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2446 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
InsO
Abs.
Nr.
§
;
.
Abs.
Art
.
Abs.
Meldet
Gesellschafter
eigenkapitalersetzendes
Darlehen
Insolvenztabelle
ist
aber
Vertrag
Verstoßes
Verbot
Durchführung
staatlicher
staatlichen
Mitteln
gewährter
Beihilfen
EGVertrag
nichtig
ist
Klage
Feststellung
Verwalter
bestrittenen
Anspruchs
Darlehensforderung
unzulässig
;
bedarf
Neuanmeldung
.
Ist
Bundesrepublik
Entscheidung
Europäischen
Kommission
Rückforderung
Beihilfe
verpflichtet
ist
Rückforderung
einfache
Insolvenzforderung
Rang
§
InsO
;
Umstand
Regeln
eigenkapitalersetzende
Darlehen
unterliegt
kommt
Bedeutung
.
Urteil
5
Juli
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
werden
Urteile
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Mai
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
8
.
Dezember
aufgehoben
Feststellungsklage
Darlehen
angemeldeten
Forderungen
Zinsen
stattgegeben
worden
ist
.
Insoweit
wird
Klage
unzulässig
abgewiesen
.
weitergehende
Revision
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
%
Beklagte
%
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
gewährte
S.
GmbH
F.
:
Schuldnerin
Zeit
Juli
März
Darlehen
Höhe
insgesamt
ca.
Mio.
DM
stundete
Kaufpreisforderung
Höhe
DM
.
Schuldnerin
sollte
so
neu
strukturiert
saniert
werden
;
Darlehen
sollten
vorbehaltlich
Genehmigung
Kommission
Europäischen
Gemeinschaften
:
Kommission
Zuschüsse
umgewandelt
werden
.
Darlehen
erklärte
Klägerin
Verlauf
Umstrukturierung
.
Oktober
war
GmbH
Gesellschafterin
Schuldnerin
.
Alleingesellschafterin
Gesellschaft
war
September
Klägerin
.
Darlehen
leitete
Kommission
August
Verfahren
Art
.
Abs.
Bundesrepublik
.
September
wurde
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
eröffnet
Beklagte
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Klägerin
meldete
Darlehensforderungen
teilweise
nachrangig
Kaufpreisforderung
jeweils
Zinsen
Oktober
Insolvenztabelle
.
Beklagte
bestritt
vorläufig
.
Kommission
entschied
9
.
April
Bundesrepublik
Schuldnerin
vergebene
Beihilfen
Höhe
Mio.
Euro
hier
Rede
stehenden
Darlehen
gestundete
Forderung
gemeinsamen
Markt
unvereinbar
seien
forderte
Bundesrepublik
notwendigen
Maßnahmen
ergreifen
Beihilfen
Zinsen
zurückzufordern
.
Klägerin
begehrt
Feststellung
Höhe
Darlehen
gestundeten
Forderung
Zinsen
Insolvenzforderung
nachrangige
Insolvenzforderung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
aufgelaufenen
Zinsen
zustehe
.
Landgericht
hat
Klage
sentlichen
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Antrag
Abweisung
Klage
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
weitgehend
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Klage
sei
begründet
.
Klägerin
stehe
Bereicherungsanspruch
;
Darlehensverträge
seien
nichtig
Art
.
Abs.
Satz
EG-Vertrag
verstießen
.
Bereicherungsanspruch
gewähre
Klägerin
nachrangige
Insolvenzforderung
§
InsO
.
Abs.
Nr.
InsO
greife
Rückzahlungsansprüche
wirksam
durchgesetzt
werden
müssten
.
Eigenkapitalersatzregeln
stünden
seien
anzuwenden
.
Begründung
Berufungsgerichts
trifft
.
Gleichwohl
hält
Entscheidung
rechtlicher
Nachprüfung
stand
Feststellungsklage
Darlehen
angemeldeten
Forderungen
Zinsen
stattgegeben
hat
.
Insoweit
ist
Klage
unzulässig
.
Auch
Revisionsinstanz
ist
Amts
prüfen
Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen
;
Bundesgerichtshof
ist
insoweit
Tatsacheninstanz
vgl.
;
;
219
;
1
2
;
.
21
.
Februar
.
1
.
Beklagte
Forderungen
Klägerin
nur
vorläufig
bestritten
hat
steht
Zulässigkeit
Klage
allerdings
.
Gesetz
sieht
Insolvenzverwalter
Prüfungstermin
InsO
angemeldete
Forderung
lediglich
vorläufig
bestreitet
.
ist
auch
vorläufiges
Bestreiten
Bestreiten
Sinne
§
Abs.
InsO
anzusehen
.
9
.
Februar
IX
ZB
.
2
.
Klage
ist
aber
überwiegend
unzulässig
Klägerin
Darlehen
angemeldeten
Forderungen
rechtlich
gebotenen
Form
Tabelle
angemeldet
hat
.
Feststellung
kann
Grund
Betrag
Rang
Forderung
nur
Weise
begehrt
werden
Forderung
Anmeldung
Prüfungstermin
bezeichnet
worden
ist
§
InsO
.
Anmeldung
Tabelle
ist
Sachurteilsvoraussetzung
;
Feststellungsklage
Anmeldung
ist
unzulässig
.
27
.
September
IX
;
23
.
Oktober
ZR
;
§
.
.
Grund
vorrangig
betreibende
Prüfungsverfahren
liegt
Feststellungsurteil
Insolvenzverwalter
Gläubigern
wirkt
§
Abs.
InsO
;
müssen
ebenso
Verwalter
selbst
zunächst
Gelegenheit
erhalten
angemeldete
Forderung
prüfen
gegebenenfalls
bestreiten
.
Maßgebend
Prüfung
ist
Sachverhalt
Anmeldung
angegeben
worden
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
InsO
.
Sachverhalt
"
Grund
"
Anspruchs
bestimmt
Forderung
anerkannt
Tabelle
eingetragen
wird
Umfang
Rechtskraft
Eintragung
Gläubigern
§
InsO
Forderung
bestritten
wird
Umfang
Rechtskraft
ergehenden
Urteils
.
muss
Anspruchsgrund
Anmeldung
Tabelle
angegeben
werden
.
Wird
insolvenzrechtlichen
Prüfung
geändert
so
bedarf
neuen
Anmeldung
;
ist
anderen
Anspruchsgrund
gestützte
Feststellungsklage
ebenso
unzulässig
Klage
Anmeldung
.
27
.
September
23
.
Oktober
.
aaO
.
beklagte
Insolvenzverwalter
hat
Unzulässigkeit
Klage
gerügt
;
hat
vielmehr
mehrfach
geäußert
Ansicht
zulässig
sei
.
Revisionserwiderung
hervorgehobene
Umstand
führt
Zulässigkeit
Klage
.
§
Abs.
ist
anwendbar
.
Insolvenzverwalter
kann
ordnungsgemäße
Anmeldung
verzichten
vgl.
.
27
.
September
aaO
;
§
InsO
will
übrigen
Insolvenzgläubiger
schützen
Feststellungsurteil
auch
wirkt
§
Abs.
InsO
.
europarechtlichen
Regelungen
beruhende
Rückforderungsbescheid
Kommission
zwingen
Voraussetzungen
§
InsO
abzuweichen
.
Forderung
kann
auch
Ablauf
Frist
§
Abs.
Satz
InsO
jederzeit
angemeldet
werden
§
InsO
;
vgl.
Übrigen
.
15
.
Dezember
IX
ZB
.
Klägerin
hat
Darlehen
beruhenden
Forderungen
teilweise
anderen
Rang
nunmehr
bezeichneten
Tabelle
angemeldet
nämlich
nachrangig
§
InsO
.
Übrigen
hat
Forderungen
Darlehensforderungen
Angabe
anderen
Grundes
angemeldet
.
Klägerin
hat
ausgereichten
Darlehen
nachrangige
Insolvenzforderungen
vgl.
§
InsO
nur
Höhe
angemeldet
.
entfallen
Hauptforderung
nachrangigen
Zinsen
.
übersteigende
Forderung
hat
nur
nachrangig
vgl.
§
Abs.
InsO
also
anderen
Rang
angemeldet
.
anderen
Gläubiger
hatten
bislang
Gelegenheit
besseren
Rang
übersteigenden
Betrags
prüfen
.
Klägerin
erklärte
Rangrücktritt
ist
allerdings
unwirksam
Beihilfegeber
Weise
Rückforderungsverpflichtung
entziehen
darf
vgl.
Bork
Festschrift
Lutter
Seite
.
kommt
aber
.
auch
Feststellung
begehrenden
Gläubiger
besserer
angemeldete
Rang
zusteht
müssen
übrigen
Insolvenzgläubiger
doch
Gelegenheit
erhalten
besseren
Rang
äußern
.
Gerade
liegt
Sinn
§
InsO.
ausgereichten
Darlehen
Übrigen
hat
Klägerin
Forderungen
Höhe
restlichen
anderen
Grund
angemeldet
.
Änderung
Grund
Anmeldung
Klage
vorliegt
bestimmt
insolvenzrechtlichen
Grundsätzen
vgl.
37
;
.
23
.
Oktober
aaO
.
Frage
Änderung
ist
Schutzzwecks
§
InsO
beurteilen
.
InsO
§
Abs.
entspricht
soll
bereits
ausgeführt
sicherstellen
übrigen
Widerspruchsberechtigten
Gelegenheit
Mitwirkung
Feststellung
Insolvenzforderungen
erhalten
Hahn
Gesamten
Materialien
Reichsjustizgesetzen
Band
S.
.
darf
Insolvenzforderung
eingeklagt
werden
vorschriftsmäßigen
Prüfung
unterworfen
worden
ist
.
ist
insbesondere
Fall
Änderung
Wesen
Forderung
bestimmenden
Schuldgrundes
gegeben
ist
Hahn
aaO
.
Fall
müssen
übrigen
Gläubiger
Gelegenheit
erhalten
neuen
Anspruchsgrund
äußern
Anmeldung
vorgenommenen
Prüfung
noch
nunmehr
Klage
wesentlichen
Aspekte
berücksichtigen
konnten
.
ist
insbesondere
dann
anzunehmen
Klagegrund
Feststellungsklage
begründende
Forderung
rechtlich
wesentlich
anders
beurteilen
ist
angemeldete
also
lediglich
andere
rechtliche
Qualifizierung
schon
angemeldeten
Forderung
geht
vgl.
.
23
.
Oktober
aaO
.
Muss
Klage
geltend
gemachten
Anspruchsgrund
andere
Verteidigung
entgegengesetzt
werden
angemeldeten
so
handelt
wesentliche
Änderung
Grundes
Forderung
.
Schutzzwecks
§
InsO
genügt
beklagte
Insolvenzverwalter
gemeinsamen
-9-
Gegenstand
Anspruchsgrundes
erkennen
kann
.
27
.
September
aaO
S.
;
Graf-Schlicker
InsO
.
.
Vorliegend
beruht
Feststellungsklage
zugrunde
liegende
Forderung
anderen
Sachverhalt
ist
rechtlich
wesentlich
anders
beurteilen
angemeldete
.
Klägerin
hat
Forderungen
Darlehensforderungen
angemeldet
.
Tatsächlich
stehen
Klägerin
aber
Bereicherungsansprüche
Schuldnerin
Parteien
vereinbarten
Darlehen
Durchführungsverbot
Art
.
Abs.
Satz
früher
Art
.
Abs.
Satz
EG-Vertrag
:
verstießen
.
Norm
ist
unmittelbar
anwendbar
betrifft
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
insbesondere
Beihilfemaßnahme
Art
.
Abs.
Satz
vorgeschriebene
Notifizierung
durchgeführt
wird
.
Slg
.
.
8
;
.
Slg
.
.
11
;
.
Slg
.
I-3547
.
.
Notifizierung
Darlehensverträge
ist
hier
unterblieben
vgl.
Entscheidung
Kommission
9
.
April
.
.
Verstoß
führt
Nichtigkeit
Vertrages
;
Art
.
Abs.
Satz
ist
Verbotsgesetz
Sinne
§
.
4
.
April
;
24
.
Oktober
77
78
;
vgl.
auch
.
Slg
.
.
.
Feststellungsklage
zugrunde
liegenden
Bereicherungsansprüche
unterscheiden
erheblich
angemeldeten
Darlehensforderungen
tatsächlichen
rechtlichen
Voraussetzungen
abhängen
.
Darlehen
Gesellschafters
können
Restriktionen
Eigenkapitalersatzrechts
unterliegen
.
auch
Stehen
lassen
Forderungen
Anwendung
Regelungen
Eigenkapitalersatz
führt
unterfallen
Gesellschafterdarlehen
Insolvenz
sogar
regelmäßig
Einschränkungen
.
sind
dann
nur
nachrangige
Insolvenzforderungen
berücksichtigen
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Meldet
Gesellschafter
Darlehensforderungen
Insolvenztabelle
können
werden
übrigen
Gläubiger
vertrauen
Insolvenzverwalter
prüft
eigenkapitalersetzend
waren
Regel
bejahen
sein
wird
.
Bereicherungsansprüche
sind
hingegen
Ausführungen
Ziff
.
II
.
ergibt
europarechtlichen
Vorgaben
Insolvenzverfahren
nachrangige
Insolvenzforderungen
behandeln
§
InsO
.
folgt
Bereicherungsansprüche
Insolvenzverfahren
rechtlich
wesentlich
anders
behandeln
sind
Klägerin
angemeldeten
Darlehensansprüche
.
Insoweit
ist
Klage
unzulässig
.
II
.
Revision
ist
hingegen
unbegründet
stellung
Klägerin
angemeldeten
Kaufpreisforderung
wendet
.
1
.
Insoweit
ist
Feststellungsklage
zulässig
.
Insbesondere
hat
gerin
Kaufpreisforderung
rechtlich
gebotenen
Weise
angemeldet
.
Rang
Grund
Anspruchs
haben
geändert
§
InsO
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungsbegehren
Klägerin
insoweit
auch
Recht
stattgegeben
.
Parteien
streitige
Forderung
ist
§
Abs.
Nr.
InsO
anzuwenden
.
Zwar
führt
auch
Stehen
lassen
Forderungen
Anwendung
Regelungen
Eigenkapitalersatz
GmbHG
;
vgl.
.
Kaufpreisforderung
ist
aber
nachrangige
Insolvenzforderung
berücksichtigen
§
Abs.
Nr.
InsO
ist
europarechtlichen
Rückforderungsbestimmungen
durchzusetzen
unerlaubte
Beihilfe
eingetretene
Wettbewerbsbeeinträchtigung
beseitigen
.
Zwar
führt
Verstoß
formelle
Durchführungsverbot
Art
.
Abs.
Satz
allein
noch
Beihilfe
endgültig
zurückzufordern
ist
Art
.
Abs.
Satz
.
V.m
.
.
Abs.
Abs.
EG-Verordnung
659/1999
besondere
Vorschriften
Anwendung
Art
.
22
.
März
S.
:
.
Verstoßes
Durchführungsverbot
steht
noch
Darlehen
Gemeinsamen
Markt
unvereinbare
Beihilfe
darstellten
Beihilfeverbot
Art
.
Abs.
früher
Art
.
Abs.
verstießen
.
Bestimmung
entfaltet
Rechtsordnungen
Mitgliedstaaten
erst
dann
unmittelbare
Wirkung
insbesondere
Entscheidung
Kommission
Art
.
Abs.
früher
Art
.
Abs.
Verbindung
vorgenannten
Artikeln
konkretisiert
wurde
.
Slg
.
.
6
;
.
78/76
Slg
.
.
10
;
.
Slg
.
.
.
Entscheidung
Kommission
9
.
April
steht
hier
aber
Beihilfen
auch
materiell-rechtlich
Gemeinsamen
Markt
unvereinbar
waren
Bundesrepublik
zurückzufordern
sind
.
Mitgliedstaat
Entscheidung
gerichtet
ist
Rückforderung
rechtswidriger
Beihilfen
verpflichtet
hat
geeigneten
Maßnahmen
ergreifen
Durchführung
Entscheidung
sicherzustellen
.
Slg
.
.
31
;
.
.
.
;
.
EuZW
.
]
.
muss
erreichen
Beihilfegeber
geschuldeten
Beträge
tatsächlich
wiedererlangt
.
Slg
.
.
;
.
Slg
.
I-3875
.
;
.
EuZW
Rn
.
.
Rückzahlung
verliert
nämlich
Empfänger
Vorteil
Markt
Konkurrenten
besaß
Lage
Zahlung
Beihilfe
wird
wiederhergestellt
.
C-350/93
Slg
.
.
;
.
Slg
.
.
.
Rückforderung
hat
Art
.
Abs.
Satz
659/1999
unverzüglich
erfolgen
.
Hauptziel
Rückerstattung
liegt
Wettbewerbsverzerrung
beseitigen
Beihilfe
verbundenen
Wettbewerbsvorteil
verursacht
wurde
.
Slg
.
.
.
Beihilfen
sind
Art
.
Abs.
Entscheidung
Kommission
9
.
April
Bundesrepublik
Maßgabe
deutschen
Rechts
zurückzufordern
vgl.
Art
.
Abs.
Satz
659/1999
.
nationalen
Regelungen
dürfen
aber
Rückforderung
ausschließen
faktisch
unmöglich
machen
vgl.
Art
.
Abs.
Satz
.
Slg
.
.
12
;
.
Slg
.
.
;
.
Slg
.
I-8717
.
;
.
Slg
.
.
35
;
.
EuZW
.
.
Fall
rechtswidrigen
Gemeinsamen
Markt
unvereinbaren
Beihilfen
muss
wirksamer
Wettbewerb
wiederhergestellt
betreffende
Beihilfe
unverzüglich
zurückgefordert
werden
.
Slg
.
.
.
Anwendung
nationalen
Verfahren
darf
somit
Wiederherstellung
wirksamen
Wettbewerbs
erschweren
sofortige
tatsächliche
Vollstreckung
missionsentscheidung
verhindert
.
EuZW
.
.
Generell
sind
Durchführung
Rückforderung
auch
Beihilfeverbot
verfolgten
Ziele
berücksichtigen
.
Slg
.
.
.
unmittelbar
anwendbaren
Recht
Europäischen
Gemeinschaften
nationalen
deutschen
Recht
Widerspruch
auftritt
kommt
EG-Recht
Art
.
Abs.
Grundgesetz
Anwendungsvorrang
BVerfGE
375
;
244
;
.
Verhindert
also
Anwendung
deutschen
Rechts
sofortige
tatsächliche
Vollstreckung
Kommissionsentscheidung
erschwert
Wiederherstellung
wirksamen
Wettbewerbs
sind
entsprechenden
deutschen
Normen
anzuwenden
vgl.
.
EuZW
Rn
.
.
nationale
Gericht
ist
verpflichtet
Schutz
Auswirkung
rechtswidrigen
Durchführung
Beihilfen
sicherzustellen
.
Slg
.
.
.
Verpflichtung
Rückforderung
besteht
aber
uneingeschränkt
.
Befindet
Unternehmen
Insolvenz
genügt
Beihilfegeber
hier
Rückerstattungsforderung
Tabelle
anmeldet
.
.
.
;
.
Slg
.
.
;
.
15
.
Dezember
IX
ZB
.
Insolvenzverfahren
Liquidation
Beihilfeempfängers
wird
unerlaubte
Beihilfe
hervorgerufene
Beeinträchtigung
Wettbewerbs
Regel
bereinigt
.
Liquidation
haben
Vergangenheit
benachteiligte
Wettbewerber
Möglichkeit
Ausscheiden
Beihilfeempfängers
frei
werdende
Lücke
Markt
nutzen
.
können
auch
Vermögensgegenstände
Beihilfeempfängers
Insolvenzverwalter
erwerben
ihrerseits
einsetzen
.
C-399/00
Slg
.
.
.
Rückforderung
Beihilfe
sind
vorgenannten
Einschränkung
grundsätzlich
jeweiligen
nationalen
Insolvenzvorschriften
anzuwenden
.
Verpflichtung
Rückforderung
wird
Anmeldung
venzverfahren
aber
nur
dann
effektiv
unverzüglich
umgesetzt
Rückforderungsansprüche
nachrangige
Insolvenzforderungen
§
InsO
behandelt
werden
.
Nur
Voraussetzung
wird
rechtswidrigen
Beihilfe
verbundene
Wettbewerbsverzerrung
wirksam
beseitigt
.
Vorrang
europarechtlichen
Regelungen
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Satz
659/1999
führt
Nichtanwendung
§
Abs.
Nr.
Literatur
wird
teilweise
Auffassung
vertreten
staatliche
Beihilfen
eigenkapitalersetzende
Gesellschafterdarlehen
werten
seien
gewähre
§
Abs.
Nr.
InsO
nur
nachrangige
Insolvenzforderung
;
Europarecht
gebiete
aaO
S.
;
Festschrift
Uhlenbruck
S.
;
Kübler/Prütting/Holzer
InsO
.
20f
Geuting/Michels
15
;
Lühe/Lösler
;
zweifelnd
Handbuch
europäischen
Beihilfenrechts
§
.
.
Vorschriften
Eigenkapitalersatzrechts
seien
wettbewerbsneutral
.
Entscheidend
sei
allein
Liquidation
Beihilfeempfängers
Wettbewerbsbeeinträchtigung
beseitigt
werde
.
Liquidationserlös
erhalte
sei
dann
Sicht
Wettbewerber
Bedeutung
aaO
.
seien
Gläubigervorrechte
Insolvenzrechtsreform
abgeschafft
worden
;
Wiedereinführung
sei
richterlicher
Rechtsfortbildung
entzogen
Smid
InsO
2
.
Aufl
.
§
.
.
Auffassung
trifft
.
Beihilfegeber
ist
auch
Insolvenz
Beihilfeempfängers
Rückforderung
verpflichtet
;
nur
so
wird
unerlaubte
Beeinträchtigung
Wettbewerbs
bereinigt
.
Nichtanwendung
§
Abs.
Nr.
InsO
wird
Gläubigervorrecht
eingeführt
.
Klägerin
wird
vielmehr
andere
Gläubiger
behandelt
.
Nichtanwendung
ist
auch
unzulässige
richterliche
Rechtsfortbildung
folgt
Anwendungsvorrang
europäischen
Rechts
nationalen
Gerichten
Rahmen
Art
.
Abs.
zugewiesenen
Funktion
.
Slg
.
.
.
Mitgliedstaat
wird
Entscheidung
Kommission
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
verpflichtet
Beihilfe
effektiv
unverzüglich
zurückzufordern
.
ändert
Insolvenz
Beihilfeempfängers
grundsätzlich
;
Anwendung
deutschen
Insolvenzrechts
darf
Rückforderung
faktisch
verhindern
Lühe/Lösler
aaO
S.
.
Teilnahme
Insolvenzverfahren
ist
allein
rein
tatsächlichen
Unmöglichkeit
vollständigen
Befriedigung
Gläubiger
Beihilfeempfängers
geschuldet
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
soll
Beihilfegeber
hingegen
Rückforderungspflicht
entbinden
.
ist
vielmehr
verpflichtet
Gläubigerrechte
Rahmen
Insolvenzverfahrens
bestmöglichen
Befriedigung
Beihilferückforderungsanspruchs
aktiv
wahrzunehmen
.
C-399/00
Slg
.
.
;
Ehricke
;
;
aaO
.
1
;
vgl.
auch
Koenig
.
Rückforderung
aber
nur
nachrangigen
Insolvenzforderung
führte
hätte
Beihilfegeber
einmal
uneingeschränkte
Möglichkeit
Rückforderung
belle
anzumelden
könnte
entsprechenden
Pflicht
nur
nachkommen
Insolvenzgericht
Anmeldung
aufforderte
vgl.
§
Abs.
InsO
.
stünde
also
noch
schlechter
Zahlungsunfähigkeit
Beihilfeempfängers
ohnehin
schon
Fall
ist
.
Einordnung
nachrangige
Insolvenzforderung
§
Abs.
Nr.
InsO
würde
selbst
Zahlungsunfähigkeit
beruhende
quotale
Rückforderung
faktisch
unmöglich
machen
.
auch
nur
teilweise
Befriedigung
nachrangiger
Insolvenzforderungen
ist
regelmäßig
erwarten
.
nur
theoretische
Möglichkeit
grundsätzlich
auch
nachrangige
Forderung
befriedigt
werden
kann
reicht
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Satz
geforderte
effektive
Durchsetzung
Rückforderung
Kübler/Prütting/Holzer
aaO
.
.
Sicherungsrechte
bestehen
sollten
könnte
Beihilfegeber
zurückgreifen
verwertbar
sind
kapitalersetzende
Darlehen
besichern
vgl.
.
Möglichkeit
Sicherheiten
verwerten
kann
aber
effektiver
Weg
beschritten
werden
Beihilfe
unverzüglich
zurückzuerhalten
bewirkte
Wettbewerbsbeeinträchtigung
schon
noch
laufenden
Insolvenzverfahren
beseitigen
.
Zweck
würde
verfehlt
Beihilfegeber
Fall
Sicherheit
zurückgreifen
dürfte
.
Anwendung
§
Abs.
Nr.
InsO
würde
Einflussnahme
Rückforderungsgläubigers
Insolvenzverfahren
Beihilfeempfängers
ausschalten
notwendig
ist
Beihilfe
erlangten
Wettbewerbsvorteil
vollständig
abzuschöpfen
teilweises
Weiterwirken
auch
Falle
übertragenden
Sanierung
nehmens
verhindern
vgl.
.
Slg
.
.
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
ist
Gefahr
weiterer
Beeinträchtigungen
Wettbewerbs
noch
gebannt
.
Insolvenzverwalter
kann
Betrieb
Beihilfeempfängers
möglicherweise
längere
Zeit
fortführen
.
nutzt
unerlaubten
Beihilfe
beruhenden
Wettbewerbsvorteil
.
Gefahr
besteht
auch
dann
Insolvenzplanverfahren
kommt
.
Schließlich
ist
denkbar
Betrieb
Beihilfeempfängers
Auffanggesellschaft
veräußert
wird
§
Abs.
InsO
nahe
stehend
anzusehen
ist
vgl.
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Auch
dann
liegt
Hilfe
verbotenen
Beihilfe
erworbenen
Vermögensgegenstände
Beihilfeempfängers
marktgerechten
Preis
veräußert
werden
Wettbewerbsbeeinträchtigung
fortsetzt
vgl.
.
Slg
.
.
.
nachrangiger
Insolvenzgläubiger
wäre
Beihilfegeber
berechtigt
Einberufung
Gläubigerversammlung
beantragen
vgl.
§
Abs.
Nr.
InsO
;
wäre
auch
stimmberechtigt
§
Abs.
Satz
InsO
.
könnte
also
Fortführung
Unternehmens
Insolvenzverwalter
vollständige
Rückzahlung
Beihilfe
noch
Veräußerung
nahe
stehende
Gesellschaft
widersprechen
.
Erfolg
versprechender
Widerspruch
Insolvenzplan
wäre
ebenfalls
möglich
;
Quote
hat
regelmäßig
rechnen
vgl.
§
Abs.
§
Abs.
InsO
.
Entschiede
anders
vgl.
OLG
wäre
Mitgliedstaat
Leichtes
Verpflichtung
Rückforderung
rechtswidrig
gewährter
Beihilfen
umgehen
Gesellschafter
macht
.
3
.
Vorlage
Art
.
Europäischen
Gerichtshof
ist
angezeigt
.
Vorlagepflicht
Art
.
Abs.
besteht
dann
letztinstanzliche
nationale
Gericht
schwebenden
Verfahren
feststellt
betreffende
entscheidungserhebliche
gemeinschaftsrechtliche
Frage
bereits
Gegenstand
Auslegung
Europäischen
Gerichtshof
war
richtige
Anwendung
Gemeinschaftsrechts
offenkundig
vernünftigen
Zweifel
Raum
lässt
.
6
.
Oktober
.
Slg
.
.
;
vgl.
BVerfG
;
.
So
liegt
Fall
hier
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
08.12.2004
OLG
Naumburg
Entscheidung