NAMEN Verkündet : 11 November Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § ; Abs. Tritt Rechtsanwalt Honorarforderungen Zustimmung Auftraggebers anderen Rechtsanwalt zuvor außergerichtlich Kostenfestsetzungsverfahren § BRAGO vertreten Angelegenheit umfassend kennengelernt hat so ist Zession gemäß § Abs. Nr. StGB unwirksam Ergänzung . Urteil 11 November AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Kayser Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 23 . Zivilkammer Landgerichts 15 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten restliches Anwaltshonorar . Rechtsanwalt Dr. fortan : Zedent vertrat Beklagten anwaltlich desarbeitsgericht . mündlichen Verhandlung 15 . Januar Klägerseite Beklagte Zedent Prozeßbevollmächtigter teilnahmen schlossen Parteien Vorschlag Gerichts Vergleich . erstreckte streitgegenständlichen Anspruch weitere Punkte Mandat Zedenten bezog . Parteien ist streitig Zedent Abschluß Vergleichs mitgewirkt hat . Beklagte hat Gebührenrechnung Zedenten Vergleichsabschluß entfallenden gesetzlichen Gebühren Auslagen gekürzt . Kläger ist ebenfalls Rechtsanwalt . unterhält Zedenten Bürogemeinschaft . näher aufgeklärten Zeitpunkt hat Zedent restlichen Honoraranspruch Kläger abgetreten . Amtsgericht hat Klage Begründung abgewiesen Vergleich sei Mitwirkung Zedenten geschlossen worden . Berufungsgericht hat Berufung zurückgewiesen . Hiergegen wendet Kläger zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht meint Kläger stehe Beklagten Honoraranspruch abgetretenem Recht Abtretungsvertrag Zedenten Kläger § nichtig sei . habe Honorarforderung berufsrechtlichen § Abs. strafrechtlichen § Abs. Nr. StGB Schweigepflicht Zustimmung Beklagten Kläger abgetreten . § Abs. ergebe nur Abtretung Anwalt tätigen ten Zustimmung Mandanten bedürfe . § Abs. Nr. StGB schütze Mandanten auch beauftragte Rechtsanwalt Geheimnis wertenden Tatsachen anderen Rechtsanwälten mitteile . gelte auch Rechtsanwälte Bürogemeinschaft unterhielten . II . Erwägungen wendet Revision Erfolg . vorliegenden Fall sind ausgehend Vorbringen Klägers anderweitiger Feststellungen zugrunde legen ist objektiven Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB erfüllt ; Abtretung ist infolgedessen gemäß § unwirksam Beklagte zugestimmt hat . 1 . Anschluß Rechtsprechung Abtretung ärztlicher Honorarforderungen Weitergabe ärztlichen Berufskartei hat Bundesgerichtshof entschieden Abtretung Honorarforderung Rechtsanwalts § Zustimmung Mandanten Regel objektiven Tatbestand Privatgeheimnis schützenden Strafvorschrift Abs. Nr. StGB erfüllt Abtretung umfassende Informationspflicht § neuen Gläubiger verbunden ist . waren Einführung § Abs. schuldrechtliche Grundgeschäft Forderungsübertragung auch Abtretung dingliches Erfüllungsgeschäft gemäß § nichtig . sollte Art . Abs. GG gewährleisteten Recht Mandanten tionelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden ; ; . 13 . Mai ZR ; 8 Juli . Jahre Kraft getretenen Streitfall anzuwendenden Vorschrift § Abs. ist Rechtsanwalt Gebührenforderung erwirbt gleicher Weise Verschwiegenheit verpflichtet beauftragte Rechtsanwalt § Abs. Satz ; Abtretung Gebührenforderungen Übertragung Einziehung Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig sei denn Forderung ist rechtskräftig festgestellt erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen Rechtsanwalt hat ausdrückliche schriftliche Einwilligung Mandanten eingeholt § Abs. Satz . Zweck neuen Regelung erschließt Entstehungsgeschichte . Abs. Satz ist Vorschlag Rechtsausschusses Deutschen eingeführt worden vgl. BT-Drucks . S. . Begründung vgl. BT-Drucks . aaO S. wird Urteile Bundesgerichtshofs 25 . März 13 . Mai aaO verwiesen ergebe Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen nur wirksam sei Rechtsanwalt Zustimmung Mandanten Weitergabe Informationen Mandatsverhältnis einhole Zessionar Zedent Schweigepflichten unterworfen seien ; solle Neuregelung klarstellend Rechnung getragen werden . wurde übersehen zitierte Rechtsprechung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Abtretung ärztlichen Honorarforderung Weitergabe ärztlichen Beratungskartei aufbaut . vergleichbaren Sachverhalte hat Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen Nichtigkeit § Abs. StGB verstoßenden Rechtsgeschäfts § werde ausgeschlossen Zessionar Strafvorschrift ebenfalls Schweigepflicht unterliege . Rechtsprechung Literatur ist weiterhin umstritten gesetzliche Regelung § Abs. nur " Weitergabe " Verschwiegenheitspflicht Zessionar auch Zulässigkeit Abtretung Rechtsanwalt Zustimmung Mandanten geregelt worden ist . Auffassung wird Neuregelung nur Verschwiegenheitspflicht Zessionar weitergegeben vgl. OLG ; ; ; 10 . Aufl . . ; Berger ; Prechtel . wiederum meinen werde auch Zulässigkeit Abtretung Zustimmung Mandanten geregelt vgl. OLG Report ; ; . ; 6 . Aufl . . ; 2 . Aufl . . ; 9 . Aufl . . 7 ; Ganter Bankrechts-Handbuch 2 . Aufl . § . ; Paulus 21 . 2 . Bundesgerichtshof war Streitfrage bislang noch befaßt . Entscheidung 17 . Mai wird nur Wille Gesetzgebers referiert entscheidenden Fall noch anwendbare Neuregelung Abtretung norarforderungen Rechtsanwalts anderen erleichtern . Urteil 25 . März betrifft Pfändbarkeit Steuerberaterhonorar . Abtretungsverbot § Abs. Satz StBerG § wird ausgeführt § Abs. abstelle Forderung übertragbar sei . genüge Forderung Inhalt Zweckbestimmung übertragbar sei lediglich bestimmten Gläubigern Abtretung verboten nur bestimmten Voraussetzungen gestattet werde . Streitfrage Zustimmung Mandanten Wirksamkeit Abtretung Gebührenforderungen allgemein verzichtet werden kann kam . bedarf auch vorliegenden Fall abschließenden Klärung . Zedent hat objektiven Tatbestand § Abs. Nr. StGB verstoßen Zessionar Angelegenheit Mandanten zuvor umfassend kennengelernt hatte vgl. . 10 . August . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Zeitpunkt Kläger vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Honorarforderung übertragen worden ist . ist Revisionsverfahren Klägers auszugehen Abtretungsvertrag erst Anschluß Klageeinreichung unstreitig durchgeführte Kostenfestsetzungsverfahren § geschlossen worden ist . Beklagte hat Anlage Klageerwiderung 7 November Schreiben Klägers 28 . Mai vorgelegt . nimmt Kläger anwaltlicher Berater Zedenten Bezugnahme erteilte Mandat Sache Beklagten Zedenten gerichtetes Schreiben 23 . Mai streitgegenständlichen Vergleichsgebühr Stellung kündigt Antrag Kostenfestsetzung . ordnungsgemäße Vertretung Zedenten Verfahren bedingte Kläger Zedenten zuvor umfassend Umstände informiert worden war Entstehen geltend gemachten Vergleichsgebühr Differenzprozeßgebühr Bedeutung sind . Fall hat Bundesgerichtshof Nichtigkeit Abtretung wiederholt verneint Gebührenschuldner zugestimmt hat vgl. . 13 . Mai ZR aaO S. ; 10 . August ZR aaO . ist ausschlaggebend Zessionar hier unterstellende umfassende Kenntnis Angelegenheit erlangt hat Zedent anvertrautes sonst bekannt gewordenes Geheimnis Mandanten unbefugt offenbart hat vgl. Abs. Nr. StGB . Rechtsanwalt darf Honorarforderung Auftraggeber geltend machen § BRAGO selbst Bekanntgabe erfordert Anwalt sonst insoweit rechtlos stünde . Wahrnehmung Aufgabe durfte Zedent Rechtsprechung grundsätzlich auch Büro beschäftigten übertragen vgl. . 10 . August aaO S. ; gilt Einschaltung Klägers Rechtsanwalt Bürogemeinschaft tätig ist . Demjenigen rechtmäßig fremde Angelegenheit umfassend kennengelernt hat kann mehr Sinne -9- Abs. StGB unbefugt offenbart werden . kommt aktuellen Gedächtnisstand Zeitpunkt Abtretung ; unerheblich ist auch Zeitpunkt Zedent Handakten übergeben hat aaO S. . . Klage ist Grundlage revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Streitstandes auch anderen Gründen abweisungsreif . Berufungsgericht hat Feststellungen Mitwirkung Zedenten Abschluß Vergleichs Sitzung Landesarbeitsgerichts 15 . Januar getroffen . ist Zeugenbeweis gestellten Sachdarstellung Klägers auszugehen unstreitig anwesende Zedent Beklagten geraten hat Vergleichsvorschlag Gerichts anzunehmen . Trifft hat Zedent Vergleichsgebühr verdient vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz 8 . Aufl . . ; neuen Gebührenrecht vgl. VV . . . IV . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Gelangt Ergebnis Gebührenforderung entstanden wirksam Kläger übergegangen ist wird Revisionsverfahren aufrechterhaltene Hilfsaufrechnung Beklagten prüfen haben . Kayser