BESCHLUSS ZR 29 . März Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 29 . März beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 November wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Streitwert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird 279.667,64 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig hat jedoch Sache Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Beschwerdebegründung gerügten Verstöße Verfahrensgrundrechte Beklagten liegen . 1 . Berufungsgericht hat Zulassungsgrund eingreift angenommen Beklagten oblag Verfall Ansprüchen Klägers tarifvertraglichen Ausschlussfrist verhindern . Auffassung Berufungsgerichts Frage Pflichtverletzung dahinstehen könne Kläger persönlichen Anwendungsbereich tarifvertraglichen Ausschlussfrist erfasst war Eigenschaft Klägers leitender Angestellter zweifelsfrei gewesen sei enthält zulassungsrelevanten Rechtsfehler . Frage Zweifel Eigenschaft Klägers leitender Angestellter bestehen konnten hat Berufungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag Beklagten übergangen . Auch Beschwerdebegründung Bezug genommenen Urteil Arbeitsgerichts ergibt geringen Entscheidungsbefugnisse Klägers Zweifelsfall vorlag . Allein Regelung § Abs. Nr. durften Beklagten verlassen Überschreiten Einkommensgrenze Regelung unwiderleglichen Vermutung Eigenschaft leitender Angestellter führt . 2 . Würdigung Berufungsgerichts Kläger habe Prozessrisikos Hinblick tarifvertragliche Verfallsklausel Vergleich Landesarbeitsgericht einlassen müssen verletzt Verfahrensgrundrechte Beklagten Kläger Vergleich Erörterung tarifvertraglichen Verfallsklausel geringere Abfindungszahlung akzeptiert hat widerruflich 28 . Januar geschlossenen Vergleich . 3 . Berufungsgericht angenommen hat Ansprüche Klägers wären Falle Titulierung Leistungsurteil frühere Arbeitgeberin wirtschaftlich durchsetzbar gewesen liegt Verschiebung Maßstäbe höchstrichterlichen Rechtsprechung Rahmen § anzuwendenden Beweismaß . Umstand Beklagten Berufungsgericht erhobenen Beweise anders würdigen Berufungsgericht begründet Zulassung Revision . 4 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 11.11.2009