren Rechtsberater überprüfen lassen vgl. Urteil 24 . Juni aaO ; 9 . Dezember ZR ; 15 . April ZR . . Berater Fortsetzung Rechtsstreits hat Mandant Regel sogar dann Kenntnis Pflichtwidrigkeit Beraters Gericht Gegner zuvor Fristversäumung hingewiesen hat . 2 . Grundsätzen ist Annahme Berufungsgerichts Klägerin hätte amtsgerichtlichen Hinweises 28 November hinreichende Kenntnis entstandenen Schaden beruhenden anspruchsbegründenden Umstände erhalten können Raum . Vorbringen Klägerin hat Beklagte gerichtlichen Hinweises bisherigen Rechtsansicht Verjährungseintritt liege festgehalten . handelte damaligen Rechtstreit kontrovers beurteilte Rechtsfrage Beklagte auch noch Berufungsrechtszug bisher vertretenen Sinne weiterverfolgt hat . Klägerin bestand Umständen auch Erlass amtsgerichtlichen Urteils 21 . Mai hinreichender Anhalt Richtigkeit Beklagten verfolgten Rechtsauffassung zweifeln . Verjährung Regressanspruchs scheidet mithin . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Endentscheidung reif § Abs. . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig bislang offengelassen Klägerin geltend gemachte Pflichtverletzung vorliegt . Auch hat weiteren Vorbringen Klägerin Schadensgrund Schadenshöhe befasst . ist prüfen tatbestandlichen Voraussetzungen geltend gemachten Regressanspruches vorliegen . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung 24.08.2011 KG Entscheidung