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1038 lines
8.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
November
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
;
Abs.
Tritt
Rechtsanwalt
Honorarforderungen
Zustimmung
Auftraggebers
anderen
Rechtsanwalt
zuvor
außergerichtlich
Kostenfestsetzungsverfahren
§
BRAGO
vertreten
Angelegenheit
umfassend
kennengelernt
hat
so
ist
Zession
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
unwirksam
Ergänzung
.
Urteil
11
November
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Kayser
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
restliches
Anwaltshonorar
.
Rechtsanwalt
Dr.
fortan
:
Zedent
vertrat
Beklagten
anwaltlich
desarbeitsgericht
.
mündlichen
Verhandlung
15
.
Januar
Klägerseite
Beklagte
Zedent
Prozeßbevollmächtigter
teilnahmen
schlossen
Parteien
Vorschlag
Gerichts
Vergleich
.
erstreckte
streitgegenständlichen
Anspruch
weitere
Punkte
Mandat
Zedenten
bezog
.
Parteien
ist
streitig
Zedent
Abschluß
Vergleichs
mitgewirkt
hat
.
Beklagte
hat
Gebührenrechnung
Zedenten
Vergleichsabschluß
entfallenden
gesetzlichen
Gebühren
Auslagen
gekürzt
.
Kläger
ist
ebenfalls
Rechtsanwalt
.
unterhält
Zedenten
Bürogemeinschaft
.
näher
aufgeklärten
Zeitpunkt
hat
Zedent
restlichen
Honoraranspruch
Kläger
abgetreten
.
Amtsgericht
hat
Klage
Begründung
abgewiesen
Vergleich
sei
Mitwirkung
Zedenten
geschlossen
worden
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
meint
Kläger
stehe
Beklagten
Honoraranspruch
abgetretenem
Recht
Abtretungsvertrag
Zedenten
Kläger
§
nichtig
sei
.
habe
Honorarforderung
berufsrechtlichen
§
Abs.
strafrechtlichen
§
Abs.
Nr.
StGB
Schweigepflicht
Zustimmung
Beklagten
Kläger
abgetreten
.
§
Abs.
ergebe
nur
Abtretung
Anwalt
tätigen
ten
Zustimmung
Mandanten
bedürfe
.
§
Abs.
Nr.
StGB
schütze
Mandanten
auch
beauftragte
Rechtsanwalt
Geheimnis
wertenden
Tatsachen
anderen
Rechtsanwälten
mitteile
.
gelte
auch
Rechtsanwälte
Bürogemeinschaft
unterhielten
.
II
.
Erwägungen
wendet
Revision
Erfolg
.
vorliegenden
Fall
sind
ausgehend
Vorbringen
Klägers
anderweitiger
Feststellungen
zugrunde
legen
ist
objektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
;
Abtretung
ist
infolgedessen
gemäß
§
unwirksam
Beklagte
zugestimmt
hat
.
1
.
Anschluß
Rechtsprechung
Abtretung
ärztlicher
Honorarforderungen
Weitergabe
ärztlichen
Berufskartei
hat
Bundesgerichtshof
entschieden
Abtretung
Honorarforderung
Rechtsanwalts
§
Zustimmung
Mandanten
Regel
objektiven
Tatbestand
Privatgeheimnis
schützenden
Strafvorschrift
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
Abtretung
umfassende
Informationspflicht
§
neuen
Gläubiger
verbunden
ist
.
waren
Einführung
§
Abs.
schuldrechtliche
Grundgeschäft
Forderungsübertragung
auch
Abtretung
dingliches
Erfüllungsgeschäft
gemäß
§
nichtig
.
sollte
Art
.
Abs.
GG
gewährleisteten
Recht
Mandanten
tionelle
Selbstbestimmung
Rechnung
getragen
werden
;
;
.
13
.
Mai
ZR
;
8
Juli
.
Jahre
Kraft
getretenen
Streitfall
anzuwendenden
Vorschrift
§
Abs.
ist
Rechtsanwalt
Gebührenforderung
erwirbt
gleicher
Weise
Verschwiegenheit
verpflichtet
beauftragte
Rechtsanwalt
§
Abs.
Satz
;
Abtretung
Gebührenforderungen
Übertragung
Einziehung
Rechtsanwalt
zugelassenen
Dritten
ist
unzulässig
sei
denn
Forderung
ist
rechtskräftig
festgestellt
erster
Vollstreckungsversuch
fruchtlos
ausgefallen
Rechtsanwalt
hat
ausdrückliche
schriftliche
Einwilligung
Mandanten
eingeholt
§
Abs.
Satz
.
Zweck
neuen
Regelung
erschließt
Entstehungsgeschichte
.
Abs.
Satz
ist
Vorschlag
Rechtsausschusses
Deutschen
eingeführt
worden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Begründung
vgl.
BT-Drucks
.
aaO
S.
wird
Urteile
Bundesgerichtshofs
25
.
März
13
.
Mai
aaO
verwiesen
ergebe
Abtretung
anwaltlicher
Gebührenforderungen
nur
wirksam
sei
Rechtsanwalt
Zustimmung
Mandanten
Weitergabe
Informationen
Mandatsverhältnis
einhole
Zessionar
Zedent
Schweigepflichten
unterworfen
seien
;
solle
Neuregelung
klarstellend
Rechnung
getragen
werden
.
wurde
übersehen
zitierte
Rechtsprechung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Abtretung
ärztlichen
Honorarforderung
Weitergabe
ärztlichen
Beratungskartei
aufbaut
.
vergleichbaren
Sachverhalte
hat
Bundesgerichtshof
ausdrücklich
ausgesprochen
Nichtigkeit
§
Abs.
StGB
verstoßenden
Rechtsgeschäfts
§
werde
ausgeschlossen
Zessionar
Strafvorschrift
ebenfalls
Schweigepflicht
unterliege
.
Rechtsprechung
Literatur
ist
weiterhin
umstritten
gesetzliche
Regelung
§
Abs.
nur
"
Weitergabe
"
Verschwiegenheitspflicht
Zessionar
auch
Zulässigkeit
Abtretung
Rechtsanwalt
Zustimmung
Mandanten
geregelt
worden
ist
.
Auffassung
wird
Neuregelung
nur
Verschwiegenheitspflicht
Zessionar
weitergegeben
vgl.
OLG
;
;
;
10
.
Aufl
.
.
;
Berger
;
Prechtel
.
wiederum
meinen
werde
auch
Zulässigkeit
Abtretung
Zustimmung
Mandanten
geregelt
vgl.
OLG
Report
;
;
.
;
6
.
Aufl
.
.
;
2
.
Aufl
.
.
;
9
.
Aufl
.
.
7
;
Ganter
Bankrechts-Handbuch
2
.
Aufl
.
§
.
;
Paulus
21
.
2
.
Bundesgerichtshof
war
Streitfrage
bislang
noch
befaßt
.
Entscheidung
17
.
Mai
wird
nur
Wille
Gesetzgebers
referiert
entscheidenden
Fall
noch
anwendbare
Neuregelung
Abtretung
norarforderungen
Rechtsanwalts
anderen
erleichtern
.
Urteil
25
.
März
betrifft
Pfändbarkeit
Steuerberaterhonorar
.
Abtretungsverbot
§
Abs.
Satz
StBerG
§
wird
ausgeführt
§
Abs.
abstelle
Forderung
übertragbar
sei
.
genüge
Forderung
Inhalt
Zweckbestimmung
übertragbar
sei
lediglich
bestimmten
Gläubigern
Abtretung
verboten
nur
bestimmten
Voraussetzungen
gestattet
werde
.
Streitfrage
Zustimmung
Mandanten
Wirksamkeit
Abtretung
Gebührenforderungen
allgemein
verzichtet
werden
kann
kam
.
bedarf
auch
vorliegenden
Fall
abschließenden
Klärung
.
Zedent
hat
objektiven
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
verstoßen
Zessionar
Angelegenheit
Mandanten
zuvor
umfassend
kennengelernt
hatte
vgl.
.
10
.
August
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Zeitpunkt
Kläger
vorliegenden
Rechtsstreit
geltend
gemachte
Honorarforderung
übertragen
worden
ist
.
ist
Revisionsverfahren
Klägers
auszugehen
Abtretungsvertrag
erst
Anschluß
Klageeinreichung
unstreitig
durchgeführte
Kostenfestsetzungsverfahren
§
geschlossen
worden
ist
.
Beklagte
hat
Anlage
Klageerwiderung
7
November
Schreiben
Klägers
28
.
Mai
vorgelegt
.
nimmt
Kläger
anwaltlicher
Berater
Zedenten
Bezugnahme
erteilte
Mandat
Sache
Beklagten
Zedenten
gerichtetes
Schreiben
23
.
Mai
streitgegenständlichen
Vergleichsgebühr
Stellung
kündigt
Antrag
Kostenfestsetzung
.
ordnungsgemäße
Vertretung
Zedenten
Verfahren
bedingte
Kläger
Zedenten
zuvor
umfassend
Umstände
informiert
worden
war
Entstehen
geltend
gemachten
Vergleichsgebühr
Differenzprozeßgebühr
Bedeutung
sind
.
Fall
hat
Bundesgerichtshof
Nichtigkeit
Abtretung
wiederholt
verneint
Gebührenschuldner
zugestimmt
hat
vgl.
.
13
.
Mai
ZR
aaO
S.
;
10
.
August
ZR
aaO
.
ist
ausschlaggebend
Zessionar
hier
unterstellende
umfassende
Kenntnis
Angelegenheit
erlangt
hat
Zedent
anvertrautes
sonst
bekannt
gewordenes
Geheimnis
Mandanten
unbefugt
offenbart
hat
vgl.
Abs.
Nr.
StGB
.
Rechtsanwalt
darf
Honorarforderung
Auftraggeber
geltend
machen
§
BRAGO
selbst
Bekanntgabe
erfordert
Anwalt
sonst
insoweit
rechtlos
stünde
.
Wahrnehmung
Aufgabe
durfte
Zedent
Rechtsprechung
grundsätzlich
auch
Büro
beschäftigten
übertragen
vgl.
.
10
.
August
aaO
S.
;
gilt
Einschaltung
Klägers
Rechtsanwalt
Bürogemeinschaft
tätig
ist
.
Demjenigen
rechtmäßig
fremde
Angelegenheit
umfassend
kennengelernt
hat
kann
mehr
Sinne
-9-
Abs.
StGB
unbefugt
offenbart
werden
.
kommt
aktuellen
Gedächtnisstand
Zeitpunkt
Abtretung
;
unerheblich
ist
auch
Zeitpunkt
Zedent
Handakten
übergeben
hat
aaO
S.
.
.
Klage
ist
Grundlage
revisionsrechtliche
Prüfung
maßgeblichen
Streitstandes
auch
anderen
Gründen
abweisungsreif
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
Mitwirkung
Zedenten
Abschluß
Vergleichs
Sitzung
Landesarbeitsgerichts
15
.
Januar
getroffen
.
ist
Zeugenbeweis
gestellten
Sachdarstellung
Klägers
auszugehen
unstreitig
anwesende
Zedent
Beklagten
geraten
hat
Vergleichsvorschlag
Gerichts
anzunehmen
.
Trifft
hat
Zedent
Vergleichsgebühr
verdient
vgl.
Riedel/Sußbauer/Fraunholz
8
.
Aufl
.
.
;
neuen
Gebührenrecht
vgl.
VV
.
.
.
IV
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Gelangt
Ergebnis
Gebührenforderung
entstanden
wirksam
Kläger
übergegangen
ist
wird
Revisionsverfahren
aufrechterhaltene
Hilfsaufrechnung
Beklagten
prüfen
haben
.
Kayser