NAMEN Verkündet : 5 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja InsO Abs. Nr. § ; . Abs. Art . Abs. Meldet Gesellschafter eigenkapitalersetzendes Darlehen Insolvenztabelle ist aber Vertrag Verstoßes Verbot Durchführung staatlicher staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen EGVertrag nichtig ist Klage Feststellung Verwalter bestrittenen Anspruchs Darlehensforderung unzulässig ; bedarf Neuanmeldung . Ist Bundesrepublik Entscheidung Europäischen Kommission Rückforderung Beihilfe verpflichtet ist Rückforderung einfache Insolvenzforderung Rang § InsO ; Umstand Regeln eigenkapitalersetzende Darlehen unterliegt kommt Bedeutung . Urteil 5 Juli ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 5 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten werden Urteile 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Mai 5 . Zivilkammer Landgerichts 8 . Dezember aufgehoben Feststellungsklage Darlehen angemeldeten Forderungen Zinsen stattgegeben worden ist . Insoweit wird Klage unzulässig abgewiesen . weitergehende Revision wird zurückgewiesen . Klägerin hat % Beklagte % Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Klägerin gewährte S. GmbH F. : Schuldnerin Zeit Juli März Darlehen Höhe insgesamt ca. Mio. DM stundete Kaufpreisforderung Höhe DM € . Schuldnerin sollte so neu strukturiert saniert werden ; Darlehen sollten vorbehaltlich Genehmigung Kommission Europäischen Gemeinschaften : Kommission Zuschüsse umgewandelt werden . Darlehen erklärte Klägerin Verlauf Umstrukturierung . Oktober war GmbH Gesellschafterin Schuldnerin . Alleingesellschafterin Gesellschaft war September Klägerin . Darlehen leitete Kommission August Verfahren Art . Abs. Bundesrepublik . September wurde Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet Beklagte Insolvenzverwalter bestellt . Klägerin meldete Darlehensforderungen teilweise nachrangig Kaufpreisforderung jeweils Zinsen Oktober Insolvenztabelle . Beklagte bestritt vorläufig . Kommission entschied 9 . April Bundesrepublik Schuldnerin vergebene Beihilfen Höhe Mio. Euro hier Rede stehenden Darlehen gestundete Forderung gemeinsamen Markt unvereinbar seien forderte Bundesrepublik notwendigen Maßnahmen ergreifen Beihilfen Zinsen zurückzufordern . Klägerin begehrt Feststellung Höhe Darlehen gestundeten Forderung Zinsen Insolvenzforderung nachrangige Insolvenzforderung Eröffnung Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsen zustehe . Landgericht hat Klage sentlichen stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . zugelassenen Revision verfolgt Antrag Abweisung Klage weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat weitgehend Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Klage sei begründet . Klägerin stehe Bereicherungsanspruch ; Darlehensverträge seien nichtig Art . Abs. Satz EG-Vertrag verstießen . Bereicherungsanspruch gewähre Klägerin nachrangige Insolvenzforderung § InsO . Abs. Nr. InsO greife Rückzahlungsansprüche wirksam durchgesetzt werden müssten . Eigenkapitalersatzregeln stünden seien anzuwenden . Begründung Berufungsgerichts trifft . Gleichwohl hält Entscheidung rechtlicher Nachprüfung stand Feststellungsklage Darlehen angemeldeten Forderungen Zinsen stattgegeben hat . Insoweit ist Klage unzulässig . Auch Revisionsinstanz ist Amts prüfen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen ; Bundesgerichtshof ist insoweit Tatsacheninstanz vgl. ; ; 219 ; 1 2 ; . 21 . Februar . 1 . Beklagte Forderungen Klägerin nur vorläufig bestritten hat steht Zulässigkeit Klage allerdings . Gesetz sieht Insolvenzverwalter Prüfungstermin InsO angemeldete Forderung lediglich vorläufig bestreitet . ist auch vorläufiges Bestreiten Bestreiten Sinne § Abs. InsO anzusehen . 9 . Februar IX ZB . 2 . Klage ist aber überwiegend unzulässig Klägerin Darlehen angemeldeten Forderungen rechtlich gebotenen Form Tabelle angemeldet hat . Feststellung kann Grund Betrag Rang Forderung nur Weise begehrt werden Forderung Anmeldung Prüfungstermin bezeichnet worden ist § InsO . Anmeldung Tabelle ist Sachurteilsvoraussetzung ; Feststellungsklage Anmeldung ist unzulässig . 27 . September IX ; 23 . Oktober ZR ; § . . Grund vorrangig betreibende Prüfungsverfahren liegt Feststellungsurteil Insolvenzverwalter Gläubigern wirkt § Abs. InsO ; müssen ebenso Verwalter selbst zunächst Gelegenheit erhalten angemeldete Forderung prüfen gegebenenfalls bestreiten . Maßgebend Prüfung ist Sachverhalt Anmeldung angegeben worden ist § Abs. Satz Abs. InsO . Sachverhalt " Grund " Anspruchs bestimmt Forderung anerkannt Tabelle eingetragen wird Umfang Rechtskraft Eintragung Gläubigern § InsO Forderung bestritten wird Umfang Rechtskraft ergehenden Urteils . muss Anspruchsgrund Anmeldung Tabelle angegeben werden . Wird insolvenzrechtlichen Prüfung geändert so bedarf neuen Anmeldung ; ist anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage ebenso unzulässig Klage Anmeldung . 27 . September 23 . Oktober . aaO . beklagte Insolvenzverwalter hat Unzulässigkeit Klage gerügt ; hat vielmehr mehrfach geäußert Ansicht zulässig sei . Revisionserwiderung hervorgehobene Umstand führt Zulässigkeit Klage . § Abs. ist anwendbar . Insolvenzverwalter kann ordnungsgemäße Anmeldung verzichten vgl. . 27 . September aaO ; § InsO will übrigen Insolvenzgläubiger schützen Feststellungsurteil auch wirkt § Abs. InsO . europarechtlichen Regelungen beruhende Rückforderungsbescheid Kommission zwingen Voraussetzungen § InsO abzuweichen . Forderung kann auch Ablauf Frist § Abs. Satz InsO jederzeit angemeldet werden § InsO ; vgl. Übrigen . 15 . Dezember IX ZB . Klägerin hat Darlehen beruhenden Forderungen teilweise anderen Rang nunmehr bezeichneten Tabelle angemeldet nämlich nachrangig § InsO . Übrigen hat Forderungen Darlehensforderungen Angabe anderen Grundes angemeldet . Klägerin hat ausgereichten Darlehen nachrangige Insolvenzforderungen vgl. § InsO nur Höhe € angemeldet . entfallen € Hauptforderung € nachrangigen Zinsen . übersteigende Forderung € hat nur nachrangig vgl. § Abs. InsO also anderen Rang angemeldet . anderen Gläubiger hatten bislang Gelegenheit besseren Rang übersteigenden Betrags prüfen . Klägerin erklärte Rangrücktritt ist allerdings unwirksam Beihilfegeber Weise Rückforderungsverpflichtung entziehen darf vgl. Bork Festschrift Lutter Seite . kommt aber . auch Feststellung begehrenden Gläubiger besserer angemeldete Rang zusteht müssen übrigen Insolvenzgläubiger doch Gelegenheit erhalten besseren Rang äußern . Gerade liegt Sinn § InsO. ausgereichten Darlehen Übrigen hat Klägerin Forderungen Höhe restlichen € anderen Grund angemeldet . Änderung Grund Anmeldung Klage vorliegt bestimmt insolvenzrechtlichen Grundsätzen vgl. 37 ; . 23 . Oktober aaO . Frage Änderung ist Schutzzwecks § InsO beurteilen . InsO § Abs. entspricht soll bereits ausgeführt sicherstellen übrigen Widerspruchsberechtigten Gelegenheit Mitwirkung Feststellung Insolvenzforderungen erhalten Hahn Gesamten Materialien Reichsjustizgesetzen Band S. . darf Insolvenzforderung eingeklagt werden vorschriftsmäßigen Prüfung unterworfen worden ist . ist insbesondere Fall Änderung Wesen Forderung bestimmenden Schuldgrundes gegeben ist Hahn aaO . Fall müssen übrigen Gläubiger Gelegenheit erhalten neuen Anspruchsgrund äußern Anmeldung vorgenommenen Prüfung noch nunmehr Klage wesentlichen Aspekte berücksichtigen konnten . ist insbesondere dann anzunehmen Klagegrund Feststellungsklage begründende Forderung rechtlich wesentlich anders beurteilen ist angemeldete also lediglich andere rechtliche Qualifizierung schon angemeldeten Forderung geht vgl. . 23 . Oktober aaO . Muss Klage geltend gemachten Anspruchsgrund andere Verteidigung entgegengesetzt werden angemeldeten so handelt wesentliche Änderung Grundes Forderung . Schutzzwecks § InsO genügt beklagte Insolvenzverwalter gemeinsamen -9- Gegenstand Anspruchsgrundes erkennen kann . 27 . September aaO S. ; Graf-Schlicker InsO . . Vorliegend beruht Feststellungsklage zugrunde liegende Forderung anderen Sachverhalt ist rechtlich wesentlich anders beurteilen angemeldete . Klägerin hat Forderungen Darlehensforderungen angemeldet . Tatsächlich stehen Klägerin aber Bereicherungsansprüche Schuldnerin Parteien vereinbarten Darlehen Durchführungsverbot Art . Abs. Satz früher Art . Abs. Satz EG-Vertrag : verstießen . Norm ist unmittelbar anwendbar betrifft Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs insbesondere Beihilfemaßnahme Art . Abs. Satz vorgeschriebene Notifizierung durchgeführt wird . Slg . . 8 ; . Slg . . 11 ; . Slg . I-3547 . . Notifizierung Darlehensverträge ist hier unterblieben vgl. Entscheidung Kommission 9 . April . . Verstoß führt Nichtigkeit Vertrages ; Art . Abs. Satz ist Verbotsgesetz Sinne § . 4 . April ; 24 . Oktober 77 78 ; vgl. auch . Slg . . . Feststellungsklage zugrunde liegenden Bereicherungsansprüche unterscheiden erheblich angemeldeten Darlehensforderungen tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen abhängen . Darlehen Gesellschafters können Restriktionen Eigenkapitalersatzrechts unterliegen . auch Stehen lassen Forderungen Anwendung Regelungen Eigenkapitalersatz führt unterfallen Gesellschafterdarlehen Insolvenz sogar regelmäßig Einschränkungen . sind dann nur nachrangige Insolvenzforderungen berücksichtigen § Abs. Nr. InsO . Meldet Gesellschafter Darlehensforderungen Insolvenztabelle können werden übrigen Gläubiger vertrauen Insolvenzverwalter prüft eigenkapitalersetzend waren Regel bejahen sein wird . Bereicherungsansprüche sind hingegen Ausführungen Ziff . II . ergibt europarechtlichen Vorgaben Insolvenzverfahren nachrangige Insolvenzforderungen behandeln § InsO . folgt Bereicherungsansprüche Insolvenzverfahren rechtlich wesentlich anders behandeln sind Klägerin angemeldeten Darlehensansprüche . Insoweit ist Klage unzulässig . II . Revision ist hingegen unbegründet stellung Klägerin angemeldeten Kaufpreisforderung wendet . 1 . Insoweit ist Feststellungsklage zulässig . Insbesondere hat gerin Kaufpreisforderung rechtlich gebotenen Weise angemeldet . Rang Grund Anspruchs haben geändert § InsO . 2 . Berufungsgericht hat Feststellungsbegehren Klägerin insoweit auch Recht stattgegeben . Parteien streitige Forderung ist § Abs. Nr. InsO anzuwenden . Zwar führt auch Stehen lassen Forderungen Anwendung Regelungen Eigenkapitalersatz GmbHG ; vgl. . Kaufpreisforderung ist aber nachrangige Insolvenzforderung berücksichtigen § Abs. Nr. InsO ist europarechtlichen Rückforderungsbestimmungen durchzusetzen unerlaubte Beihilfe eingetretene Wettbewerbsbeeinträchtigung beseitigen . Zwar führt Verstoß formelle Durchführungsverbot Art . Abs. Satz allein noch Beihilfe endgültig zurückzufordern ist Art . Abs. Satz . V.m . . Abs. Abs. EG-Verordnung 659/1999 besondere Vorschriften Anwendung Art . 22 . März S. : . Verstoßes Durchführungsverbot steht noch Darlehen Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellten Beihilfeverbot Art . Abs. früher Art . Abs. verstießen . Bestimmung entfaltet Rechtsordnungen Mitgliedstaaten erst dann unmittelbare Wirkung insbesondere Entscheidung Kommission Art . Abs. früher Art . Abs. Verbindung vorgenannten Artikeln konkretisiert wurde . Slg . . 6 ; . 78/76 Slg . . 10 ; . Slg . . . Entscheidung Kommission 9 . April steht hier aber Beihilfen auch materiell-rechtlich Gemeinsamen Markt unvereinbar waren Bundesrepublik zurückzufordern sind . Mitgliedstaat Entscheidung gerichtet ist Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet hat geeigneten Maßnahmen ergreifen Durchführung Entscheidung sicherzustellen . Slg . . 31 ; . . . ; . EuZW . ] . muss erreichen Beihilfegeber geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt . Slg . . ; . Slg . I-3875 . ; . EuZW Rn . . Rückzahlung verliert nämlich Empfänger Vorteil Markt Konkurrenten besaß Lage Zahlung Beihilfe wird wiederhergestellt . C-350/93 Slg . . ; . Slg . . . Rückforderung hat Art . Abs. Satz 659/1999 unverzüglich erfolgen . Hauptziel Rückerstattung liegt Wettbewerbsverzerrung beseitigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde . Slg . . . Beihilfen sind Art . Abs. Entscheidung Kommission 9 . April Bundesrepublik Maßgabe deutschen Rechts zurückzufordern vgl. Art . Abs. Satz 659/1999 . nationalen Regelungen dürfen aber Rückforderung ausschließen faktisch unmöglich machen vgl. Art . Abs. Satz . Slg . . 12 ; . Slg . . ; . Slg . I-8717 . ; . Slg . . 35 ; . EuZW . . Fall rechtswidrigen Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen muss wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt betreffende Beihilfe unverzüglich zurückgefordert werden . Slg . . . Anwendung nationalen Verfahren darf somit Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs erschweren sofortige tatsächliche Vollstreckung missionsentscheidung verhindert . EuZW . . Generell sind Durchführung Rückforderung auch Beihilfeverbot verfolgten Ziele berücksichtigen . Slg . . . unmittelbar anwendbaren Recht Europäischen Gemeinschaften nationalen deutschen Recht Widerspruch auftritt kommt EG-Recht Art . Abs. Grundgesetz Anwendungsvorrang BVerfGE 375 ; 244 ; . Verhindert also Anwendung deutschen Rechts sofortige tatsächliche Vollstreckung Kommissionsentscheidung erschwert Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs sind entsprechenden deutschen Normen anzuwenden vgl. . EuZW Rn . . nationale Gericht ist verpflichtet Schutz Auswirkung rechtswidrigen Durchführung Beihilfen sicherzustellen . Slg . . . Verpflichtung Rückforderung besteht aber uneingeschränkt . Befindet Unternehmen Insolvenz genügt Beihilfegeber hier Rückerstattungsforderung Tabelle anmeldet . . . ; . Slg . . ; . 15 . Dezember IX ZB . Insolvenzverfahren Liquidation Beihilfeempfängers wird unerlaubte Beihilfe hervorgerufene Beeinträchtigung Wettbewerbs Regel bereinigt . Liquidation haben Vergangenheit benachteiligte Wettbewerber Möglichkeit Ausscheiden Beihilfeempfängers frei werdende Lücke Markt nutzen . können auch Vermögensgegenstände Beihilfeempfängers Insolvenzverwalter erwerben ihrerseits einsetzen . C-399/00 Slg . . . Rückforderung Beihilfe sind vorgenannten Einschränkung grundsätzlich jeweiligen nationalen Insolvenzvorschriften anzuwenden . Verpflichtung Rückforderung wird Anmeldung venzverfahren aber nur dann effektiv unverzüglich umgesetzt Rückforderungsansprüche nachrangige Insolvenzforderungen § InsO behandelt werden . Nur Voraussetzung wird rechtswidrigen Beihilfe verbundene Wettbewerbsverzerrung wirksam beseitigt . Vorrang europarechtlichen Regelungen Art . Abs. Art . Abs. Satz 659/1999 führt Nichtanwendung § Abs. Nr. Literatur wird teilweise Auffassung vertreten staatliche Beihilfen eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen werten seien gewähre § Abs. Nr. InsO nur nachrangige Insolvenzforderung ; Europarecht gebiete aaO S. ; Festschrift Uhlenbruck S. ; Kübler/Prütting/Holzer InsO . 20f Geuting/Michels 15 ; Lühe/Lösler ; zweifelnd Handbuch europäischen Beihilfenrechts § . . Vorschriften Eigenkapitalersatzrechts seien wettbewerbsneutral . Entscheidend sei allein Liquidation Beihilfeempfängers Wettbewerbsbeeinträchtigung beseitigt werde . Liquidationserlös erhalte sei dann Sicht Wettbewerber Bedeutung aaO . seien Gläubigervorrechte Insolvenzrechtsreform abgeschafft worden ; Wiedereinführung sei richterlicher Rechtsfortbildung entzogen Smid InsO 2 . Aufl . § . . Auffassung trifft . Beihilfegeber ist auch Insolvenz Beihilfeempfängers Rückforderung verpflichtet ; nur so wird unerlaubte Beeinträchtigung Wettbewerbs bereinigt . Nichtanwendung § Abs. Nr. InsO wird Gläubigervorrecht eingeführt . Klägerin wird vielmehr andere Gläubiger behandelt . Nichtanwendung ist auch unzulässige richterliche Rechtsfortbildung folgt Anwendungsvorrang europäischen Rechts nationalen Gerichten Rahmen Art . Abs. zugewiesenen Funktion . Slg . . . Mitgliedstaat wird Entscheidung Kommission Art . Abs. . V.m . Art . Abs. Satz Art . Abs. Art . Abs. verpflichtet Beihilfe effektiv unverzüglich zurückzufordern . ändert Insolvenz Beihilfeempfängers grundsätzlich ; Anwendung deutschen Insolvenzrechts darf Rückforderung faktisch verhindern Lühe/Lösler aaO S. . Teilnahme Insolvenzverfahren ist allein rein tatsächlichen Unmöglichkeit vollständigen Befriedigung Gläubiger Beihilfeempfängers geschuldet . Eröffnung Insolvenzverfahrens soll Beihilfegeber hingegen Rückforderungspflicht entbinden . ist vielmehr verpflichtet Gläubigerrechte Rahmen Insolvenzverfahrens bestmöglichen Befriedigung Beihilferückforderungsanspruchs aktiv wahrzunehmen . C-399/00 Slg . . ; Ehricke ; ; aaO . 1 ; vgl. auch Koenig . Rückforderung aber nur nachrangigen Insolvenzforderung führte hätte Beihilfegeber einmal uneingeschränkte Möglichkeit Rückforderung belle anzumelden könnte entsprechenden Pflicht nur nachkommen Insolvenzgericht Anmeldung aufforderte vgl. § Abs. InsO . stünde also noch schlechter Zahlungsunfähigkeit Beihilfeempfängers ohnehin schon Fall ist . Einordnung nachrangige Insolvenzforderung § Abs. Nr. InsO würde selbst Zahlungsunfähigkeit beruhende quotale Rückforderung faktisch unmöglich machen . auch nur teilweise Befriedigung nachrangiger Insolvenzforderungen ist regelmäßig erwarten . nur theoretische Möglichkeit grundsätzlich auch nachrangige Forderung befriedigt werden kann reicht Art . Abs. Art . Abs. Satz geforderte effektive Durchsetzung Rückforderung Kübler/Prütting/Holzer aaO . . Sicherungsrechte bestehen sollten könnte Beihilfegeber zurückgreifen verwertbar sind kapitalersetzende Darlehen besichern vgl. . Möglichkeit Sicherheiten verwerten kann aber effektiver Weg beschritten werden Beihilfe unverzüglich zurückzuerhalten bewirkte Wettbewerbsbeeinträchtigung schon noch laufenden Insolvenzverfahren beseitigen . Zweck würde verfehlt Beihilfegeber Fall Sicherheit zurückgreifen dürfte . Anwendung § Abs. Nr. InsO würde Einflussnahme Rückforderungsgläubigers Insolvenzverfahren Beihilfeempfängers ausschalten notwendig ist Beihilfe erlangten Wettbewerbsvorteil vollständig abzuschöpfen teilweises Weiterwirken auch Falle übertragenden Sanierung nehmens verhindern vgl. . Slg . . . Eröffnung Insolvenzverfahrens ist Gefahr weiterer Beeinträchtigungen Wettbewerbs noch gebannt . Insolvenzverwalter kann Betrieb Beihilfeempfängers möglicherweise längere Zeit fortführen . nutzt unerlaubten Beihilfe beruhenden Wettbewerbsvorteil . Gefahr besteht auch dann Insolvenzplanverfahren kommt . Schließlich ist denkbar Betrieb Beihilfeempfängers Auffanggesellschaft veräußert wird § Abs. InsO nahe stehend anzusehen ist vgl. § Abs. Nr. InsO . Auch dann liegt Hilfe verbotenen Beihilfe erworbenen Vermögensgegenstände Beihilfeempfängers marktgerechten Preis veräußert werden Wettbewerbsbeeinträchtigung fortsetzt vgl. . Slg . . . nachrangiger Insolvenzgläubiger wäre Beihilfegeber berechtigt Einberufung Gläubigerversammlung beantragen vgl. § Abs. Nr. InsO ; wäre auch stimmberechtigt § Abs. Satz InsO . könnte also Fortführung Unternehmens Insolvenzverwalter vollständige Rückzahlung Beihilfe noch Veräußerung nahe stehende Gesellschaft widersprechen . Erfolg versprechender Widerspruch Insolvenzplan wäre ebenfalls möglich ; Quote hat regelmäßig rechnen vgl. § Abs. § Abs. InsO . Entschiede anders vgl. OLG wäre Mitgliedstaat Leichtes Verpflichtung Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen umgehen Gesellschafter macht . 3 . Vorlage Art . Europäischen Gerichtshof ist angezeigt . Vorlagepflicht Art . Abs. besteht dann letztinstanzliche nationale Gericht schwebenden Verfahren feststellt betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand Auslegung Europäischen Gerichtshof war richtige Anwendung Gemeinschaftsrechts offenkundig vernünftigen Zweifel Raum lässt . 6 . Oktober . Slg . . ; vgl. BVerfG ; . So liegt Fall hier . Raebel Kayser Vorinstanzen : Entscheidung 08.12.2004 OLG Naumburg Entscheidung