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261 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
ZR
29
.
März
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
29
.
März
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
November
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Streitwert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
279.667,64
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Beschwerdebegründung
gerügten
Verstöße
Verfahrensgrundrechte
Beklagten
liegen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Zulassungsgrund
eingreift
angenommen
Beklagten
oblag
Verfall
Ansprüchen
Klägers
tarifvertraglichen
Ausschlussfrist
verhindern
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Frage
Pflichtverletzung
dahinstehen
könne
Kläger
persönlichen
Anwendungsbereich
tarifvertraglichen
Ausschlussfrist
erfasst
war
Eigenschaft
Klägers
leitender
Angestellter
zweifelsfrei
gewesen
sei
enthält
zulassungsrelevanten
Rechtsfehler
.
Frage
Zweifel
Eigenschaft
Klägers
leitender
Angestellter
bestehen
konnten
hat
Berufungsgericht
entscheidungserheblichen
Sachvortrag
Beklagten
übergangen
.
Auch
Beschwerdebegründung
Bezug
genommenen
Urteil
Arbeitsgerichts
ergibt
geringen
Entscheidungsbefugnisse
Klägers
Zweifelsfall
vorlag
.
Allein
Regelung
§
Abs.
Nr.
durften
Beklagten
verlassen
Überschreiten
Einkommensgrenze
Regelung
unwiderleglichen
Vermutung
Eigenschaft
leitender
Angestellter
führt
.
2
.
Würdigung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Prozessrisikos
Hinblick
tarifvertragliche
Verfallsklausel
Vergleich
Landesarbeitsgericht
einlassen
müssen
verletzt
Verfahrensgrundrechte
Beklagten
Kläger
Vergleich
Erörterung
tarifvertraglichen
Verfallsklausel
geringere
Abfindungszahlung
akzeptiert
hat
widerruflich
28
.
Januar
geschlossenen
Vergleich
.
3
.
Berufungsgericht
angenommen
hat
Ansprüche
Klägers
wären
Falle
Titulierung
Leistungsurteil
frühere
Arbeitgeberin
wirtschaftlich
durchsetzbar
gewesen
liegt
Verschiebung
Maßstäbe
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Rahmen
§
anzuwendenden
Beweismaß
.
Umstand
Beklagten
Berufungsgericht
erhobenen
Beweise
anders
würdigen
Berufungsgericht
begründet
Zulassung
Revision
.
4
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
11.11.2009