NAMEN ZR Verkündet : 13 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts Hagen 27 November Urteil Amtsgerichts Hagen 21 Juli aufgehoben . Klage wird abgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Klägerin betreibt Kfz-Ersatzteilhandel . stand Geschäftsbeziehung späteren Insolvenzschuldner . lieferte KfzErsatzteile berechnete Juni insgesamt € . Rechnungsbeträge zog späteren Schuldner erteilten Ermächtigung 10 . 17 Juli . 18 . September wurde Beklagte vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalter Vermögen Schuldners bestellt . Noch Ablauf Frist widersprach Schuldnerbank tungsbuchungen . schrieb Geldbeträge Schuldnerkonto wieder gut gab Lastschriften . 24 . Oktober wurde Insolvenzverfahren eröffnet Beklagte Insolvenzverwalter bestellt . Klägerin hält Widerspruch unberechtigt hat Beklagten Insolvenzverwalter Zahlung € Zinsen Anspruch genommen . Vorinstanzen haben Klage stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Abweisung Klage . Berufungsgericht hat Klägerin Schadensersatzanspruch Masse zugebilligt Rechtsprechung XI . Zivilsenats Bundesgerichtshofs anschließend ausgeführt : Ausübung Widerspruchsrechts Beklagten sei ebenso rechtsmissbräuchlich Falle Ausübung Widerspruchsrechts Schuldner Insolvenz gewesen wäre . sei gerechtfertigt Einzugsermächtigungsverfahren Insolvenz Schuldners Instrument Massemehrung umzufunktionieren . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Klägerin hat Insolvenzverwalter Partei Amtes persönlich verklagt . ergibt Parteibezeichnung Mahnantrag auch Anspruchsbegründungsschrift . 2 . Schadensersatzansprüche bestehen schon Voraussetzungen § InsO vorliegen . schädigende Handlung allenfalls vorläufigen Verwalter erfolgt sein kann unberechtigter Widerspruch Lastschrift vgl. IX . XI . entwickelten Grundsätze Urteilen 20 Juli IX ZR XI kann Masseverbindlichkeit allein § Abs. InsO begründet worden sein . § Abs. InsO betrifft jedoch nur vorläufigen Verwalter Verfügungsbefugnis Vermögen Schuldners übergegangen ist . vorläufigen Verwalter Verfügungsbefugnis gilt Vorschrift nur insoweit Insolvenzgericht ermächtigt worden ist Voraus genau festgelegte Verpflichtungen Lasten späteren Insolvenzmasse einzugehen vgl. Urteil 7 . Mai . InsO 5 . Aufl . . . vorläufiger Verwalter Verfügungsbefugnis war Beklagte . Auch hat Insolvenzgericht bezogen Lastschriftwiderspruch Einzelermächtigung erteilt . 3 . Ebenso wenig bestehen bereicherungsrechtliche Ansprüche Masse . § Abs. InsO können schon oben genannten Gründen etwaige Bereicherungsansprüche Masseverbindlichkeiten darstellen . Auch § Abs. Nr. InsO begründet hier Masseverbindlichkeiten . Vorschrift muss Masse Vermögensgegenstand rechtlichen Grund § Eröffnung Insolvenzverfahrens erlangt haben . Ist Bereicherung bereits Eröffnung Masse gelangt greift § Abs. Nr. InsO auch dann Rechtsgrund erst Eröffnung weggefallen ist . Eröffnung Insolvenzverfahrens 24 . Oktober war Erfüllung Wege Lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen ; Vermögensverschiebung Masse ist Verfahrenseröffnung gekommen vgl. Urteil 7 . Mai aaO . . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . ist aufzuheben § Abs. . Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Entscheidung reif ist hat Senat eigene Sachentscheidung treffen § Abs. . unschlüssige Klage war abzuweisen . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Hagen Entscheidung 21.07.2009 Hagen Entscheidung