BESCHLUSS ZR 18 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin 18 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . September wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Beschwerde deckt Zulassungsgrund . 1 . Unrecht leitet Beschwerde geltend gemachte Zahlungsforderung Vorsatzanfechtung § Abs. InsO . Berufungsgericht subjektiven Voraussetzungen § Abs. InsO festgestellt hat werden durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben . Vorschrift § Abs. InsO ist vorliegend jedenfalls schon einschlägig Frist § Abs. Satz InsO gewahrt ist Verrechnung Darlehensforderung GmbH Co. Abfindungsanspruch Beklagten unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlt vgl. 2 . Aufl . . . 2 . Beschwerde Nichtanwendung § Berufungsgericht beanstandet liegt geltend gemachte Gehörsverstoß Art . Abs. GG . Beschwerde vermag übergangenes tatsächliches Vorbringen bezeichnen . vermeintlich fehlerhafte rechtliche Würdigung kann Gehörsverstoß gekleidet werden . 3 . Übrigen wird Begründung § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung