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160 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
18
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
18
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
September
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerde
deckt
Zulassungsgrund
.
1
.
Unrecht
leitet
Beschwerde
geltend
gemachte
Zahlungsforderung
Vorsatzanfechtung
§
Abs.
InsO
.
Berufungsgericht
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
InsO
festgestellt
hat
werden
durchgreifenden
Zulassungsrügen
erhoben
.
Vorschrift
§
Abs.
InsO
ist
vorliegend
jedenfalls
schon
einschlägig
Frist
§
Abs.
Satz
InsO
gewahrt
ist
Verrechnung
Darlehensforderung
GmbH
Co.
Abfindungsanspruch
Beklagten
unmittelbaren
Gläubigerbenachteiligung
fehlt
vgl.
2
.
Aufl
.
.
.
2
.
Beschwerde
Nichtanwendung
§
Berufungsgericht
beanstandet
liegt
geltend
gemachte
Gehörsverstoß
Art
.
Abs.
GG
.
Beschwerde
vermag
übergangenes
tatsächliches
Vorbringen
bezeichnen
.
vermeintlich
fehlerhafte
rechtliche
Würdigung
kann
Gehörsverstoß
gekleidet
werden
.
3
.
Übrigen
wird
Begründung
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung