You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

463 lines
3.8 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
13
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
Hagen
27
November
Urteil
Amtsgerichts
Hagen
21
Juli
aufgehoben
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
betreibt
Kfz-Ersatzteilhandel
.
stand
Geschäftsbeziehung
späteren
Insolvenzschuldner
.
lieferte
KfzErsatzteile
berechnete
Juni
insgesamt
.
Rechnungsbeträge
zog
späteren
Schuldner
erteilten
Ermächtigung
10
.
17
Juli
.
18
.
September
wurde
Beklagte
vorläufigen
mitbestimmenden
Insolvenzverwalter
Vermögen
Schuldners
bestellt
.
Noch
Ablauf
Frist
widersprach
Schuldnerbank
tungsbuchungen
.
schrieb
Geldbeträge
Schuldnerkonto
wieder
gut
gab
Lastschriften
.
24
.
Oktober
wurde
Insolvenzverfahren
eröffnet
Beklagte
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Klägerin
hält
Widerspruch
unberechtigt
hat
Beklagten
Insolvenzverwalter
Zahlung
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Vorinstanzen
haben
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Abweisung
Klage
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Schadensersatzanspruch
Masse
zugebilligt
Rechtsprechung
XI
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
anschließend
ausgeführt
:
Ausübung
Widerspruchsrechts
Beklagten
sei
ebenso
rechtsmissbräuchlich
Falle
Ausübung
Widerspruchsrechts
Schuldner
Insolvenz
gewesen
wäre
.
sei
gerechtfertigt
Einzugsermächtigungsverfahren
Insolvenz
Schuldners
Instrument
Massemehrung
umzufunktionieren
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Klägerin
hat
Insolvenzverwalter
Partei
Amtes
persönlich
verklagt
.
ergibt
Parteibezeichnung
Mahnantrag
auch
Anspruchsbegründungsschrift
.
2
.
Schadensersatzansprüche
bestehen
schon
Voraussetzungen
§
InsO
vorliegen
.
schädigende
Handlung
allenfalls
vorläufigen
Verwalter
erfolgt
sein
kann
unberechtigter
Widerspruch
Lastschrift
vgl.
IX
.
XI
.
entwickelten
Grundsätze
Urteilen
20
Juli
IX
ZR
XI
kann
Masseverbindlichkeit
allein
§
Abs.
InsO
begründet
worden
sein
.
§
Abs.
InsO
betrifft
jedoch
nur
vorläufigen
Verwalter
Verfügungsbefugnis
Vermögen
Schuldners
übergegangen
ist
.
vorläufigen
Verwalter
Verfügungsbefugnis
gilt
Vorschrift
nur
insoweit
Insolvenzgericht
ermächtigt
worden
ist
Voraus
genau
festgelegte
Verpflichtungen
Lasten
späteren
Insolvenzmasse
einzugehen
vgl.
Urteil
7
.
Mai
.
InsO
5
.
Aufl
.
.
.
vorläufiger
Verwalter
Verfügungsbefugnis
war
Beklagte
.
Auch
hat
Insolvenzgericht
bezogen
Lastschriftwiderspruch
Einzelermächtigung
erteilt
.
3
.
Ebenso
wenig
bestehen
bereicherungsrechtliche
Ansprüche
Masse
.
§
Abs.
InsO
können
schon
oben
genannten
Gründen
etwaige
Bereicherungsansprüche
Masseverbindlichkeiten
darstellen
.
Auch
§
Abs.
Nr.
InsO
begründet
hier
Masseverbindlichkeiten
.
Vorschrift
muss
Masse
Vermögensgegenstand
rechtlichen
Grund
§
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
erlangt
haben
.
Ist
Bereicherung
bereits
Eröffnung
Masse
gelangt
greift
§
Abs.
Nr.
InsO
auch
dann
Rechtsgrund
erst
Eröffnung
weggefallen
ist
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
24
.
Oktober
war
Erfüllung
Wege
Lastschrifteinzugs
bereits
fehlgeschlagen
;
Vermögensverschiebung
Masse
ist
Verfahrenseröffnung
gekommen
vgl.
Urteil
7
.
Mai
aaO
.
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Entscheidung
reif
ist
hat
Senat
eigene
Sachentscheidung
treffen
§
Abs.
.
unschlüssige
Klage
war
abzuweisen
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Hagen
Entscheidung
21.07.2009
Hagen
Entscheidung